Minijobs und was Vereine als Arbeitgeber beachten müssen

Auch wenn eingetragene Vereine, in denen Ensembles häufig organisiert sind, meist ehrenamtlich arbeiten, kann sich Unterstützung in Form eines Minijobs lohnen. Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen. Was Vereine als Arbeitgeber bei der Einstellung von Minijobber*innen beachten müssen, soll in diesem Beitrag zusammenfassend erklärt werden.

Ausführlich sind alle Informationen auch auf der Homepage der Minijob-Zentrale zu finden. 

Inhalt

Was ist ein Minijob? 

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen. Unterschieden wird zwischen zwei verschiedenen Modellen: 

  • 538-Euro-Minijobs sind auf eine Verdienstgrenze von 538 Euro monatlich (max. 6.456 Euro jährlich) beschränkt. Bisher blieb die Verdienstgrenze konstant, seit dem 1. Oktober 2022 wird die Minijob-Grenze dynamisch und am Mindestlohn ausgerichtet anpasst. Die Orientierung erfolgt an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und dem geltenden Mindestlohn. Seit dem 1. Januar 2024 gilt ein Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde. Der Mindestlohn muss gezahlt werden, der Stundenlohn kann jedoch auch höher ausfallen. Minijobber*innen arbeiten meist regelmäßig. Je nach Lohnhöhe ergibt sich jeweils die Anzahl der Stunden im Monat. Dabei ist es egal, wie viel in einer Woche gearbeitet wird oder wie viele Einsätze im Monat erfolgen.

  • Kurzfristige Minijobs sind auf eine bestimmte Zeitgrenze beschränkt. Der/die Beschäftigte darf nicht länger als 3 Monate oder insgesamt 70 Tage innerhalb eines Kalenderjahres arbeiten – er/sie arbeitet also nur gelegentlich für den Verein (z.B. für bestimmte Projekte oder Aufgaben, die nur vorübergehend anfallen) und die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Auch hier muss mindestens der Mindestlohn gezahlt werden.  
    Sind die Aufgaben des Mitarbeitenden aber auch bei weniger als 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr dauerhaft bzw. regelmäßig wiederkehrend, müssen sogenannte Rahmenvereinbarungen geschlossen werden, damit die Kurzfristigkeit gilt. Bei mehr als einem kurzfristigen Minijob werden die Zeiten zusammengerechnet, die oben genannte Dauer darf auch dann nicht überschritten werden.

Wird die Verdienst- oder Zeitgrenze überschritten, handelt es sich nicht mehr zwingend um einen Minijob, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Mit Hilfe des Schaubildes der Minijob-Zentrale können Sie herausfinden, ob Ihre Stelle tatsächlich in die Kategorie „Minijob“ fällt. Bei 538-Euro-Minijobs sind „gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen“ in begründeten Ausnahmefällen von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres möglich. Seit dem 1. Januar 2024 darf eine Überschreitung insgesamt max. das Doppelte der 538 Euro im Monat betragen, sodass sich im Zeitjahr ein maximaler Lohn von 7.532 Euro ergeben kann.

Eine Kombination mit Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale über die Minijob-Basis ist möglich (Ehrenamtsfreibetrag: 840 Euro, monatlich = 70 Euro + 538 Euro; Übungsleiterfreibetrag: 3.000 Euro; monatlich = 250 Euro + 538 Euro). Zusätzliche Erhöhungen sind innerhalb einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung nicht möglich. Weiterhin ist eine Aufteilung in einen sozialversicherungspflichtigen und einen sozialversicherungsfreien Anteil nicht möglich. Auch, wenn beide Freibeträge für sich nicht dem Mindestlohn unterliegen, gilt in Kombination mit dem Minijob für die gesamte Vergütung der Mindestlohn, da man grundsätzlich von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis ausgeht. 

Unterschieden wird zwischen gewerblichen und haushaltsnahen Minijobs. Letztere werden in privaten Haushalten verrichtet und spielen im Rahmen von Ensembles der Amateurmusik in der Regel keine Rolle. Wenn die Tätigkeit nicht haushaltsnah ist, gelten die Regelungen wie für gewerbliche Minijobs. 

