Urheberrecht bei der Bearbeitung von Musikstücken

Diese und weitere Fragen zum Urheberrecht und der Bearbeitung von Musikstücken werden in folgendem Artikel beantwortet.

Wer schon einmal ein Konzertprogramm organisiert, dirigiert oder auf andere Art und Weise musikalisch betreut hat, kennt womöglich folgende Situation: An sich gäbe es ein thematisch absolut passendes Musikstück, nur leider funktioniert die Tonart nicht, der Übergang zu den anderen Stücken gestaltet sich nicht so reibungslos wie vorgestellt oder das Arrangement sprengt für den geplanten Anlass schlicht den Rahmen? Kommt man jetzt auf die Idee, das Stück erst einmal in die viel passendere Tonart zu transponieren, und wenn man dann schon dabei ist, nimmt man vielleicht auch noch weitere Anpassungen vor oder arrangiert das Stück am besten gleich ganz neu, dann begibt man sich unter Umständen schnell aufs Glatteis. Denn das Stück ist womöglich urheberrechtlich geschützt und eine Bearbeitung ist deshalb gar nicht so ohne Weiteres erlaubt.

Inhalt

Was ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk?

Der/die Urheber*in eines Werkes genießt einen besonderen rechtlichen Schutz durch die deutsche Rechtsordnung, namentlich durch das Urhebergesetz (UrhG) bzw. ggf. auch durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (kurz KunstUrhG).

Das UrhG fasst den Begriff eines zu schützenden „Werkes“ (im Sinne einer eigenen schützenswerten Schöpfung) dabei sehr weit und umfasst insbesondere folgende Beispiele:[1]

  • Sprachwerke (Romane, Erzählungen, Gedichte, Drehbücher, Liedtexte) und Computerprogramme
  • Musikwerke
  • Lichtbildwerke, Filmwerke
  • Bildende Kunst, Baukunst
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen)

Unter Umständen werden gerade Musikwerke dabei auch von mehreren Personen geschaffen. Es können sich mithin unterschiedliche Urheber-Konstellationen ergeben, darunter z.B.:

  • Mehrere Personen aus unterschiedlichen Bereichen können ein gemeinsames Werk erschaffen, etwa bestehend aus Text und Musik (z.B. Musikteater, Oper, Lied, Film und Musik, etc.). Ob es sich dabei im Ergebnis um zwei eigenständig verwertbare Werke im Sinne des UrhG handelt, oder ob lediglich eine gemeinsame Miturheberschaft [2] an ein und demselben Werk entsteht, ist dann davon abhängig, inwieweit jeder Teil für sich genommen schutzwürdig [3] ist und inwieweit er jeweils einem/einer Urheber*in zugeordnet werden kann (z.B. das Libretto einer Oper). Im Fall einer Miturheberschaft stünde das Recht zur Veröffentlichung und Verwertung den Urheber*innen dann nur zur gesamten Hand zu, man könnte in diesem Fall also auch sagen: „beiden gehört alles“. Änderungen sind dann mithin auch nur mit Einwilligung des/der Miturheber*in zulässig. Will ein/eine Miturheber*in etwa die Veröffentlichung oder Verwertung insgesamt verhindern, müssen jedoch gewichtige Gründe dagegensprechen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Verwertung den bei der Werkschöpfung durch die Urheber*innen ursprünglich verfolgten Ziel- und Zwecksetzungen widersprechen würde. Im äußersten Streitfall müsste eine verweigerte Einwilligung nach Klage dann ggf. durch ein gerichtliches Urteil ersetzt werden.
  • Mehrere Werke können auch als Sammelwerke zusammengefasst werden, z.B. in einer Kompilation. Hierbei kann ein neues Werk entstehen, welches „unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts“[4] wie ein selbstständiges Werk geschützt wird. Bei einem bloßen Medley hingegen würden aber Stücke, regelmäßig aus der Populärmusik, miteinander vereint und mit kurzen Überleitungen versehen. Es wird dann zwar ebenfalls urheberrechtlich geschützt, fällt aber in eine andere Schutzkategorie (siehe „Bearbeitungen“ direkt im Anschluss).
  • Durch Bearbeitung beispielsweise des musikalischen Materials kann ein neues Werk geschaffen werden auf Grundlage eines bereits existierenden Werkes (z.B. die Umarbeitung eines Beatles-Songs in eine Rock-Oper, Übertragung eines Romans in ein Theaterstück, Übersetzung eines Buches aus dem Amerikanischen, etc.). Auch hier bleibt das Ursprungswerk als Schutzgegenstand weiter bestehen. Der/die Urheber*in kann im Rahmen seiner/ihrer Zustimmung zur Bearbeitung des Werks auch in die Entstehung eines neuen Werks einwilligen. Für die Frage, ob das neu geschaffene Werk dann tatsächlich unabhängig schutzwürdig ist, ist es auch hier erforderlich, dass dieses in seinen Bestandteilen nur einem/einer Urheber*in zugeordnet werden kann. Zudem muss das übernommene musikalische Material auch für sich genommen als „Werk“ überhaupt schutzwürdig sein. Daran kann es z.B. bei einem Volkslied oder einem sonstigen Musikstück, bei dem der Schutz durch das Urheberrecht etwa entfallen ist, bereits fehlen (gemeinfreie Werke).[5] In diesem Fall würde folglich keine Bearbeitung, sondern ggf. ein von Grund auf neugeschaffenes Werk entstehen. Allerdings wird die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik trotzdem noch nicht als ein selbständiges Werk geschützt.[6]

