Gemeinnützigkeit und die vier steuerlichen Sphären

Zu den Körperschaften des privaten Rechts gehören gemeinnützige Vereine, die als gängige Rechtsform für viele Ensembles gelten. Gemeinnützigkeit ist ein steuerrechtliches Thema und verschafft dem Verein viele Vorteile. Allerdings gibt es auch Regeln, die beachtet werden müssen, damit der Verein seine Gemeinnützigkeit nicht verliert.

Inhalt

Was ist unter Gemeinnützigkeit zu verstehen?

Die Frage, wann Gemeinnützigkeit überhaupt anzunehmen ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, denn hierfür muss man erst einmal einen Blick in das Gesetz werfen. In § 52 I AO (Abgabenordnung) ist Gemeinnützigkeit fest definiert. Gemeinnützigkeit ist demnach anzunehmen, wenn auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet das selbstlose Wesen im Sinne des Gemeinwohls gefördert wird. Steuerrechtlich gemeinnützig sind jedoch nur bestimmte Bereiche wie Religion und Kultur. Wird die Gemeinnützigkeit des Vereins durch das Finanzamt bestätigt, kann sich diese auf die Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensverwaltung und die Gewinne und Rücklagen auswirken. Eine Körperschaft ist zunächst jedoch nicht per se gemeinnützig, vielmehr erlangt ein Idealverein erst auf Antrag Gemeinnützigkeit, für welche mindestens einer der folgenden Zwecke gegeben sein muss:

  • 52 (AO) Gemeinnützige Zwecke
  • 53 (AO) Mildtätige Zweck
  • 54 (AO) Kirchliche Zwecke

Die Bezeichnungen „Idealverein“ und „gemeinnützige Körperschaft“ bedingen sich gegenseitig. Die Rechtsform für gemeinnützige Tätigkeiten ist der Idealverein.

Was macht den Idealverein zu einem gemeinnützigen Verein?

Ein Idealverein besteht aus mehreren Personen, die einem Vereinsnamen angehören. Der Zusammenschluss zu einem Verein ist freiwillig und angelegt auf eine gewisse Dauer, er verfolgt einen gemeinschaftlichen ideellen Zweck. Außerdem hat der Zusammenschluss einen Vorstand und ist unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder körperschaftlich organisiert. Vor der Gründung eines gemeinnützigen Vereins empfiehlt es sich, mit dem zuständigen Finanzamt in Kontakt zu treten, damit sichergestellt werden kann, dass die Vereinssatzung dem Gemeinnützigkeitsrecht entspricht. Es gibt Idealvereine, die aufgrund des Nebenzweckprivilegs[1] große wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten können, was in jüngster Zeit zu einigen Amtslöschungsverfahren gegen bekannte Großvereine geführt hat. Weil Idealvereine oftmals wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, ist es schwierig, sie eindeutig von wirtschaftlichen Vereinen abzugrenzen, für welche Rechtsformen wie OHG, KG, GmbH, AG, SE[2] und Genossenschaft gelten. Die Abgrenzung des Idealvereins vom wirtschaftlichen Verein ist schwierig, weil es kein Gesetz gibt, das hierfür eigentlich notwendig wäre. In § 57 I BGB ist der Vereinszweck niedergelegt. Wenn es sich bei diesem Zweck um einen ideellen Zweck handelt, besteht ein Idealverein, der durchaus einen oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten kann. Der ideelle Zweck eines Vereins geht dann verloren, wenn er Gewinne an seine Mitglieder ausschüttet. Die Gewinnerwirtschaftung des Vereins darf also nur durch einen nichtkapitalistischen Zweck umgesetzt werden.

Wie lassen sich die Einnahmen und Ausgaben in einem Verein strukturieren?

Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit wird durch das Gemeinnützigkeitsrecht definiert, das eine weitreichende Finanzierungsfreiheit gewährt. Nach dem Gemeinnützigkeitsrecht lässt sich eine gemeinnützige Körperschaft gedanklich in vier Tätigkeits- und Vermögenssphären aufteilen. Diesen sind die Einnahmen und Ausgaben der Körperschaft zuzuordnen.

Der ideelle Bereich

Dem ideellen Bereich sind die Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins zuzuordnen. Diese Einnahmen sind keine Gegenleistungen der vom Verein erbrachten Leistungen. Zu den Einnahmen gehören Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie Zuwendungen anderer gemeinnütziger Körperschaften. Im ideellen Bereich sind die Einnahmen ertragssteuerfrei und fallen umsatzsteuerrechtlich im nichtunternehmerischen Bereich an. Die Körperschaft ist wiederum nicht zum Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen berechtigt.

