Rundfunkbeitrag für Einrichtungen des Gemeinwohls

Entgegen der verbreiteten Annahme, nur Privatpersonen und Unternehmen müssen Rundfunkbeitrag zahlen, gilt dies unter bestimmten Voraussetzungen seit 2013 auch für Einrichtungen des Gemeinwohls, also auch für gemeinnützige Vereine. Da Chöre, Orchester oder andere Ensembles häufig als solche organisiert sind, sollten Sie sich informieren, inwiefern Sie zur Zahlung des Beitrages verpflichtet sind.

Hier erfahren Sie, unter welchen Umständen Ihr Verein dazugehört. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die wenigsten Amateurmusik-Ensembles einen Rundfunkbeitrag zahlen müssen. Diese seltene Ausnahme greift vor allem dann, wenn Ensembles eigene Proberäume betreiben und zusätzlich Mitarbeitende beschäftigen.

Inhalt

Was sind Einrichtungen des Gemeinwohls?

Zu den Einrichtungen des Gemeinwohls zählen gemeinnützige Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (zum Beispiel Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten, der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, zum Beispiel Kindergärten, der Altenhilfe, für Suchtkranke und für Nichtsesshafte). Außerdem gehören eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen, öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz sowie der Zivil- und Katastrophenschutz, zum Beispiel Feuerwehr, Polizei oder Bundeswehr, zu den Einrichtungen des Gemeinwohls.

Als Begründung der Melde- bzw. Gebührenpflicht von solchen Einrichtungen heißt es auf der Homepage des Rundfunkbeitrages: „Zur Förderung des Gemeinsinns beteiligen sich Einrichtungen des Gemeinwohls ebenfalls an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und unterstützen die Grundversorgung der Gesellschaft mit Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung.“

Voraussetzungen für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages

Räumlichkeiten und Mitarbeiter*innen

„Um der Gemeinnützigkeit der Einrichtungen Rechnung zu tragen, ist der Rundfunkbeitrag pro beitragspflichtige Betriebsstätte auf einen Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro – begrenzt.“

Als solche beitragspflichtige Betriebsstätte wird dabei jede ortsfeste Räumlichkeit bezeichnet, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist und der Institution zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht, also zum Beispiel ein eigener Proberaum. Sollten für eine Betriebsstätte aber lediglich ehrenamtliche Mitarbeiter*innen tätig sein und auch keine Arbeitsplätze für Mitarbeitende eingerichtet sein, ist diese nicht beitragspflichtig. „Dies gilt auch, wenn zusätzlich Mitarbeiter in einem 1-Euro-Job (Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung) eingesetzt werden.“ Ein in privaten Räumen ausgestattetes Büro sollte bereits über den jeweiligen Nutzenden und dessen persönliche Rundfunkbeitragszahlungen abgedeckt sein und muss daher ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

Sollte eine gemeinnützige Institution Räumlichkeiten wie Hotel- oder Gästezimmer oder Ferienwohnungen an Externe vermieten, ist jedes erste Zimmer pro Betriebsstätte beitragsfrei, während für jedes weitere der schon bekannte Drittelbeitrag von 6,12 Euro monatlich zusätzlich anfällt. Räumlichkeiten wiederum, die nur innerhalb des Vereins vermietet werden, bleiben unberücksichtigt.

Kraftfahrzeuge

Wenn Kraftfahrzeuge auf die entsprechende Einrichtung zugelassen sind, müssen auch diese nicht in die Berechnung des Rundfunkbeitrages einfließen.

Unterstützung bei der Berechnung

Noch mehr Informationen finden Sie auf der Internetseite des Rundfunkbeitrages . Dort steht auch ein Rechner zur Verfügung, mit dessen Hilfe der zu zahlende Beitrag des jeweiligen Vereins festgestellt werden kann.

Judith Bock
Verband Deutscher KonzertChöre e.V.
Erstellt: Juni 2021
Zuletzt bearbeitet: Juli 2023