Vertragliche Absicherung für Konzerte während der Corona-Pandemie

Auch wenn vielerorts wieder Konzerte möglich sind, kann man noch nicht zur gewohnten Planungssicherheit zurückkehren. Mit klaren vertraglichen Regeln für die Beschäftigung von Solist*innen oder das Anmieten von Konzertsälen kann man diese Unwägbarkeiten zumindest so weit abfedern, dass es keinen Streit gibt.  

Die Vertragsfreiheit erlaubt es, für verschiedene Szenarien im Vorfeld gemeinsame Regelungen zu treffen. Die Grenze der Gestaltungsfreiheit wäre erst bei Sittenwidrigkeit oder Wucher erreicht, was im Amateurmusikbereich kaum je der Fall sein dürfte. Wichtig ist daher nur, dass beiden Vertragspartner*innen klar ist, welche Regeln sie festlegen und dass beide Vertragspartner mit dieser Regelung leben können. Es kann sinnvoll sein, zwischen behördlichen Verboten und freiwilligen Einschränkungen zu unterscheiden, indem man bei behördlichen Verboten großzügigere Regelungen trifft, weil hierfür ja niemand etwas kann. Ein gutes Mittel zur Einigung auf eine gemeinsame Lösung können gestaffelte Fristen sein. Je mehr z.B. schon geprobt wurde, desto höher fällt das Honorar aus, das trotz Absage noch zu zahlen ist.  

Hier finden Sie erste Ideen für mögliche Lösungen. Eine Musterlösung kann hier kaum angeboten werden, dafür sind die konkreten Bedingungen und Interessen zu individuell. Bedenken Sie auch, dass sich solche Regeln oft im Bereich von Kulanz bewegen. Das heißt, Ihr Ensemble hat z.B. gegenüber einem Vermieter keinen Anspruch darauf, solche Klauseln in den Mietvertrag aufzunehmen. Allerdings kann eine behördliche Corona-Regelung im Einzelfall eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ des Vertrags bedeuten, bei der es unzumutbar und rücksichtslos wäre, auf der Vertragserfüllung zu beharren. Dann muss der Vertrag nachträglich angepasst werden, z.B. indem die vereinbarte Leistung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Dass sich die Erfüllung des Vertrags etwas erschwert oder die Vertragserfüllung weniger Gewinn abwirft, liegt aber grundsätzlich im Risiko der Vertragspartner*innen.  

Staffelung: 

  • Vertragspartner*in A behält sich vor, die Veranstaltung nach eigenem Ermessen aus pandemischen Gründen auf … eine Stunde … zu verkürzen oder abzusagen. Eine Verkürzung ist nur mit einer Frist von mindestens … drei Tagen … möglich. Eine Absage ist nur mit einer Frist von mindestens … zwei Wochen … möglich. 
  • Im Falle einer Verkürzung der Veranstaltung wird das Honorar von Vertragspartner*in B um … 50 % … gekürzt. Im Falle einer Absage wird das Honorar von Vertragspartner*in B um … 80 % … gekürzt. / Bei einer Absage … vier Wochen … vor dem Veranstaltungstermin erhält Vertragspartner*in B kein Honorar. 

Rücktrittsmöglichkeit: 

  • Wird die in diesem Vertrag vereinbarte Veranstaltung ganz oder teilweise durch behördliche Maßnahmen oder Vorschriften verhindert oder extrem erschwert, sind beide Vertragsparteien von ihren wechselseitigen Verpflichtungen befreit. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, einander in diesem Fall unverzüglich zu informieren.  
  • Vertragspartner*in A kann  durch  schriftliche  Erklärung  gegenüber Vertragspartner*in B von  diesem Vertrag  zurücktreten,  wenn  ihm/ihr  eine gegebenenfalls erforderliche  Erlaubnis  zur Raumnutzung nicht erteilt wird. 

Dr. Kiyomi v. Frankenberg  
BDLO – Bundesverband Amateurmusik Sinfonie- und Kammerorchester e.V.
Erstellt: März 2022 
Zuletzt bearbeitet: Mai 2023