Beispiele für Einnahmen:

Beispiele für Ausgaben:

  • Mitgliedsbeiträge an Verbände
  • Verwaltung des Vereins
  • allgemeine Vereinskleidung (z.B. Uniform, Chorkleidung, Accessoires)
  • Betriebsausgaben (z.B. Buchhaltungssoftware, Vereinsverwaltungssoftware)
  • Probenbetrieb (z.B. Raummiete, Podesten, Notenpulten, Notenmappen und Pultleuchten)
  • Anschaffung von Notenmaterial
  • Material für Fundus (Requisiten, Sammlung von Gegenständen, Kostüme)
  • Ehrungen von Mitgliedern
  • Ausgaben für allgemeine Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Internetauftritt, Druckkosten für Flyer zur Mitgliedergewinnung)
  • Instrumente, die im Besitz des Ensembles bleiben und vor allem für Proben angeschafft werden
  • Abrechnungen eines Probenwochenendes, sofern damit keine Einnahmen erzielt worden sind
  • gesellige Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsfeiern, die das Gemeinschaftsgefühl und den Zusammenhalt der Mitglieder stärken und wenn nur Mitglieder daran teilnehmen, die keinen extra Beitrag für die Feier zahlen. Siehe auch: Geschenke-Regelungen bei gemeinnützigen Vereinen.

 Vermögensverwaltung

Wenn Vermögen genutzt wird, liegt eine Vermögensverwaltung vor. Unter die Nutzung von Vermögen fällt beispielsweise die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen oder die Verpachtung und Vermietung von unbeweglichem Vermögen (Vermietung des Vereinsheims). Aus diesem Grund dient die Vermögensverwaltung der Mittelbeschaffung. Die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung sind ertragssteuerfrei. Wenn der Leistungsort in Deutschland liegt, sind Vorgänge in der Vermögensverwaltung aber umsatzsteuerbar und unterliegen der Pflicht zur Umsatzsteuer mit dem derzeitigen Satz von 7 %.

Beispiele für Einnahmen:

  • Miete von Immobilien oder eigenen Räumlichkeiten
  • Zinserträge

Beispiele für Ausgaben:

  • Investitionen
  • Kontoführungsgebühren

Zweckbetriebe

Ein Zweckbetrieb stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die eng mit der ideellen Tätigkeit des Vereins in Verbindung steht. Ein Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der unter ganz bestimmten Bedingungen steuerlich dem begünstigten Bereich der Körperschaft zugerechnet wird. Der Zweckbetrieb muss die Zwecke verwirklichen, die in der Satzung festgelegt sind. Es reicht nicht, wenn er begünstigte Zwecke verfolgt, die nicht in der Satzung festgehalten sind oder die er nur mittelbar verfolgt. Der Zweckbetrieb muss durch seine Tätigkeiten und nicht nur durch seine Einnahmen steuerbegünstigten Zwecken dienen. Dem Zweckbetrieb liegt die Voraussetzung zugrunde, dass die Zwecke der Körperschaft nur durch ihn erreicht werden können. Außerdem darf der Zweckbetrieb nur in begrenztem Maße in Wettbewerb zu begünstigten Betrieben stehen. Bereits dann, wenn ein Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmen auch nur möglich wäre, handelt es sich nicht mehr um einen Zweckbetrieb. Hierbei spielt es keine Rolle, wie die tatsächliche Wettbewerbssituation vor Ort aussieht. Die wirtschaftlichen Betätigungen der Zweckbetriebe sind unabhängig von ihrer Höhe steuerbegünstigt.

Beispiele für Einnahmen:

  • Eintrittsgelder
  • Sponsoring
  • Teilnehmergebühren

Beispiele für Ausgaben:

  • Konzertwerbung (z.B. Druck von Werbemitteln, Programmhefte, Eintrittskarten, Anzeigen)
  • Miete (z.B. Konzertraum, Ton- und Lichttechnik)
  • konzertbezogene Kleidung, die nur für eine spezielle Veranstaltung angeschafft und somit zu den Konzertanschaffungen gezählt wird)
  • Anschaffungen zu einer speziellen Veranstaltung
  • Aushilfen
  • GEMA
  • After-Show-Party

Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Alle Vereine können neben ihrer gemeinnützigen Tätigkeit steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu beeinträchtigen.[3] Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann seine Steuervergünstigung für Einkünfte, Umsätze und Vermögen aber auch verlieren. Das ist dann der Fall, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, der kein Zweckbetrieb ist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bildet sich dann heraus, wenn selbständige und nachhaltige, sich wiederholende Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen oder zur Erlangung sonstiger Vorteile ausgeübt werden. Bei einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss die wirtschaftliche Tätigkeit über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehen. Ein gemeinnütziger Verein darf einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit nur nachgehen, wenn diese dem gemeinnützigen Zweck dient. Die Steuerbegünstigung des Vereins darf durch den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt werden. Der Gewinn aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegt der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer mit der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

Beispiele:

  • Verkauf von Speisen und Getränken
  • Veranstaltung von Flohmärkten und Verkaufsbasaren

Ist ein Verein zur Körperschaftsteuer verpflichtet?

