Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erhalten

Als Träger der freien Jugendhilfe hat ein Verband/Ensemble finanzielle Vorteile und kann seine Jugendensembles so stärker unterstützen. Um diesen Status zu erhalten, sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen. Sie erfahren hier mehr zu diesem Thema.

Jugendarbeit ist ein essentieller Bestandteil der Förderung von Kindern und Jugendlichen und ein wichtiges Mittel zur Nachwuchsgewinnung in Ensembles der Amateurmusik. Wie bei allen Vorhaben rund um die Ensemblearbeit besteht jedoch die Frage der Finanzierung.

Inhalt

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist Teil des Sozialgesetzbuchs und schafft die Rechtsgrundlagen für die Jugendhilfe. Das KJHG ist ein Rahmengesetz des Bundes, d.h. für die Jugendarbeit braucht man weitere Ausführungsgesetze in den einzelnen Bundesländern.[1] Sie regeln die Stellung und Aufgabe und vor allem die Förderung der Träger der außerschulischen Jugendbildung.

Was ist im KJHG „Jugendarbeit“?

  • Allgemeine, politische, soziale, gesundheitliche, kulturelle, naturkundliche und technische Bildung
  • Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit
  • Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit
  • Internationale Jugendarbeit
  • Kinder- und Jugenderholung
  • Jugendberatung

Das KJHG und die entsprechenden Ausführungsgesetze legen nun weiter fest, was vorausgesetzt wird und was ein „Träger der freien Jugendhilfe“ leisten muss, um als solcher anerkannt zu werden und die damit verbundenen finanziellen Vorteile zu erhalten. Dazu gehört, dass

  • die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt sein müssen,
  • eine Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel gewährleistet ist,
  • der Träger gemeinnützige Zwecke verfolgt,
  • der Träger seit mindestens drei Jahren im Gebiet der Jugendhilfe aktiv ist,
  • der Träger eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes erforderliche Arbeit bieten muss.

Nach dem Subsidiaritätsprinzip, nach dem der Staat unterstützend und helfend einspringt (siehe dazu den letzten Punkt der obigen Aufzählung), fördert die öffentliche Hand die Jugendarbeit durch entsprechende ideelle und finanzielle Unterstützung.

Anerkannter Träger der freien Jugendhilfe – Was bedeutet das?

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe macht eine öffentliche Förderung der Jugendarbeit erst möglich.

Jeder Verband und Verein sollte sich selbst um die Anerkennung seiner Jugend als „Träger der freien Jugendhilfe“ bemühen, bzw. sie beantragen. Hierfür muss die jeweilige Jugendorganisation im Sinne des KJHG eigenständig arbeiten.

Die Anerkennung ist nur möglich, wenn die Jugendarbeit von den jungen Menschen selbst mitbestimmt und mitgestaltet werden kann. Der Gesetzgeber fordert daher eine eigenständige und selbst bestimmte Jugendarbeit, also im Rahmen eines eigenständigen Jugendverbandes.

Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind übrigens schon anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

Grundsätze für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Auszug aus „Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 14.04.1994“:

Jugendverbände und Jugendgruppen sind Zusammenschlüsse, in denen Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet wird. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet; sie kann sich aber auch an Nichtmitglieder wenden. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht. (§ 12, Abs. 2, SGB VIII)

Bei Anerkennung eines Jugendverbandes bzw. einer Jugendgruppe als Träger der freien Jugendhilfe sind daher folgende Besonderheiten zu beachten:

Die Tätigkeit des Jugendverbandes bzw. der Jugendgruppe muss eigenverantwortlich sein (§ 12, Abs. 2, S. 1, SGB VIII). Ist der Jugendverband, bzw. die Jugendgruppe in einer Erwachsenenorganisation eingegliedert, muss daher die Eigenständigkeit im Verhältnis zur Erwachsenenorganisation gewährleistet sein.

Dies wird insbesondere belegt durch:

  • Gewährleistung des Rechts auf Selbstorganisation und Selbstgestaltung in der Satzung des Erwachsenenverbandes,
  • eigene Jugendordnung oder Jugendsatzung,
  • selbst gewählte Organe,
  • demokratische Willensbildung und demokratischer Organisationsaufbau innerhalb des Jugendverbandes bzw. der Jugendgruppe,
  • eigenverantwortliche Verfügung über die für die Jugendarbeit bereit gestellten Mittel.

In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird die Jugendarbeit gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet (§ 12 Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Dies setzt voraus, dass im Organisationsstatut Regelungen getroffen werden, die eine innerverbandliche Willensbildung und eine Organisationsstruktur nach demokratischen Grundsätzen gewährleisten. Grundsätzlich müssen alle Mitglieder entsprechend ihrem Alter, mindestens aber ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, an der innerverbandlichen Willensbildung beteiligt werden.

Die Anerkennung als Träger freier Jugendhilfe lohnt sich für Jugendverbände oder -vereine massiv. Dadurch stehen nicht nur mehr finanzielle Mittel für die Jugendensembles zur Verfügung, es wird auch eine qualitative und fundierte Arbeit von der Jugend für die Jugend gewährleistet. So führt das musikalische Engagement schnell zur Selbstwirksamkeitserfahrung und Persönlichkeitsentwicklung.

Veronika Schmitt
Deutsche Chorjugend e.V.
Erstellt: März 2021 
Zuletzt bearbeitet: Juni 2023



Fußnoten und Quellen

Deutsche Chorjugend (Hrsg.): Management im Kinder- und Jugendchor. Ratgeber für Jugendarbeit im Chor, 3. Auflage, Köln, 2008

[1] www.jugendhilfeportal.de/recht/gesetze-des-bundes-und-der-laender