Ja. Auch wenn gar keine Proben stattfinden, muss der Beitrag gezahlt werden. Mit dem Mitgliedschaftsbeitrag erkauft man sich “nur” die Mitgliedschaft und damit die Möglichkeit, an Proben teilzunehmen. Man zahlt den Beitrag aber nicht für konkrete Leistungen. Deswegen muss man den Beitrag z.B. auch im Urlaub weiterhin zahlen.
Nur, wenn die Mitgliederversammlung (oder je nach Satzung der Vorstand) beschließen sollte, die Beitragsordnung (falls nicht vorhanden: die Satzung) zu ändern, könnte der Beitrag verringert werden.
Dr. Kiyomi v. Frankenberg
Bund Deutscher Zupfmusiker e.V.
Bundesverband Deutscher Liebhaberorchester e.V.
25.02.2021
unter diesem Link gibt es die Meinung eines Steuerberaters das evtl. die Aberkennung der Gemeinnützigkeit drohen könnte bei Rückerstattung von Mitgliedsbeiträge:
https://www.ssb-hannover.de/2021/02/03/steuerexperte-raet-vereinen-von-beitragsrueckerstattungen-ab/?fbclid=IwAR1QaU4auBIGYWP85EO05V6bcbfGOkYX8gtsxxTXU83zgGUk1AGcH8IjNDI
https://www.ssb-hannover.de/wp-content/uploads/2021/02/Interview-Gemeinnuetzigkeit-02-02-2021.pdf
Zitat: „…Die Finanzverwaltung lässt es aber jetzt auch ohne diese Bestimmung zu, Beiträge für wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder zu mindern. Dies gilt bis zum 31. Dezember 2021. Dieses ist aber nur die steuerrechtliche Betrachtung. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Vorstand sich nicht zivilrechtlich Haftungsansprüchen ausgesetzt sehen könnte. Schließlich mindert er das Vereinsvermögen ohne rechtliche Grundlage….“
Sehr geehrter Herr Bräutigam,
vielen Dank für Ihr Engagement bei frag-amu.de, das sind interessante Links. In der Tat kann ich nur davon abraten, Mitgliedsbeiträge zurückzuerstatten. Es gilt das im Artikel Erklärte, wonach die Mitgliedsbeiträge auch zur Zeit in voller Höhe zu zahlen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Kiyomi v. Frankenberg
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