Wir alle spielen aus Notenkopien, die wir zusammenkleben (Wehe, wenn die losen Blätter vom Pult segeln!) und in die wir die Ansagen der/des Dirigierenden mehr oder weniger gut leserlich eintragen. Aber warum macht der/die Notenwart*in so viel Aufhebens um die Ori-ginalnoten? Hier erfahren Sie, unter welchen engen Voraussetzungen Noten kopiert werden dürfen.
Was ist warum und wie lange verboten? #
Es ist weitgehend verboten, Noten zu kopieren – oder zu scannen oder abzufotografieren. Dieses Recht hat nur der Urheber selbst (§ 15 UrhG). Kopien sind nur erlaubt, wenn der Rechteinhaber – meistens der Verlag – einwilligt (§ 53 IV UrhG). Das Urheberrechtsgesetz schützt damit das geistige Eigentum der Komponist*innen. Sie können nur dann ihren Lebensunterhalt verdienen, wenn man für die Nutzung ihrer Werke bezahlt, anstatt hinter ihrem Rücken aus kopierten Noten zu spielen.
Dieser Schutz gilt aber „nur“ 70 Jahre lang ab dem Todesjahr der/des Komponistin/en. Da-nach sind die Werke gemeinfrei und dürfen kopiert werden. Die gleiche Schutzdauer gilt auch für Bearbeitungen. Wissenschaftliche Ausgaben, die oft an einem Vorwort und einem Revisionsbericht zu erkennen sind, dürfen schon 25 Jahre nach ihrem Erscheinen frei kopiert werden. Diese kürzere Frist gilt auch für Erstausgaben aus dem Nachlass eines/r Komponis-ten/in.
Die Einwilligung in das Kopieren erteilt der Verlag oder, wenn das Werk noch nicht gedruckt ist, die/der Komponist*in selbst. Wer Noten ohne Einwilligung kopiert, muss dem Musikverlag mindestens Schadensersatz für die entgangenen Leihgebühren zahlen (§ 97 UrhG), es besteht aber auch die Gefahr einer zusätzlichen Geld- oder sogar Haftstrafe (§ 106 UrhG).
Ob ein Werk alt genug ist, um kopiert werden zu dürfen, kann man hier erfahren: VG-Musikedition: Werkkatalog. Eine sichere Antwort wissen auch die Verlage.
Manchmal findet sich auf Noten der Hinweis „Das widerrechtliche Kopieren von Noten ist gesetzlich verboten“, gern auch in Verbindung mit einem durchgestrichenen Kopierersymbol. Das allein besagt wenig, nämlich nur, dass etwas Verbotenes tatsächlich verboten ist. Wichtig ist stattdessen: Noch nicht gemeinfreie Werke dürfen nur mit Einwilligung des Verlags kopiert werden.
Darf ich denn in der Probe aus Kopien spielen? #
Das Kopierverbot ist streng. Die weitverbreitete Praxis, in Proben kopierte Noten zu nutzen, wenn ein vollständiger Satz des Originals ausgeliehen wurde, ist eine Notlösung. So ist einerseits für eine Bezahlung des/der Komponisten/in gesorgt und andererseits können die notwendigen individuellen Eintragungen in das Notenmaterial erfolgen.
Und was ist mit Noten aus dem Internet? #
In der IMSLP Petrucci Music Library finden sich nur ältere Ausgaben, die nicht mehr dem kanadischen Urheberrechtsschutz unterliegen. Dieser unterscheidet sich zwar teilweise vom deutschen Urheberrecht, insbesondere werden Werke in Kanada schon nach 50 Jahren gemeinfrei. Aber Werke, die in Deutschland nicht heruntergeladen werden dürfen, sind mit „Non-PD EU“ gekennzeichnet (non public domain European Union, d.h. nicht gemeinfrei in der EU). So kann man sich leicht orientieren und gerät nicht in Gefahr, Inhalte illegal herunterzuladen, zu kopieren oder zu spielen.
Dr. Kiyomi v. Frankenberg
BDLO – Bundesverband Amateurmusik Sinfonie- und Kammerorchester e.V.
Erstellt: Juli 2021
Zuletzt bearbeitet: Mai 2023
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Worauf muss bei der Anschaffung von Notenmaterial geachtet werden?
Wir nutzen inzwischen tlw. im Orchester iPads (statt Papiernoten). Und das natürlich nicht nur in den Proben sondern auch bei Konzerten. Reicht es, wenn man in diesem Fall beim Konzert die Originalnoten dabei hat (um ggf. nachweisen zu können, dass man diese auch wirklich gekauft hat), aber nicht aus den Orignalnoten spielt sondern vom iPad?
Vielen Dank im voraus
Martin
Ja, genau das ist der richtige Weg. Man kann iPads problemlos nutzen, wenn man einen Orchestersatz echter Noten gekauft/ausgeliehen hat – und natürlich auf dem Pad diese Noten (und keine andere Ausgabe) verwendet.
Wenn ich eine Notenausgabe von 1995 habe und diese beim Verlag noch unverändert erhältlich ist, darf ich die dann trotzdem kopieren (25 Jahre nach Erscheinen) und für ein Konzert (mit Eintritt) verwenden?
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