Corona-Regelungen
Die Bundes-, Landes- und Kirchenregelungen während der Corona-Pandemie sind einem ständigen Wandel unterzogen.
Schaffen Sie sich einen schnellen Überblick über die jeweils gültigen Regelungen und Verordnungen. Letztendlich gelten immer die örtlichen Regelungen.
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tagesaktuelle Anpassung. Die Bundes- und Landesverordnungen haben dabei für uns immer Vorrang.
Einen Überblick über sämtliche mögliche Schutzmaßnahmen für Proben finden Sie hier.
Ideen für ein Hygiene-Konzept gibt es hier auf frag-amu.de im Lexikon. Wichtig ist, dass Sie in
einem Papier festlegen, wie Sie die Vorgaben der Verordnung in Ihrem Probenraum umsetzen.
Land | Zuständigkeit | Stand | Hauptpunkte | Proben/ aktuelle STUFE |
---|---|---|---|---|
Deutschland | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Geändertes Infektionsschutzgesetz: Die Corona-Regeln werden künftig weitgehend weggefallen. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, bleibt aber bestehen. Auch die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie die Testpflicht an Schulen sollen erhalten bleiben.Gleichzeitig sollen strengere lokal begrenzte Regelungen gelten, wenn es die Infektionslage vor Ort erfordert und das jeweilige Landesparlament dies beschließt. Damit die Landesparlamente ihre bisher geltenden Regelungen abändern können, ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, können noch bis zum 2. April verlängert werden. Entscheidend ist die Regelung im jeweiligen Bundesland. | ||
Baden-Württemberg | 03.04.2022 | Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen. | Ja | |
Baden-Württemberg | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Seit dem 3. April 2022 gibt es keine Einschränkungen mehr für Kulturveranstaltungen und Kunst- und Kultureinrichtungen. Dies gilt auch im Bereich der Breitenkultur. Insbesondere gibt es kein Testpflichterfordernis mehr für nicht immunisierte Personen. Alle Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungsräume sind aufgehoben. Es werden keine festen Abstände mehr vorgeschrieben. Eine Kontaktnachverfolgungspflicht gibt es nicht. | Ja | |
Baden-Württemberg | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 25. November 2021 (GBl. S. 969), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 200) geändert worden ist, wird aufgehoben. | Ja | |
Baden-Württemberg | Erzbistum Freiburg | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Mit dem Erscheinen der jüngsten Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg fallen weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtlichen Grundlagen mehr gibt. Trotzdem werden einige Schutzmaßnahmen weiterhin empfohlen und dabei an das Verantwortungsbewusstsein eines jeden einzelnen appelliert: Die Pflicht zum Tragen einer Maske in Innenräumen besteht nicht mehr, aber es wird nachdrücklich empfohlen, in Innenräumen eine Maske zu tragen und diese nur für die Phase des Singens abzunehmen. Auch wenn keine Mindestabstände mehr vorgeschrieben sind, wird die Einhaltung von 1,50 Meter in alle Richtungen weiterhin nachdrücklich empfohlen. Für die Teilnahme an Chorproben gibt es ab sofort keine Zugangsbeschränkungen mehr, trotzdem sollten nur symptomfreie Personen an der Probe teilnehmen und sich alle, unabhängig von der geltenden Verordnung, zusätzlich testen oder testen lassen. | Ja |
Baden-Württemberg | Bistum Rottenburg-Stuttgart | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | siehe oben | Ja |
Baden-Württemberg | Evang. Landeskirche in Baden | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Auch im Bereich Kirchenmusik gibt es mit Auslaufen der Landes-Corona-Verordnung keine verpflichtenden Regelungen mehr. Allerdings empfiehlt der Evangelische Oberkirchenrat, die bisherigen Schutzregelungen beizubehalten. | Ja |
Baden-Württemberg | Evang. Landeskirche in Württemberg | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | siehe oben | Ja |
Bayern | 04.04.2022 | Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. 2In geschlossenen Räumlichkeiten wird unbeschadet von § 2 empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, und auf ausreichende Belüftung zu achten. 3Für Betriebe, Einrichtungen, Angebote und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wird empfohlen, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen. | Ja | |
Bayern | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Keine Einschränkungen | Ja | |
