Was ist die GEMA?

So manchem/r ehrenamtlichen Chor- oder Orchestermanager*in schiene das Leben leichter, gäbe es die GEMA nicht… Doch Komponist*innen blicken mit anderen Augen auf diese Institution.

Was ist die GEMA?             #

Die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, ist ein Verein, der in staatlichem Auftrag das Urheberrecht von Komponist*innen schützt. Zugleich sorgt die GEMA dafür, dass man nicht mit jedem/jeder Komponisten/in und Verlag einzeln verhandeln muss, um Werke aufführen zu dürfen, sondern die Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Kompositionen zentral an einer Stelle erwerben kann. Auch bei Aufführungen im Ausland nimmt die GEMA die Rechte deutscher Komponist*innen wahr. Sie sammelt jährlich rund eine Milliarde Euro für Aufführungslizenzen ein.[1] Dieses Geld gibt sie als Treuhänderin an die Komponisten weiter, lediglich einen kleinen Teil behält sie für ihre Verwaltungskosten zurück. Kontrolliert wird die GEMA vom Deutschen Patent- und Markenamt und vom Deutschen Kartellamt.

Die Vorläufer der GEMA wurden um 1900 gegründet, u.a. von Richard Strauss und vertraten zunächst nur die sogenannte E-Musik.[2]

Wann muss man GEMA zahlen? #

Grundsätzlich muss jede Art von öffentlicher Musiknutzung bei der GEMA gemeldet werden. Ausnahmen gibt es aber

  • wenn die/der Komponist*in seit mindestens 70 Jahren tot ist; gerechnet wird ab Ende des Todesjahres, § 64 UrhG
  • wenn das Werk im privaten Kreis genutzt wird, z.B. bei Proben oder bei Familienfeiern oder ähnlichen Anlässen, wenn alle miteinander und mit dem Veranstalter in persönlicher Beziehung stehen (z.B. Streichquartett bei Hochzeit von Freund*innen), § 15 III UrhG

In diesen beiden Fällen müssen keine GEMA-Gebühren gezahlt werden.

Wie Sie mit der GEMA umgehen, wenn Sie Musik ins Internet stellen, z.B. auf Ihre Homepage oder auf Plattformen, erfahren Sie hier: Fotos und Videos rechtssicher bei der Öffentlichkeitsarbeit verwenden.

Wie melde ich ein Konzert bei der GEMA? #

Es gibt verschiedene Wege, das Konzertprogramm bei der GEMA anzumelden – natürlich vor dem Konzert. Über das Onlineportal der GEMA muss sich der/die Veranstalter*in anmelden. Nähere Informationen bekommen Musikvereine auf der Seite Das Wichtigste zur GEMA für Musikvereine, Gesangvereine und Blasmusikvereine. Für Kirchenveranstaltungen hält die GEMA die Informationen auf der Seite Die GEMA und Kirchenkonzerte, Musik auf kirchlichen Veranstaltungen und in Gottesdiensten bereit. Wenn Ihr Ensemble Mitglied in einem Dachverband ist, lohnt es sich, dort nachzufragen, da viele Verbände eigene Rahmen-Verträge mit der GEMA haben. 

Sofern Sie nicht aus Standardausgaben gemeinfreier Werke spielen, erhalten Sie eine Rechnung von der GEMA. Der Tarif richtet sich nach der an der Raumgröße bemessenen möglichen Zuhörerzahl, dem Eintrittspreis, der Anzahl gespielter Werke und deren Dauer. Im Amateurbereich können Sie Gebühren zwischen 100 Euro und 2000 Euro erwarten,[4] – auch bei Konzerten mit freiem Eintritt und bei Benefiz-Konzerten müssen (geringere) GEMA-Gebühren gezahlt werden. Für Schüler*innenkonzerte gibt es einen deutlich günstigeren Tarif.[5] Sollte einmal deutlich zu wenig Publikum erscheinen, dann können Sie in diesem Härtefall einen Antrag auf Geringfügigkeit bei der GEMA stellen.[6] Sollten Sie sich nicht anmelden, fordert die GEMA den doppelten Tarif, wenn sie von Ihrem Konzert erfährt.