Darf ich ein geschütztes Werk bearbeiten?

Wenn ein ungeschütztes Werk verwendet werden darf, um daraus ein neues Werk zu schaffen (s.o.), stellt sich auch die Frage, wie es denn um geschützte Werke steht? Grundsätzlich steht hier dem/der Urheber*in die volle Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Umgangs mit dem von ihm/ihr geschaffenen Material zu. Dabei sieht das Gesetz außerdem eine Unterscheidung zwischen sog. Urheberpersönlichkeitsrechten einerseits und andererseits den jeweiligen Nutzungsrechten am geschützten Werk selbst vor. Dadurch kann der/die Urheber*in vollumfänglich über den Umgang mit seinem/ihrem geistigen Eigentum bestimmen. Diese Rechte umfassen insbesondere:

  • Die Verwertungsrechte (Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht) nach den §§ 16 ff. UrhG
  • Das Recht der öffentlichen Wiedergabe (Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Senderecht, Wiedergaberecht durch Bild- und Tonträger) nach den §§ 19 ff. UrhG
  • Die Nutzungsrechte hinsichtlich der Verbreitung, Vervielfältigung, Bearbeitung des Werks, welche durch den/die Urheber*in (häufig vertreten durch die GEMA und in der Regel auch nur gegen Geld) nach den §§ 31 ff. UrhG an andere Personen veräußert bzw. zu deren Verfügung gestellt werden können.

Grundsätzlich gilt also: Ein Musikwerk (z.B. eine Komposition) darf nicht „einfach so“ verwendet oder verändert werden. Es darf schon nicht ohne Zustimmung der Urheber*innen aufgeführt oder mit anderen Musikstücken über den Privatgebrauch hinaus auf einer CD zusammengestellt werden. Es dürfen folglich [7] erst recht keine Bearbeitungen oder Umgestaltungen eines Werks ohne eine entsprechende Zustimmung veröffentlicht oder verwertet werden.

Was ist eine Bearbeitung?