Ansprüche und Pflichten des Arbeitgebers 

Amateurmusikensembles müssen als Verein organisiert sein, um einen Minijob anzubieten. Der Verein als Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bei der Minijob-Zentrale anzumelden.  

Der Arbeitgeber muss monatlich Abgaben an die Minijob-Zentrale zahlen, die sich im wesentlich aus Kranken- und Rentenversicherung sowie Lohn- (und Kirchen-)steuer zusammensetzen. Im 538-Euro-Minijob sind maximal 31,4 % des Gesamtbeitrags zu leisten, wodurch für den Arbeitgeber die Ausgaben bei rund 706 Euro liegen können. Eine genaue Aufschlüsselung möglicher Abgaben finden Sie auf der Seite der Minijob-Zentrale . Bei kurzfristigen Minijobs fallen lediglich geringe Umlagen an, die Sie ebenfalls auf der Seite der Minijob-Zentrale einsehen können. 

Unabhängig von der Meldung bei der Minijob-Zentrale ist eine Anmeldung des Mitarbeitenden durch den Verein bei der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung notwendig (auch kurzfristige Minijobs). Diese übernimmt z. B. Kosten im Falle eines Arbeits- oder Arbeitswegeunfalls. Eine private Unfallversicherung des/der Mitarbeitenden ist kein Ersatz. Bei dem zu zahlenden Beitrag wird u.a. die Gefahrklasse des jeweiligen Gewerbes berücksichtigt. Hier finden Sie mehr zur Beitragsberechnung .

Verändert sich der Stundenlohn des Minijobbenden, beispielsweise durch die zurückliegende Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2024, sollten Sie diese Änderung in einer Neufassung oder Ergänzung des Arbeitsvertrages festhalten. Dies ist vor allem wichtig, um die Gemeinnützigkeit zu bewahren – kann das Finanzamt Zahlungen des Vereins keinem rechtlichen Grund zuordnen, vermutet es eine verdeckte Gewinnausschüttung. 

Ansprüche und Pflichten des Arbeitnehmers 

Minijobber*innen erhalten mindestens den Mindestlohn, der tatsächliche Stundenlohn kann aber auch höher ausfallen und wird individuell verhandelt.  

Minijobber*innen erhalten einen Anspruch auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung, zu dem sie 3,6 % des Anteils ihres Verdienstes leisten. Dazu gehören Ansprüche auf Rente wegen Erwerbsminderung oder auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Minijobber*innen können sich bei Bedarf bei Vertragsschließung mit dem Arbeitgeber von der Rentenversicherung befreien lassen.  

Durch die Meldung des Arbeitgebers bei der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung sind Minijobber*innen über den Verein unfallversichert. 

Außerdem haben die Mitarbeiter*innen Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche). Grundlage sind die vertraglich festgelegten Arbeitstage, nicht, wie viele Stunden an diesen jeweils gearbeitet wird. Ausgerechnet werden kann der jeweilige Urlaubsanspruch zum Beispiel mit des Hilfe Urlaubsrechners der Minijob-Zentrale

Es gilt eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Krankheit des Kindes, Mutterschaft und Arbeitsausfall an Feiertagen. 

Im Minijob gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. 

Aufgrund der Anpassung des Mindestlohns Anfang Oktober 2022 galten für Beschäftigte, die sich bisher mit einem Verdienst zwischen 450,01 Euro und 520 Euro haben, bis zum 31. Dezember 2023 Übergangsregelungen und der sogenannte Bestandsschutz, damit sie ihren Versicherungsschutz nicht verlieren. Diese gelten nun nach der erneuten Anpassung zum 1. Jnuar 2024 nicht mehr.

Minijobber*innen erhalten also auch als Unterstützer*innen im Verein viele Vorteile eines regulären Beschäftigungsverhältnisses und ihre Einstellung kann sich für beide Seiten lohnen. 

Mustervertrag für Minijobs

Die Minijob-Zentrale stellt einen Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte zum einfachen Ausfüllen zur Verfügung.

Judith Bock 
Verband Deutscher KonzertChöre e.V. 
Erstellt: März 2022
Zuletzt bearbeitet: März 2024