Welche Regelungen gelten für Ensembles in kirchlicher Trägerschaft? #

Eine eigene Rechtslage besteht bei den Kirchen und Religionsgemeinschaften bzgl. GEMA-Gebühren. Hierbei unterscheidet die GEMA zwischen unterschiedlichen Aufführungsformaten:

  1. Musik im Gottesdienst: Musik in Gottesdiensten und ähnlichen Formaten muss nicht gemeldet werden. Die römisch-katholische Kirche, die evangelische Landeskirche sowie die Neuapostolische Kirche in Deutschland haben Pauschalverträge mit der GEMA abgeschlossen. Eine Ausnahme gibt es: Die Aufführung von größeren Werken innerhalb eines Gottesdienstes (ein Stück länger als 10 Minuten) muss mit dem Formular Musiknutzung im Gottesdienst über 10 Minuten angemeldet werden.
  2. Kirchenkonzerte: Ohne besondere Meldung und Gebühren kann die Musik aus dem GEMA-Repertoire in Kirchenkonzerten genutzt werden. Ausnahmen sind z.B. Konzerte der Unterhaltungsmusik oder Musicals religiösen Inhalts, denn diese sind individuell vergütungspflichtig. Die Kirchengemeinden müssen in diesem Fall die Setlist bei der GEMA einreichen.
  3. Sonstige Veranstaltungen: Immer wieder gibt es auch Veranstaltungen, die nicht in die Rubrik Gottesdienst und auch nicht Kirchenkonzert fallen. Exemplarisch seien genannt: Evensong, Andachten mit musikalischer Gestaltung, Konzerte mit geistlicher Rahmung. Auch hier greifen die oben genannten Pauschalverträge zwischen GEMA und Kirchen/Religionsgemeinschaften.
  4. Eine Ausnahme stellen Gemeindefeste, Theateraufführungen oder Konzerte mit Unterhaltungsmusik, die kirchliche Chöre anbieten. Hierfür ist eine Meldung bei der GEMA erforderlich.

Die Meldebögen bei Konzerten und Veranstaltungen in Kirchen finden sich auf der Homepage der GEMA sowie bei den jeweiligen zugehörigen Institutionen: Verband der Diözesen Deutschlands (VDD), Evangelische Kirche Deutschland (EKD), Evangelisch-methodistische Kirche (EMK), Neuapostolische Kirche in Deutschland (NAK).

 

Dr. Kiyomi v. Frankenberg
BDLO – Bundesverband Amateurmusik Sinfonie- und Kammerorchester e.V.

Dr. Joachim Werz
Allgemeiner Cäcilien-Verband für Deutschland

Erstellt: Juli 2021
Zuletzt bearbeitet: Juni 2023

 

[1] GEMA Bilanz 2020: Einnahmen im Außendienst brechen um 43 Prozent ein – GEMA.de, abgerufen am 07.07.2021.

[2] 150. Geburtstag Richard Strauss: GEMA würdigt ihren Gründungsvater – GEMA.de, abgerufen am 07.07.2021.

[4] Konzerte der Ernsten Musik: Microsoft Word – tarif_e_version37 (gema.de)

[5] Konzerte mit pädagogischem Zweck: Microsoft Word – tarif_p_k_version6 (gema.de)

[6] Konzerte der Ernsten Musik: Microsoft Word – tarif_e_version37 (gema.de), dort Punkt 6.

Weitere Links:

Urheberrecht – Darf ich Musikstücke bearbeiten?

2 Kommentare
  1. Ulrich Moll
    Ulrich Moll sagte:

    Wenn ich ihre Ausführungen richtig lese, heißt das, dass wir ein Sinfoniekonzert mit Werken von Brahms und Bruckner nicht bei der GEMA anmelden müssen, da beide Komponisten bereits mehr als 70 Jahre tot sind.

    Antworten
    • Jonas Jacob
      Jonas Jacob sagte:

      Vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit verbundene Interesse an unserer Seite. Zutreffend ist, dass zwischen der Anmeldung bei der GEMA und der Zahlungspflichtigkeit differenziert werden muss. Öffentliche Veranstaltungen sind grundsätzlich anzumelden. Zutreffend ist ebenfalls, dass – vorbehaltlich von individuellen Konstellationen – die Gebührenpflichtigkeit für Werke, die gemeinfrei sind, grundsätzlich entfällt. Bei weiteren Fragen zögern Sie nicht uns einer E-Mail zu schreiben.

      Antworten

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