Bayern | Erzbistum München und Freising | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Die bayerische Staatsregierung hat in der aktuellen 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 01.04.2022, die am 3. April 2022 in Kraft getreten ist, für alle Bereiche des öffentlichen Lebens Vorgaben zum Infektionsschutz gelockert. Alle für die Feier öffentlicher Gottesdienste relevanten Sondervorgaben zum Schutz vor einer Corona-Infektion sind aufgehoben. Es gibt seitens des Staates nur noch allgemeine Empfehlungen zum Infektionsschutz. Damit dürfen Gottesdienste insbesondere wieder ohne Kapazitätsbeschränkung oder 3G-Beschränkung gefeiert werden. | Ja |
Bayern | Erzbistum Bamberg | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Bezieht sich auf die Corona-VO von Bayern | Ja |
Bayern | Bistum Passau | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Zugangsbeschränkungen (3G, 2Gplus etc.) entfallen generell für Proben, Konzerte und in der Aus- und Fortbildung in der Kirchenmusik. | Ja |
Bayern | Bistum Regensburg | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Bezieht sich auf die Corona-VO von Bayern | Ja |
Bayern | Bistum Würzburg | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Mitglieder von Vokal- oder Instrumentalensembles sollten beim Musizieren einen Abstand von 1,5 Metern zueinander und zu Gottesdienstbesuchern einhalten. Beim Musizieren und Singen gilt für Ensemble- und Chormitglieder keine Maskenempfehlung. | Ja |
Bayern | Bistum Augsburg | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Bezieht sich auf die Corona-VO von Bayern | Ja |
Bayern | Bistum Eichstätt | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Bezieht sich auf die Corona-VO von Bayern | Ja |
Bayern | Evang.-Luth. Kirche in Bayern | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Bezieht sich auf die Corona-VO von Bayern | Ja |
Berlin | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Sofern in dieser Verordnung eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist, ist eine Atem-schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Eine Maske ist derart zu tragen, dass Mund und Nase enganliegend bedeckt werden und eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird. | Ja | |
Berlin | Senatsverwaltung für Kultur und Europa | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Keine Einschränkungen | Ja |
Berlin | Erzbistum Berlin | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Empfehlung Maske zu tragen und Abstände zu halten | Ja |
Berlin | Evang. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Es gibt keine rechtlichen Regelungen mehr, die den Gottesdienst oder die Gemeindearbeit betreffen. Der Gemeindekirchenrat entscheidet in Ausübung seines Hausrechts, welche Schutzmaßnahmen im Gemeindebereich fortgelten. Muster und Information dazu siehe: Corona ab April | Ja |
Brandenburg | 02.04.2022 | Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abstandsgebot). | ||
Brandenburg | Ministerium für Bildung, Jugend und Sport | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Ab dem 3. April 2022 gilt in Brandenburg die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung, die für die Weiterbildung keine Einschränkungen mehr regelt. Unter anderem besteht ab diesem Zeitpunkt keine Maskenpflicht und keine Testpflicht mehr. | Ja |
Brandenburg | Erzbistum Berlin | siehe Berlin | siehe Berlin | siehe Berlin |
Brandenburg | Evang. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz | siehe Berlin | siehe Berlin | siehe Berlin |
Bremen | Senat für Inneres | 08.04.2022 | Keine Einschränkungen | |
Bremen | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Keine Einschränkungen | Ja | |
Bremen | Bistum Osnabrück und Bistum Hildesheim | siehe Niedersachsen | siehe Niedersachsen | siehe Niedersachsen |
Bremen | Bremische Evangelische Kirche | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | nicht aktualisiert | keine Info |
Hamburg | Senatskanzlei | 02.04.2022 | Keine Empfehlung mehr zur Kontaktbeschränkung | |
Hamburg | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Während des Musizierens, körperlicher Betätigungen und der Sportausübung einschließlich der Inanspruchnahme von Einrichtungen und Angeboten nach Satz 1 Nummer 15, jeweils soweit dies erforderlich ist,in geschlossenen Räumen gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nach § 3 und für Beschäftigte oder sonst beruflich tätige Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 3, wobei die Masken nach den folgenden Maßgaben abgelegt werden dürfen: | Ja | |
Hamburg | Senatskanzlei (Chöre) | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | siehe oben | Ja |
