Hausrecht in Zeiten von Corona

Darf unser Vermieter strengere Auflagen machen, als die Corona-Verordnung vorsieht? Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit dazu, aber die meisten Probenräume dürften davon nicht betroffen sein.

Viele Ensembles proben in angemieteten Räumen oder nutzen öffentliche Gebäude. Sie können deswegen nicht immer ganz frei über „ihren” Probenraum verfügen, sondern müs-sen sich z.B. an eine Hausordnung halten. Was ist, wenn die/der Vermieter*in jetzt auch eigene Corona-Vorschriften aufstellt, darf sie/er das?

Grundsätzlich kann man mit seinem Eigentum machen, was man möchte. Die/der Eigentümer*in einer Sache kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere davon ausschließen. Fast genauso steht es im Gesetz (§ 903 BGB). Wem ein Gebäude gehört, der/die kann entscheiden, wer Zutritt haben soll und wer nicht. Er/sie kann auch die Bedingungen für den Zutritt festlegen. Die/der Eigentümer*in könnte zum Beispiel bestimmen, dass nur 80-Jährige in Hawaii-Hemden das Gebäude betreten dürfen. Dementsprechend darf der/die Eigentümer*in für sein/ihr Gebäude strengere Corona-Regeln festlegen, als die Corona-Verordnung verlangt.

Anders ist das allerdings, wenn das Betreten eines Gebäudes durch jede*n offensichtlich geduldet oder sogar gewünscht wird, also z.B. bei Geschäften, Rathäusern oder Kirchen, in denen es keine Zugangskontrolle gibt. Hier darf die/der Eigentümer*in den Zutritt nur mit einem sachlichen Grund reglementieren oder verweigern, z.B. wenn eine bestimmte Person durch ihr Verhalten stört. In solchen öffentlichen Gebäuden darf die/der Vermieter*in also nur mit einem besonderen Grund strengeren Corona-Regeln machen.

Außerdem gilt das nicht für private Wohnungen. Hier ist man durch das Grundgesetz geschützt: „Die Wohnung ist unverletzlich.“ (Art. 13 GG). Der Vermieter darf hier also keine Corona-Regeln erlassen.

Dr. Kiyomi v. Frankenberg
BDLO – Bundesverband Amateurmusik Sinfonie- und Kammerorchester e.V.
Erstellt: Mai 2021
Zuletzt bearbeitet: Mai 2023