Vereine leben vom ehrenamtlichen Engagement ihrer Mitglieder. Ehrenamtlich bedeutet grundsätzlich, dass die Mitglieder für ihre Arbeit nicht bezahlt werden. Manche Mitglieder leisten aber so viel für ihren Verein, dass sie dafür mehr als ein Schulterklopfen verdienen. Mit Blick auf den Beitrag von Vereinen zum gesellschaftlichen Zusammenhalt hat der Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen, Mitglieder steuerfrei zu bezahlen.
Die Ehrenamtspauschale (840 Euro pro Jahr) kann für alle Tätigkeiten gezahlt werden, die dem Verein zugutekommen (z.B. für Malerarbeiten am Vereinsheim, für den/die Notenwart*in). Die Übungsleiterpauschale (3.000 Euro pro Jahr) gilt nur für bestimmte begünstigte Tätigkeiten (z.B. Chorleitung, Jugendgruppenleitung, Stimmgruppenführung), die nebenberuflich erbracht werden, also mit maximal einem Drittel der Vollzeit. Der Verein sollte immer einen Vertrag aufsetzen, in dem die Aufgaben und die Vergütung genau bezeichnet werden. So gibt es im Verein keinen Streit und das Finanzamt kann leicht erkennen, dass diese Steuervorteile rechtmäßig genutzt werden.
Den Mitgliedern bietet diese geringe Vergütung den Vorteil, dass sie bei kleinen Fehlern nicht zur Haftung herangezogen werden können.
Für den Verein ergibt sich der Vorteil, dass er für solche geringfügig entlohnten Ehrenamtlichen nicht Arbeitgeber ist und darum auch nicht die Pflichten eines Arbeitgebers erfüllen muss, wie z.B. Sozialversicherungsbeiträge zahlen, Arbeitszeiten einhalten oder Pausenräume einrichten. Aber natürlich engagieren sich Mitglieder nur, wenn sie freundlich behandelt und nicht ausgebeutet werden.
Außerdem kann ein Verein in der Satzung festlegen, hauptamtliche Mitglieder zu bezahlen. Dies gelingt mit dem Passus „Der Verein kann zur Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke Mitarbeiter beschäftigen. Die für diese zu zahlende Vergütung muss angemessen und üblich sein.“ Beispielsweise kann der Verein seinen Vorstand als Minijobber auf 520-Euro-Basis anstellen. Als Arbeitgeber muss der Verein dann auch für die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung des Vorstandes sorgen, so dass sich die Kosten auf rund 690 Euro belaufen. Minijobber müssen hier www.minijob-zentrale.de angemeldet werden. Mit Dirigent*innen werden in der Regel Honorarverträge abgeschlossen. Sie arbeiten also selbständig, sodass der Verein hier nicht in die Arbeitgeber-Rolle gerät.
Dr. Kiyomi v. Frankenberg
Bundesverband Amateurmusik Sinfonie- und Kammerorchester e.V.
Erstellt: Februar 2022
Zuletzt bearbeitet: Mai 2023
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