Die Frage, wann eine Bearbeitung eines bestehenden Musikwerkes vorliegt, kann in der Praxis durchaus problematisch sein. Oftmals kommt es auch genau auf diese Frage an:

Eine Bearbeitung liegt immer nur dann vor, wenn das Originalwerk zwar noch erkennbar ist, sich den neuen Bestandteilen aber auch eine eigene schöpferische Leistung entnehmen lässt (z.B. ein Medley, s.o.). Daran fehlt es in der Regel beispielsweise bei kleinen bzw. nur unwesentlichen Umgestaltungen und üblichen Anpassungen im Rahmen einer möglichen Stück-Interpretation (z.B. „Bratsche/Tenor spielt/singt in Takt X die Note C statt D“).

Liegt allerdings eine Bearbeitung vor, so bedarf sie grundsätzlich auch der Erlaubnis des/der Urheber*in.

Beispiele

Während z.B. bei einer Neuvertonung oder Neuvertextung ohne Weiteres von einer Bearbeitung ausgegangen werden kann, so ist die bloße Übertragung in eine andere Tonart gesetzlich [8] explizit gestattet, soweit der Benutzungszweck dies erfordert. Wird jedoch ein Musikstück anders oder für eine neue Besetzung arrangiert, liegt wiederum eine relevante Umgestaltung mit ausreichender eigener Schöpfungshöhe vor, die der Einwilligung des/der Urheber*in bedarf.

Bei diesen juristisch oft nicht unproblematischen Fragen geht es allerdings häufig um Einzelfallentscheidungen, die daher im Zweifel von einem Laien nicht ohne professionelle Hilfestellung beurteilt werden können. Ein allgemeiner Leitfaden (wie dieser) gibt deshalb noch keine abschließende rechtliche Sicherheit.

Im Übrigen schützt der Gesetzgeber ein Werk aber auch nicht generell vor jedwedem Eingriff in das musikalische Material. Dazu heißt es etwa in § 23 S. 2 UrhG: „Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung (…) vor.“

Soweit es sich bei der Neugestaltung also nicht nur um unwesentliche Anpassungen des ursprünglichen Werks (s.o.) handelt, und soweit mit der Neugestaltung damit folglich auch tatsächlich wieder ein neues Werk im Sinne des Urheberrechts geschaffen wurde,[9] darf eine solche Bearbeitung unter Umständen auch ohne die Erlaubnis des/der Urheber*in veröffentlicht werden.

Auf Grund der Vielzahl an vorstellbaren Bearbeitungsvorgängen gibt das Gesetz hinsichtlich des dafür jedenfalls zu wahrenden „hinreichenden Abstandes“ zum Ursprungswerk allerdings keine konkreten Grenzen vor. Zumindest müssen dafür aber deutlich merkbare Unterschiede zwischen den beiden Werken zu erkennen sein,[10] wobei zum Schutz des/der Urheber*in grundsätzlich auch nicht zu leicht von einem ausreichenden Abstand ausgegangen werden darf. Eine Pauschalantwort in diesem Sinne gibt es leider auch an dieser Stelle nicht. Wird das bearbeitete Werk aber beispielsweise zu stark bzw. in zu großem Umfang übernommen, ist im Zweifel besser, von einer erlaubnispflichtigen Bearbeitung auszugehen.

Grundsätzlich darf es jedoch in Grenzen durchaus bemerkbar bleiben, dass das zuvor übernommene Werk dem neu geschaffenen Werk als Inspiration zu Grunde lag. Letztendlich bleibt aber auch diese Frage immer eine individuelle Auslegungsfrage und es lässt sich keine allgemein gültige Bearbeitungsregel formulieren.

Musik im Privaten

Soweit Sie Musikwerke hingegen im privaten Bereich bearbeiten, bleibt Ihnen dies zum Glück unbenommen. Eine Erlaubnis wird nämlich erst erforderlich, sobald Ihre Bearbeitung veröffentlicht oder verwertet wird (z.B. im Internet oder im Rahmen einer öffentlichen Aufführung). Von einer Öffentlichkeit kann etwa ausgegangen werden, wenn die Verwertung für einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Eine kleine und unbedeutende Mehrzahl von Personen, z.B. das Aushängen eines Werkes in einer Zahnarztpraxis, genügt also nicht. Das eigens umgedichtete „Liedchen“ für Oma und Opa unterm Weihnachtsbaum oder auf der Geburtstagsfeier stellt ebenfalls keine öffentliche Aufführung dar, da Familienmitglieder und andere Personen, die durch eine persönliche Beziehung mit dem/der Veranstalter*in  verbunden sind, ebenfalls nicht zur Öffentlichkeit zählen. [11]

