Politisches Engagement von Vereinen – was ist möglich?

Immer wieder gibt es Situationen, in denen man sich nicht nur als Bürger*in, sondern auch als gemeinnütziger Verein politisch einbringen möchte, um etwas gegen Not und Ungerechtigkeit zu unternehmen. Allerdings müssen Vereine dabei einen gewissen Rahmen beachten, um ihre Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.

Hier erfahren Sie, was zu beachten ist, wenn z.B. ein Chor eine Klima-Demonstration unterstützen oder ein Orchester sich zum Krieg in der Ukraine äußern möchte.

Inhalt

Vereine sind keine Parteien: Zu viel Politik kann die Gemeinnützigkeit kosten

Es mag zunächst widersinnig klingen, dass politisches Engagement die Gemeinnützigkeit von Vereinen gefährden kann. Schließlich ist es in einer Demokratie wünschenswert, dass möglichst viele Menschen und Organisationen politisch wach und aktiv sind. Doch tatsächlich wurde in jüngerer Zeit einigen gemeinnützigen Organisationen ihre Gemeinnützigkeit wegen ihres besonderen politischen Engagements aberkannt. Ein bekanntes Beispiel ist der Fall, der globalisierungskritischen Organisation Attac. Dieser Verein hat sich nicht allein für die Besteuerung von Aktiengeschäften eingesetzt, sondern sich mit Pressemitteilungen zu verschiedenen politischen Themen geäußert, die mit den Problemen der Globalisierung zusammenhängen. Im Anschluss an die Aberkennung der Gemeinnützigkeit haben die Finanzämter 2019 damit begonnen, systematisch die Gemeinnützigkeit von Vereinen zu überprüfen, die sich politisch äußern. Attac wehrt sich zurzeit beim Bundesverfassungsgericht gegen die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Der Verein vertritt die Ansicht, gemeinnützige Organisationen müssen sich an der politischen Debatte beteiligen dürfen, ohne den Verlust ihrer Gemeinnützigkeit zu riskieren.[1] Daraus ist eine Debatte über eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts entstanden, in der es darum geht, die Kriterien der Gemeinnützigkeit zu modernisieren und sie, z.B. um den Klimaschutz, zu erweitern.[2]

Doch es gibt einen Grund, warum sich gemeinnützige Vereine nur in bestimmten Grenzen politisch einmischen dürfen. Gemeinnützigkeit heißt, selbstlos im Sinne des Allgemeinwohls zu handeln und dafür im Gegenzug Steuervergünstigungen zu erhalten. So werden Spenden an gemeinnützige Vereine steuerlich begünstigt. Wenn nun aber Vereine ähnlich wie Parteien agieren und sich genauso stark in die Politik einbringen können, dann können sich Reiche durch die finanzielle Förderung von Vereinen Einfluss erkaufen und würden dafür zusätzlich mit Steuersenkungen belohnt. Deswegen ist zum einen in § 52 AO genau festgelegt, was als wirklich gemeinnützig (und nicht nur nützlich für bestimmte Gruppen) gilt, zum Beispiel der Einsatz für den Umweltschutz oder die Förderung von Kultur und Sport. Zum anderen dürfen sich Vereine nur im Rahmen ihres gemeinnützigen Zweckes politisch betätigen. Vereinen ist eine politische Betätigung nur erlaubt, soweit dies zur Erfüllung ihres Satzungszwecks geeignet ist. Sie dürfen aber nicht konkret politische Ziele verfolgen. Denn die Einflussnahme auf die politische Willensbildung sowie die Gestaltung der öffentlichen Meinung gehören nach derzeitiger Rechtsprechung nicht zur Förderung der Allgemeinheit, sondern sind Aufgabe der politischen Parteien.[3]

Der Rahmen für politisches Engagement

Das heißt, dass sich ein Verein nur im Rahmen seiner gemeinnützigen Zwecke politisch äußern darf, z.B. durch Stellungnahmen oder Demonstrationen, die zur Verfolgung dieser Zwecke dienen.[4] Dabei darf aber nicht der Eindruck entstehen, es ginge im Verein nur noch um Politik.[5] Die Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke muss im Vordergrund stehen. Wenn sich ein Verein im Rahmen seiner Satzungszwecke politisch engagiert, gelten dafür nachstehende grundlegende Kriterien:

  • geistige Offenheit, d.h. man muss andere Meinungen und Diskussionen zulassen

  • kein politischer Aktivismus, d.h. man darf nicht wie eine Partei eine politische Meinung durchsetzen wollen, sondern man darf „nur“ Probleme benennen und Lösungen dafür vorschlagen

  • parteipolitische Neutralität, d.h. man muss Distanz zu politischen Parteien wahren. Teilweise inhaltliche Überschneidungen sind in Ordnung, aber es darf keine Abhängigkeit von einer Partei bestehen, indem man sich z.B. von der Partei finanzieren lässt.

  • objektive und sachlich fundierte Inhalte, d.h. man muss mit rationalen, sachbezogenen Argumenten arbeiten, wobei man sich durchaus deutlich und auch drastisch ausdrücken darf [6]

  • im Rahmen der Verfassung, d.h. man darf den Boden des Grundgesetzes nicht verlassen [7]

Was darf mein Verein denn sagen?