Hamburg | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Veranstaltungen sind im Erzbistum Hamburg möglich. a. Hamburg: Das durchgängige Tragen einer FFP2-Maske ist verpflichtend. Bei Chorproben oder Proben von Bläsergruppen kann die Maske während des Musizierens abgenommen werden. Das Einhalten von Abständen, regelmäßiges Lüften und die Nutzung möglichst großer Räume wird weiterhin empfohlen. b. Mecklenburg: Für Veranstaltungen im Innenbereich gilt die 3G-Regel. Es besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske, gleichzeitig muss mindestens ein Abstand im Schachbrettmuster gewährleistet sein. Bei Chorproben oder Proben von Bläsergruppen entfällt die Maskenpflicht. Das Einhalten von größeren Abständen, regelmäßiges Lüften und die Nutzung möglichst großer Räume wird weiterhin empfohlen. | Ja | |
Hamburg | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | nicht aktualisiert | Ja | |
Hessen | Hessische Staatskanzlei | 02.04.2022 | Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden. Bei persönlichen Begegnungen mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen; eine vorsorgliche Testung wird empfohlen | |
Hessen | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Keine Einschränkungen | Ja | |
Hessen | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Keine Einschränkungen | Ja | |
Hessen | Bistum Fulda | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | nicht aktualisiert | Ja |
Hessen | Bistum Limburg | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Für den Bereich von Maßnahmen und Veranstaltungen gelten die folgenden Basisschutzmaßnahmen: Abstand halten (mind. 1,5m); Handhygiene (Hände gründlich waschen, Verzicht auf Händeschütteln); Tragen einer Maske in Situationen, wo der Abstand dauerhaft nicht eingehalten werden kann (medizinische Maske oder Maske der Standards FFP2, KN95 oder N95); regelmäßige Lüftung von Innenräumen | Ja |
Hessen | Evang. Kirche in Hessen und Nassau | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Die Landesregierungen in Hessen und Rheinland-Pfalz machen zugleich und zu recht darauf aufmerksam, dass sich die Inzidenzzahlen aktuell weiter auf extrem hohem Niveau befinden. Damit steigt nicht nur die Chance, sich das Coronavirus selbst einzufangen, sondern auch die Gefahr neuer Virus-Mutationen. Sie empfehlen deshalb an Begegnungsorten auch weiter Maske zu tragen oder bei größeren Treffen freiwillig auf Tests zu setzen. | Ja |
Hessen | Evang. Kirche von Kurhessen-Waldeck | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Angesichts der aktuell nach wie vor sehr hohen Infektionszahlen sind risikoreduzierende Maßnahmen vor allem zum Schutz vulnerabler Personen weiterhin angeraten. Die höchste Sicherheit bieten dabei das Tragen von FFP2-Masken und ein tagesaktueller Antigen-Schnelltest. | Ja |
Mecklenburg-Vorpommern | 02.04.2022 | Soweit im Rahmen der Regelungen des Abschnitts II für die Inanspruchnahme eines Angebotes oder die Teilnahme an einem Ereignis keine Plicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske vorgesehen ist, wird das Tragen einer solchen dringend empfohlen, insbesondere wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gemäß § 9 Absatz 1 nicht eingehalten werden kann. | ||
Mecklenburg-Vorpommern | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sind zulässig. Für die teilnehmenden Personen besteht abweichend von § 7 Absatz 1 ausschließlich im Innenbereich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske. Rednerinnen und Redner an einem festen Platz können abweichend von § 7 Absatz 1 auf das Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske verzichten, soweit besondere Vorsichtsmaßnahmen, welche in dem ereignisbezogenen Hygienekonzept niedergeschrieben sein müssen. Siehe Tabelle | ja, unter Auflagen | |
Mecklenburg-Vorpommern | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | siehe Tabelle. Innenraum mit 3G und Maske | ja 3G beachten | |
Mecklenburg-Vorpommern | siehe Hamburg | siehe Hamburg | siehe Hamburg | |
Mecklenburg-Vorpommern | siehe Hamburg | siehe Hamburg | siehe Hamburg | |
Niedersachsen | 02.04.2022 | Keine Einschränkungen | ||
Niedersachsen | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Keine Einschränkungen | Ja | |
Niedersachsen | Bistum Hildesheim | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | gemäß Corona Verordnung des Landes | Ja |
Niedersachsen | Bistum Osnabrück | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Grundsätzlich gibt es momentan keine rechtlichen Verpflichtungen - wie bisher -Hygienekonzepte vorzuhalten; gleichwohl kann es sinnvoll sein, gewisse Maßnahmen bestehen zu lassen und sie durch den Kirchenvorstand in Kraft setzen zu lassen. | Ja |