Jeder Verein unterliegt der Pflicht zur Körperschaftsteuer. Wenn der Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt, ist er jedoch von der Körperschaftsteuer ebenso befreit wie von der Gewerbesteuer. Befreit ist der Verein von der Körperschaftsteuer, da er durch seine gemeinnützige Tätigkeit Steuermittel spart. Wenn sich der Verein wirtschaftlich betätigt, tritt er in den Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmen ein und wird deshalb ebenso steuerpflichtig. Nur wenn der Verein ein Zweckbetrieb ist und die gemeinnützigen Zwecke nicht anders erreichen kann, bleibt die Steuerpflicht aus.

In einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird die Körperschaftsteuer erst dann fällig, wenn die jährlichen Einnahmen die Summe von 35.000 Euro überschreiten. Dann wird der gesamte Gewinn besteuert. Wenn ein Verein mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, zum Beispiel Konzerte oder Veranstaltungen, unterhält, werden diese zu einem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb zusammengefasst. Gemeinnützige Vereine unterliegen lediglich mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Körperschaftsteuer. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind die Bereiche, in denen sich der Verein außerhalb seiner Satzung gewerblich betätigt. Zwar können in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Einnahmen und andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, aber er dient nicht der Vermögensverwaltung, die in den ideellen Bereich fällt und nicht der Körperschaftsteuer unterliegt. Wird die Grenze allerdings überschritten, unterliegt der Überschuss der Körperschaftsteuer. Es zählt der Betrag, der sich durch die Zusammenfassung aller Überschüsse, Gewinne und Verluste von allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ergibt. Das Ergebnis des einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wird ermittelt, indem Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenübergestellt werden. Vom Gewinn sowie vom Überschuss des zu versteuernden Einkommens wird ein Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro abgezogen. Der Betrag, der diese Summe übersteigt, unterliegt der Körperschaftsteuer, die wiederum 15 % beträgt.

Wie kann sich ein Verein von der Körperschaftsteuer befreien lassen?

Das Finanzamt bescheinigt durch den Freistellungsbescheid die Freistellung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Ein gemeinnütziger Verein kann den Freistellungsbescheid beim Finanzamt anfordern, indem er die Körperschaftsteuererklärung samt Überschussrechnung und Vermögensübersicht einreicht. Die Übermittlung der Formulare erfolgt entweder händisch oder online über Elster, die elektronische Steuererklärung.

Ob die Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid. Nachdem der Verein eine ordnungsgemäße Satzung vorgelegt und einen Antrag eingereicht hat, erteilt das zuständige Finanzamt einen Feststellungsbescheid, in dem die Gemeinnützigkeit des Vereins bestätigt wird. Der Feststellungsbescheid durch das Finanzamt erfolgt dann, wenn der Verein zur Körperschaftsteuer veranlagt ist. Einen Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid stellt das Finanzamt dann aus, wenn die Körperschaft des Vereins dem Satzungszweck entspricht. Durch den Freistellungsbescheid wird die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts formal erteilt. Der Freistellungsbescheid gilt in der Regel für die zurückliegenden drei Jahre und berechtigt den Verein zur Erteilung von Zuwendungsbestätigungen in den nächsten fünf Jahren, wenn sich die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht ändern. Der Verein muss allerdings eine jährliche Steuererklärung abgeben, da er zum Beispiel Konzerte mit Eintrittspreisen veranstaltet.

Welche Vorteile entstehen durch eine Spendenquittung?

Spenden sind Geld- oder Sachleistungen, die freiwillig erbracht werden und kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen. Dienstleistungen und die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten gehören ebenso wenig zu den Spenden wie unentgeltliche Arbeitsleistungen für den Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen.