Zitate in der Musik

Im Übrigen sind  in der Musik grundsätzlich auch Zitate möglich, nämlich wenn eine ausgewählte Stelle eines Werkes der Musik in ein selbstständiges neues Musikwerk eingefügt wird, und wenn die Nutzung in ihrem Umfang durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt ist.[12] Der Zweck kann sich dabei etwa auch „nur“ in einer Hommage oder einer Parodie, etc. finden. Mit Zitaten ist in der Musik jedoch tendenziell vorsichtig umzugehen. Es besteht bei geschützten Musikstücken immer die Gefahr einer Überspannung der Zitiermöglichkeit und es sollte daher gut überlegt werden, ob der tatsächliche Nutzen für die Komposition wirklich in einem angemessenen Verhältnis zu dem bestehenden urheberrechtlichen Risiko steht. Generell gilt bei der Übernahme von Musikstücken als Zitat sowohl ein Änderungsverbot für die eingefügte Stelle, als auch eine Pflicht zur Quellenangabe,[13] wobei ein Musikzitat in der Regel dennoch nicht „wörtlich“ erfolgt, sondern lediglich durch den Zuhörer als ein solches erkennbar sein muss.[14] Anderenfalls müsste jedoch in den Noten oder dem Begleitmaterial gesondert auf das Zitat hingewiesen werden.

Was unterscheidet Bearbeitungen und Zitate von einem Cover oder Sample?

Von der Bearbeitung und dem Zitat sind je nach Konstellation allerdings sowohl das „Cover“ als auch das sog. „Sample“ zu unterscheiden:

Coverversionen sind Neuinterpretationen von bereits veröffentlichten Musikwerken, wobei das Original in seinen wesentlichen Zügen erhalten bleibt. Der/die Interpret*in darf dabei das Werk zwar in geringem Umfang ergänzen oder umgestalten. Er/sie muss aber unterhalb der Schwelle zu einer erlaubnispflichtigen Bearbeitung (s.o.) bleiben. Im Wesentlichen muss er/sie also auf eine spürbar eigene schöpferische Leistung, wie sie etwa für das Vorliegen einer Bearbeitung erforderlich wäre, verzichten und muss sich auf eine lediglich veränderte technische Ausführung des Originals beschränken.

Das Cover unterliegt auch dem Schutz des Urheberrechts, es ist also grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich. Sofern die entsprechenden Nutzungsrechte von dem/der Urheber*in oder von der Verwertungsgesellschaft (z.B. GEMA) jedoch erworben wurden, ist davon unter Umständen auch das Cover mitumfasst. Die GEMA ist als Verwertungsgesellschaft, „auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte verpflichtet, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv undnichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.“[15] Es ist also vieles möglich. Am besten wenden Sie sich vorab an die GEMA und sichern sich bzgl. der ggf. bereits inbegriffenen oder noch einzuholenden Zustimmung für ein Cover ab. 

Auch sog. Samples, also fertige Ausschnitte eines bestehenden Musikwerks bzw. eines Tonträgers, werden häufig vervielfältigt, um in einem neuen Kontext (z.B. als Teil eines neu zu generierenden Musikwerks) verwendet oder teilweise auch klanglich modifiziert eingesetzt zu werden. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Sampling.