Niedersachsen | Evang.-Luth. Landeskirche Hannovers | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Bei einer hohen Infektionslage sollte gemeinsamer Gesang, z.B. im Gottesdienst, weiterhin reduziert und ggf. mit getragenen FPP2-Masken stattfinden. Bei einer hohen Infektionslage sollten Chor- oder Bläser*innenproben weiterhin mit min. 1m Abstand zwischen den Singenden/Spielenden sowie mit regelmäßiger Lüftung durchgeführt werden. Soweit möglich, sollten Proben nach draußen verlegt werden. | Ja |
Niedersachsen | Evang.-Luth. Landeskirche in Braunschweig | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | keine Aktualisierung | Ja |
Niedersachsen | Evang.-Luth. Kirche in Oldenburg | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Bei einer hohen Infektionslage sollte gemeinsamer Gesang, z.B. im Gottesdienst, weiterhin reduziert und ggf. mit getragenen FPP2-Masken stattfinden. Bei einer hohen Infektionslage sollten Chor- oder Bläser*innenproben weiterhin mit min. 1m Abstand zwischen den Singenden/Spielenden sowie mit regelmäßiger Lüftung durchgeführt werden. Soweit möglich, sollten Proben nach draußen verlegt werden. | Ja |
Niedersachsen | Evang.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | gemäß Corona Verordnung des Landes | Ja |
Nordrhein-Westfalen | 01.04.2022 | Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen eigenverantwortlich beachtet werden. Die Anlage 1 zu dieser Verordnung enthält hierzu grundlegende Verhaltensregeln. | ||
Nordrhein-Westfalen | Ministerium für Kultur und Wissenschaft | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Keine Einschränkungen | Ja |
Nordrhein-Westfalen | Erzbistum Köln | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Zum 3. Arpil sind in NRW und Rheinland-Pfalz verpflichtende Corona-Auflagen für den kirchlichen Bereich entfallen. In Anlehnung an die staatlichen Bestimmungen, werden im Erzbistum Köln daher viele der bisher verpflichtenden Maßnahmen auf einen Empfehlungscharakter reduziert. Im Rahmen des Hausrechts können diese Empfehlungen aber lokal verpflichtend umgesetzt werden. Die entsprechenden Regelungen sind in der beigefügten Tabelle für NRW und RLP zusammenfasst. | Ja |
Nordrhein-Westfalen | Erzbistum Paderborn | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | bezieht sich auf die Corona-VO von NRW. | Ja |
Nordrhein-Westfalen | Bistum Essen | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Am 2. April 2022 läuft die aktuelle Coronaschutzverordnung für NRW aus. Auf Grund der bundesgesetzlichen Lage können die Länder jetzt nur noch eingeschränkt Schutzmaßnahmen erlassen. Ausnahmen gelten höchstens nach der sog. Hotspot-Regel. Sie ermöglicht, dass die Länder weitergehende Maßnahmen ergreifen können, wenn zum Beispiel die medizinische Versorgungslage nicht mehr gewährleitet sein könnte oder gefährliche Virusmutationen auftreten o. ä.. Das ist in NRW derzeit nicht der Fall. In der Folge entfällt die Maskenpflicht in allen Innenräumen – damit auch in Kirchen, Gottesdiensträumen, Pfarrheimen etc. | Ja |
Nordrhein-Westfalen | Bistum Münster | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Chöre, Gesangsensembles und Kantoren singen ohne Maske und halten Abstände ein. | Ja |
Nordrhein-Westfalen | Bistum Aachen | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | nicht aktualisiert | Ja |
Nordrhein-Westfalen | Lippische Landeskirche | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Wir empfehlen aufgrund der hohen Infektionszahlen unseren Kirchengemeinden, in den Gottesdiensten und Veranstaltungen das Tragen von Masken weiterhin beizubehalten. | Ja |
Nordrhein-Westfalen | Evang. Kirche von Westfalen | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Mit Blick auf die grundlegend veränderten rechtlichen Bedingungen und die ebenso veränderte Entwicklung des Infektionsgeschehens (siehe oben) wird für die Teilnahme an Chorproben und musikalischen Aufführungen die vorherige Durchführung eines Corona-Tests empfohlen. Zudem wird empfohlen, auf hinreichende Abstände zwischen den Teilnehmenden und regelmäßige Lüftungsintervalle zu achten. | Ja |
Rheinland-Pfalz | 03.04.2022 | Kontaktbeschränkung entfällt | ||
Rheinland-Pfalz | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Keine Einschränkungen | Ja | |
Rheinland-Pfalz | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Keine Einschränkungen | Ja | |
Rheinland-Pfalz | Bistum Mainz | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | gemäß Corono-Verordnungen des Landes | Ja |
Rheinland-Pfalz | Bistum Speyer | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | keine Aktualisierung | Ja |