Insofern das Finanzamt die Gemeinnützigkeit einer Organisation formal bestätigt, ist diese steuerfrei und unterliegt weder der Gewerbe- noch der Umsatzsteuer. Steuerbegünstigte Körperschaften sind in diesem Fall dazu berechtigt, Spenden entgegenzunehmen, die steuerbegünstigt sind. Sie dürfen über diese Spenden Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Durch Spenden, die steuerbegünstigte Zwecke fördern, können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Spenden dürfen jedoch auf keinen Fall einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der steuerbegünstigten Körperschaft zukommen. Die Ausgaben müssen der Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder dem kirchlichen Zweck dienen. Die Körperschaft, die die Spende erhält, ist dazu verpflichtet, eine Zuwendungsbescheinigung nach amtlichem Muster auszufüllen.

Alle gemeinnützigen Vereine, die steuerbegünstigt sind, können Spenden in Empfang nehmen und Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

Wann wird die Gemeinnützigkeit aberkannt?

Durch das Gemeinnützigkeitsrecht hat ein Verein steuerliche Privilegien, muss aber ebenso hohe Anforderungen erfüllen. Das tatsächliche Handeln von Personen kann sich nachteilig auf die Gemeinnützigkeit des Vereins auswirken und sogar seinen Fortbestand gefährden. Die Risiken bestehen in „rückwirkenden Steuernachzahlungen, […] Reputationsschäden in der Öffentlichkeit, Regressansprüche[n] von Fördermittelgebern und Haftungstatbestände[n] für gesetzliche Vertreter.“[4] Bislang existiert jedoch kein Gesetz mit einer Rechtsfolgenanordnung für Fälle, in denen die Grenze der Gemeinnützigkeit überschritten wird. Generell lässt sich die Qualität der Verstöße jedoch in drei Stufen gliedern:

Stufe 1: Geringfügige, einmalige Verstöße: Nicht jeder Verstoß hat die Aberkennung aller steuerlichen Privilegien zur Folge. Hier entscheidet das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Geringe Verstöße zeichnen sich durch Einmaligkeit und Geringfügigkeit aus und dauern nicht fortwährend an. Es kommt höchstens zu einer Erwähnung im Steuerbescheid oder zu einer behördlichen Auflage.

Stufe 2: Punktuelle, gewichtige Verstöße: Ein Verstoß der zweiten Stufe zeichnet sich in seiner Qualität dadurch aus, dass er an die Komponente der Zeit gebunden und weder einmalig noch geringfügig ist. Er währt nicht dauerhaft an. Der Verstoß liegt gegen das Mittelverwendungsgebot, gegen die Gemeinnützigkeitsgrundsätze oder gegen den Zweckkatalog vor.

Stufe 3: Fortwährende, gewichtige Verstöße: Ein Verstoß in dieser Stufe führt zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit, wenn die tatsächliche Geschäftsführung einen Verstoß begeht, der quantitativ und qualitativ besonders gewichtig oder dauerhaft ist.

Matthias Slunitschek
ACV – Allgemeiner Cäcilienverband für Deutschland e.V.
Erstellt: Juni 2023



Fußnoten

[1] Das Nebenzweckprivileg besteht dann, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit eines Vereins untergeordnet ist und den idealen Hauptzwecken dient.

[2] Die Abkürzung SE steht für den lateinischen Begriff Societas Europae und ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum.

[3] Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist beispielsweise ein eintrittspflichtiges Konzert.

[4] Seeck, Björn, Wackerbeck, Alexander: Aberkennung der Gemeinnützigkeit – Wenn die rote Linie überschritten ist, in: Handbuch der Gemeinnützigkeit, hrsg. von Prof. Dr. Stephan Schauhoff und Dr. Christian Kirchhain, LL.M, Bonn 42023. S. 633.

Quellen

Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und Folgen der Aberkennung, hrsg. vom Deutschen Bundestag, WD 4-3000-026/16.

Jauch, Jakob: Die Körperschaftsteuer, KStG. Besteuerung der Stiftungen und ihrer Destinäre, hrsg. von Dötsch [u.a.], 01.06.2022.

Kirchhain, Christian: Vier Tätigkeits- und Vermögenssphären, in: Handbuch der Gemeinnützigkeit, hrsg. von Prof. Dr. Stephan Schauhoff und Dr. Christian Kirchhain, LL.M, vierte Auflage, Bonn 2023.

Leitfaden zum Vereinsrecht, hrsg. Vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz, September 2016.

Randenborgh, Lucas von: § 2 Vereinsrecht, in: Handbuch der Gemeinnützigkeit, hrsg. von Prof. Dr. Stephan Schauhoff und Dr. Christian Kirchhain, LL.M, dritte Auflage, Bonn 2023.

Schockenhoff, Martin: Der wirtschaftlich tätige Idealverein, in: NZG 2017.

Steuertipps. Informationsbroschüre für Vereine, hrsg. vom Niedersächsischen Finanzministerium, Hannover 2017.