Insbesondere bei längeren Samples spielt die Frage nach dem urheberrechtlichen Schutz des extrahierten Abschnitts häufig eine wichtige Rolle. Soweit dabei der übernommene Werkteil eine ausreichende Werkhöhe [16] und einen entsprechenden Wiedererkennungswert vorweisen kann, der erkennbar noch Ausdruck der persönlichen geistigen Schöpfung ist, verstößt eine Übernahme des Samples grundsätzlich gegen die Verwertungsrechte des/der ursprünglichen Urhebers bzw. Urheber*in (s.o.) und bedarf daher dessen/deren Erlaubnis. Auch wenn das Sample in ein im Entstehungsprozess befindliches Werk integriert wird, welches selbst wiederum Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung sein wird, liegt keine Bearbeitung im obigen Sinne an dem extrahierten Musikwerk selbst vor, sondern es handelt sich dann stattdessen um eine Vervielfältigung des Ursprungswerks,[17] die allerdings in gleicher Weise urheberrechtlich geschützt ist.

Das Sample bewegt sich daher wie das Cover begrifflich und inhaltlich in einem Spannungsfeld zwischen Bearbeitung und Zitat.

Sind entstandene Bearbeitungen selbst urheberrechtlich geschützt?

Sofern in der entstandenen Bearbeitung eine eigene geistige Schöpfung [18] des/der Bearbeiter*in liegt, wird sie gem. § 3 UrhG auch als ein eigenes Werk durch das Urheberrecht geschützt. Dem/der Bearbeiter*in stehen folglich bei (erlaubter) Bearbeitung selbst die zu Beginn des Artikels beschriebenen Urheberpersönlichkeits- und Nutzungsrechte hinsichtlich des neu geschaffenen Werks zu.

Nicht als eigenständiges Werk geschützt wird allerdings die nur unwesentliche Bearbeitung eines geschützten Musikwerks. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich die Bearbeitung nicht ausreichend vom Original abhebt und trifft z.B. in der Regel auf einfache Transkriptionen oder Anpassungen zu, bei denen ansonsten nicht weiter in das musikalische Material eingegriffen wird. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht oder nicht mehr geschützten Werkes (s.o.).

Welche Rolle spielen die Begriffe „freie Lizenz“, „gemeinfrei“ und „lizenzfrei“?

Eine Lizenz ist zunächst nur eine rechtliche Vereinbarung, welche die erlaubte Verwendung eines bestimmten Werkes regelt. Das bedeutet: Wer ein Werk in einer bestimmten Art und Weise verwenden möchte, braucht dafür eine Lizenz.

Eine Lizenz, die es nach dem Willen des/der Urheber*in dabei jedermann erlaubt, ein Werk zu nutzen, lässt sich auch als „freie Lizenz“ bezeichnen (alternativ auch „offene Lizenz“ oder „open content“ genannt). Auch freie Lizenzen basieren auf den oben genannten urheberrechtlichen Grundsätzen, sie stellen allerdings je nach Art der Lizenz die jeweils gesetzlich geschützte Nutzung, ggf. auch nur einzelne dieser Nutzungen und diese ggf. auch nur unter bestimmten Bedingungen, grundsätzlich für die Allgemeinheit frei. Ein bekanntes Beispiel dafür stellen etwa die sog. CC-Lizenzen dar (Creative Commons Public Licenses). Achten Sie dabei auf die jeweilige Kurzbezeichnung durch den/die Bereitsteller*in des von Ihnen verwendeten Materials (z.B.: CC BY, CC BY-SA usw.).

Eine Legende, was die jeweiligen CC-Lizenzen im Einzelnen bedeuten und welche Nutzungen (z.B. Bearbeitungen, Vervielfältigungen, etc.) sie konkret erlauben, findet sich etwa unter Creativecommons .

Dort kann auch der jeweilige CC-Lizenzvertrag konkret eingesehen werden, auf den im Einzelnen bei dem von Ihnen verwendeten Material verwiesen wird. Ob die gebührenfreie Kennzeichnung des Materials durch die von Ihnen herangezogene Quelle letztlich wahrheitsgemäß erfolgt ist, lässt sich für den/die einfache Anwender*in in der Regel nur schwer überprüfen. Es kommt daher auch ein Stück weit darauf an, inwieweit Sie Ihrer eigenen Bezugsquelle vertrauen.