Konkret bedeutet das: Bei politischen Äußerungen sollten gemeinnützige Vereine stets einen Zusammenhang mit einem satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck herstellen.[8] Die Satzung der meisten Ensembles nennt die Förderung von Kultur als Vereinszweck. Ensembles können sich zu kulturpolitischen Themen äußern. Sie können sich z.B. für den Umweltschutz stark machen – aber eben für den Umweltschutz im Kulturbereich Sie können sich auch für Frieden einsetzen, wenn sie sich dabei z.B. auf bedrohte Musiker*innen „spezialisieren“. Ein Aufruf zu einer Demonstration, z.B. gegen Fremdenfeindlichkeit, sollte um den Zusatz „in der Kultur“ ergänzt werden.

Vereinzelte politische Aktionen zu besonderen Ereignissen führen nicht gleich zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Sie müssen aber mit allen Mitgliedern abgestimmt sein. Schließlich ist man dem Verein beigetreten, um in Gemeinschaft Musik zu machen, nicht aber, um bestimmte politische Ziele zu verfolgen. 

Darf mein Verein Spenden sammeln?

Grundsätzlich dürfen Vereine ihre Mittel ausschließlich für ihre Satzungszwecke verwenden. Denn nur für diese besonderen Zwecke werden sie als gemeinnützig anerkannt. Ein Verein, der Kunst und Kultur fördert, darf keine Spenden für Menschen in Not sammeln. Die einzelnen Mitglieder des Vereins dürfen das unabhängig vom Verein in ihrem privaten Umfeld tun.

Vor diesem Grundsatz kann es aber in besonderen Situationen (Flutkatastrophe, Krieg in der Ukraine) Ausnahmen geben. Diese erlässt das Bundesfinanzministerium. Aktuell hat das Finanzministerium am 17. März 2022 einen Anwendungserlass veröffentlicht,[9] der es Vereinen bis zum Ende des Jahres 2023 erlaubt, sich für die Opfer des Kriegs in der Ukraine zu engagieren.

Vereine dürfen für diesen speziellen Zweck Geld spenden, aber auch Sachmittel oder Personalaufwände. Auch ein teilweiser Lohnverzicht ist möglich – hier ist allerdings die Beitragsberechnung für die Sozialversicherung noch unklar, sodass eine finanzielle Spende der einfachere Weg ist. Vereine dürfen auch etwaige Rücklagen auflösen und spenden. Wenn die Bildung der Rücklage durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurde, muss die Mitgliederversammlung auch über die Auflösung entscheiden. Vereine dürfen für diesen Zweck Spendenbescheinigungen ausstellen. Wenn Fördermittel des Vereins gespendet werden sollen, ist eine Umwidmung allenfalls nach Absprache mit dem/der Fördermittelgeber*in möglich. In der Regel kann man Gelder, die man für ein bestimmtes Projekt beantragt hat, nicht für andere Zwecke ausgeben.

Wichtig ist, alles gut zu dokumentieren. Dazu gehört, einen klaren Verwendungszweck zu nutzen (z.B. „Ukraine-Hilfe“) und Spenden buchhalterisch getrennt von sonstigen Vereinsgeldern zu erfassen. Dazu eignet sich die Einrichtung eines Unterkontos. Außerdem muss man darauf achten, dass man die Spenden an eine vertrauenswürdige Organisation überweist. Es ist zu empfehlen, nicht an Privatpersonen, sondern an ebenfalls gemeinnützige Vereine zu spenden (Freistellungsbescheid zeigen lassen!).

Achtung: Generell ist die Satzung stärker als der Erlass. Was die Satzung verbietet, bleibt verboten. Nur wo die Satzung schweigt, darf man handeln. Wenn die Satzung nichts zur Hilfe in Katastrophen sagt, darf man ausnahmsweise spenden. Wenn die Satzung aber z.B. einen Beschluss der Mitgliederversammlung für Ausgaben über 1.000 Euro vorsieht, muss vor einer entsprechenden Spende die Mitgliederversammlung einberufen werden.

Neben den bereits hier beschriebenen Ausnahmen gibt es noch die Möglichkeit einer Spende an eine andere steuerbegünstigte Institution. Dies ist in § 58 der Abgabenordnung vorgesehen.

Dr. Kiyomi v. Frankenberg
BDLO – Bundesverband Amateurmusik Sinfonie- und Kammerorchester e.V.

Jonas Jacob
Allgemeiner Cäcilienverband für Deutschland e. V.

Erstellt: März 2022 
Zuletzt überprüft: April 2023 



Fußnoten

[1] Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen: 1 BvR 697/21.

[2] Exemplarisch GFF veröffentlicht Entwurf für neues Gesetz zur Stärkung der Demokratie durch Reform des Gemeinnützigkeitsrechts – GFF – Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. , abgerufen am 11.03.2022.

[3] Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Januar 2019 – V R 60/17, BStBl. II 2019, 301, unter II. 1. Buchst. b); §§ 1 II, 2 I Parteiengesetz.

[4] Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.01.2019 – V R 60/17 (Attac).

[5] Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. März 2017 – X R 13/15, BStBl. II 2017, 1110.

[6] Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. November 1998 – I R 11/88, BStBl. II 1989, 391 unter II. 4. Buchst. b) und c).

[7] Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.01.2019 – V R 60/17 (Attac)

[8] Unger, Sebastian: Politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften, Gutachten im Auftrag der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. S. 5, 10.

[9] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2022-11-17-stl-massnahmen-unterstuetzung-ukraine-geschaedigte-verlaengerung-zeitlicher-anwendungsbereich.html