Rheinland-Pfalz | Bistum Trier | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | gemäß den Landesverordnungen der Länder | Ja |
Rheinland-Pfalz | Evang. Kirche der Pfalz | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Ungeachtet dessen empfehlen staatliche Stellen, weiterhin überall dort medizinische Masken zu tragen, wo Menschen miteinander in Kontakt kommen. Dieser Empfehlung schließen wir uns im Blick auf die aktuelle pandemische Entwicklung ausdrücklich an. | Ja |
Rheinland-Pfalz | Evang. Kirche im Rheinland | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Das Tragen von FFP2-Masken insbesondere in Innenräumen oder beim gemeinsamen Gesang ist und bleibt ein sehr wirksamer Schutz vor einer Infektion. Wo wir in unseren Angeboten trotz der nach wie vor hohen Infektionsraten keinen expliziten Wert mehr auf diese Maßnahme legen, schließen wir implizit besonders gefährdete Menschen aus. Das sollten wir bedenken. | Ja |
Saarland | Ministerium für Bildung und Kultur | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Keine Einschränkungen | Ja |
Saarland | 17.04.2022 | Keine Einschränkungen | ||
Saarland | Bistum Trier | siehe Rheinland-Pfalz | siehe Rheinland-Pfalz | siehe Rheinland-Pfalz |
Saarland | Bistum Speyer | siehe Rheinland-Pfalz | siehe Rheinland-Pfalz | siehe Rheinland-Pfalz |
Saarland | Evang. Kirche der Pfalz | siehe Rheinland-Pfalz | siehe Rheinland-Pfalz | siehe Rheinland-Pfalz |
Saarland | Evang. Kirche im Rheinland | siehe Rheinland-Pfalz | siehe Rheinland-Pfalz | siehe Rheinland-Pfalz |
Sachsen | 02.04.2022 | Keine Einschränkungen | ||
Sachsen | Sächsisches Staatsministerium für | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Keine Einschränkungen | Ja |
Sachsen | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Im Namen der Diözesanleitung spreche ich deshalb zur Orientierung „dringende Empfehlungen“ aus, was bekannte Standards des Infektionsschutzes betrifft. Zentral erweist sich darin die FFP2-Maske, die nach wie vor einen effektiven Schutz für sich selbst, aber auch für andere ist – gerade dann, wenn (Mindest-)Abstände nicht mehr eingehalten werden oder gesungen wird. Die Hinweise finden Sie in der Anlage. Aller bisherigen Regelungen und Ordnungen treten am 3. April außer Kraft. | Ja | |
Sachsen | Bistum Görlitz | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | keine Info zur Kirchenmusik | Ja |
Sachsen | Evang.-Luth. Landeskirche Sachsens | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Derzeit erleben wir jedoch noch einmal eine extreme Infektionswelle, die sich nahe der weiterhin geltenden Schwellenwerten bewegt und die auch in den Kirchgemeinden spürbar ist. Im aktualisierten Orientierungsplan wird dieser Situation Rechnung getragen. Grundsätzlich sind alle Veranstaltungen wieder ohne Beschränkungen möglich. Für die aktuelle Zeit hoher Inzidenzen wird jedoch noch empfohlen, in Innenräumen Abstände einzuhalten bzw. eine Maske zu tragen. | Ja |
Sachsen-Anhalt | 03.04.2022 | Keine Einschränkungen | Ja | |
Sachsen-Anhalt | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Keine Einschränkungen | Ja | |
Sachsen-Anhalt | Ministerium für Bildung | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Keine Einschränkungen | Ja |
Sachsen-Anhalt | Bistum Magdeburg | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Die Musik zählt zu den elementarsten Ausdrucksformen der menschlichen Existenz | keine Information |
Sachsen-Anhalt | Evang. Landeskirche Anhalts | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Für die Chorarbeit jeder Art sind Abstände und Tests gleichfalls sehr zu empfehlen. | Ja |
Schleswig-Holstein | 02.04.2022 | Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 wird insbesondere in Innenräumen empfohlen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht. | Ja | |
Schleswig-Holstein | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Keine Einschränkungen | Ja | |
Schleswig-Holstein | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | siehe Hamburg | Ja | |
Schleswig-Holstein | siehe Hamburg | siehe Hamburg | Ja | |
Thüringen | 02.04.2022 | Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, zu reduzieren. | ||
Thüringen | Ministerium für Bildung, Jugend und Sport | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | Keine Einschränkungen | Ja |
Thüringen | Bistum Erfurt | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | FFP 2 Maske wird empfohlen | Ja |
Thüringen | Evang. Kirche in Mitteldeutschland | zuletzt aufgerufen 14.04.2022 | gemäß aktueller Corona Verordnung | Ja |