GemeinfreieWerke hingegen können Sie ohne eine Lizenz verwenden, daher also auch ohne Einwilligung bearbeiten oder öffentlich aufführen. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nachdem diese Frist verstrichen ist, gelten die Werke des Urhebers als gemeinfrei, da sie keinem Urheberrecht mehr unterliegen. Gemeinfrei sind auch Werke, die nie einem Urheberrecht unterlegen haben. Allerdings entsteht für bis dahin gemeinfreie Werke, die zum ersten Mal erscheinen oder öffentlich aufgeführt werden, für die Dauer von 25 Jahren ein neues und ausschließliches Verwertungsrecht (z.B. des Verlags).[19]

Vereinzelt werden im Internet deshalb auch Artikel mit Übersichten von Komponist*innen veröffentlicht, deren Werke demnächst gemeinfrei werden könnten, so etwa für das Jahr 2021 geschehen unter rism/2021 .

Als gemeinfreie Werke kommen aber natürlich nicht nur Musikstücke, sondern auch Bilder und sonstige Werke (s.o.) in Betracht. Zum Beispiel wird eine Vielzahl gemeinfreier (zum Teil auch historischer) Bilder über Bildergalerien wie etwa Wikimedia Commons  angeboten. Soundbibliotheken wie z.B. die Plattform Epidemicsound  stellen hingegen eine größere Auswahl an gemeinfreier Musik und an Soundeffekten zur Verfügung. Für die Zugriffsmöglichkeit wird allerdings zum Teil eine wiederum kostenpflichtige Mitgliedschaft verlangt. 

Von freien Lizenzen und gemeinfreien Werken sind die „lizenzfreienNutzungen eines Werks zu unterscheiden. Im Sprachgebrauch wird dieser Begriff zum Teil missverständlich verwendet. Gemeint sind eigentlich Lizenzen, bei denen eine einmal gezahlte Nutzungsgebühr im Anschluss zu Nutzungen in beliebigem Umfang berechtigt. Lizenzfrei sind also diejenigen Nutzungen, die in einem entsprechenden Lizenzmodell durch die einmal gezahlte Nutzungebühr im Vorfeld bereits mitabgegolten worden sind (im Unterscheid etwa zu Nutzungen, die ihrem Umfang nach begrenzt werden oder pro Nutzung bezahlt werden müssen).

Lizenzfreie Werke, nicht nur der Musik (siehe: GEMA – alle Infos im Überblick ), sondern auch Bilder lassen sich von jedermann (auch von Vereinen) digital z.B. über diverse Bildagenturen gegen Zahlung eines Geldbetrags erwerben. Hierzu empfiehlt sich auch der Beitrag: Fotos und Videos rechtssicher bei der Öffentlichkeitsarbeit verwenden.

Zusammenfassung: Was ist bei der Bearbeitung zu beachten?

Das Bearbeitungsrecht liegt grundsätzlich bei dem/der Urheber*in des jeweiligen Musikwerks selbst. Erreicht die vorgenommene Veränderung die Schwelle einer Bearbeitung, bedarf sie daher zwingend dessen/deren Zustimmung. Diese kann unter Umständen auch in Form einer freien Lizenz (CC) erteilt worden sein oder es kann sich um ein gemeinfreies Werk handeln.

Ansonsten ist eine Zustimmung nach § 23 UrhG nur dann nicht erforderlich, wenn Sie eine Verarbeitung vornehmen, bei der Sie „hinreichend Abstand zum benutzen Werk“ einhalten.[20] In diesem Fall geht der Gesetzgeber gar nicht erst vom Vorliegen einer relevanten Bearbeitung aus. In der Regel wird diese Frage jedoch immer individuell durch ein Anwaltsgutachten zu prüfen sein und ist auf Grund ihrer Komplexität für einen Laien kaum zu leisten.

Bevor Sie also eine Bearbeitung veröffentlichen oder öffentlich aufführen möchten, sollten Sie unbedingt abklären, ob eine Zustimmung erforderlich ist (in der Regel wird davon auszugehen sein) und ob der/die Urheber*in auch damit einverstanden ist. Anderenfalls kann der/die Urheber*in rechtliche Schritte gegen Sie einleiten. Verstöße gegen das Urheberrecht stellt der Gesetzgeber gem. § 106 UrhG zudem mit Geldstrafe oder ggf. mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren unter Strafe.

Bei konkreten Zweifeln, ob eine Bearbeitung zulässig ist, können Sie sich beispielsweise zunächst an den jeweiligen Verlag des von Ihnen zu bearbeitenden Werks wenden oder sie lassen sich von vorneherein professionell (z.B. anwaltlich) unterstützen.

Haftungsausschluss: Dieser Artikel ist mit Sorgfalt recherchiert und soll Ihnen als Orientierungshilfe dienen, indem er Sie bei der Entlastung ihres Ehrenamtes mit grundlegenden rechtlichen Anhaltspunkten unterstützt. Es wird dabei jegliche Form der Haftung bzgl. angesprochener Inhalte ausgeschlossen.

Lukas Amberger
Bundesmusikverband Chor und Orchester e.V.
Erstellt: Juni 2023



Fußnoten

[1] Siehe §§ 1, 2 UrhG.

[2] Siehe § 8 und § 9 UrhG.

[3] Erforderlich ist hierfür z.B., dass auch bei isolierter Betrachtung noch der Charakter eines eigenen Werkes mit ausreichender persönlicher Schöpfung verbleibt.

[4] Siehe Wortlaut des § 4 UrhG.

[5] Zum Begriff der „Gemeinfreiheit“ siehe Punkt 2.4.

[6] Siehe hierzu § 3 S. 2 und § 64 UrhG, vgl. insgesamt auch Prof. Lucius Hemmer, Grundlagen des Rechts (für Musiker), 2020, S. 20 ff.

[7] Siehe § 23 Abs. 1 UrhG.

[8] Siehe § 62 Abs. 2 UrhG.

[9] Siehe dazu mehr unter Punkt 3.3. „… Schutz entstandener Bearbeitungen“.

[10] Vgl. zu dieser Frage auch www.musikgutachter.de

[11] Vgl. § 15 Abs. 3 UrhG, sowie Entscheidung des BGH vom 09. Juli 2015 – I ZR 46/12, Rn 24-25; vgl. auch Entscheidung des EuGH vom 15. März 2012 – C – 135/10, Rn. 84.

[12]Vgl. § 51 Nr. 3 UrhG.

[13] Vgl. hierzu §§ 62, 63 UrhG.

[14] Vgl. Dreier/Schulze UrhG (Kommentar) § 59 Rn. 19, sowie insgesamt RA Frank Bauchrowitz in: „Musik kopieren, aufführen, downloaden, alles verboten?“ (2017), S. 33.

[15] Diese Formulierung entspricht dem Wortlaut des § 34 S. 1 VVG (Verwertungsgesellschaftengesetz); siehe in Teilen dazu ggf. auch www.musikgutachter.de.

[16] Die Werkhöhe/Schöpfungshöhe bezeichnet in diesem Fall den Charakter eines Werkes mit (noch) ausreichender persönlicher Schöpfung.

[17] Vgl. Ausführungen bei RA Frank Bauchrowitz, S. 30 ff., sowie hinsichtlich der Begriffe Cover, Sample u.Ä. auch die Ausführungen unter www.musikgutachter.de.

[18] Die Schöpfungshöhe bezeichnet den Charakter eines eigenen Werkes mit ausreichender persönlicher Schöpfung (siehe hierzu ggf. auch Fn. 3.)

[19] Vgl. § 71 Abs. 1 und Abs. 3 UrhG.

[20] Vgl. § 23 S. 2 UrhG.