Viele Ensembles proben in angemieteten Räumen oder nutzen öffentliche Gebäude. Sie können deswegen nicht immer ganz frei über „ihren” Probenraum verfügen, sondern müs-sen sich z.B. an eine Hausordnung halten. Was ist, wenn die/der Vermieter*in jetzt auch eigene Corona-Vorschriften aufstellt, darf sie/er das?
Grundsätzlich kann man mit seinem Eigentum machen, was man möchte. Die/der Eigentümer*in einer Sache kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere davon ausschließen. Fast genauso steht es im Gesetz (§ 903 BGB). Wem ein Gebäude gehört, der/die kann entscheiden, wer Zutritt haben soll und wer nicht. Er/sie kann auch die Bedingungen für den Zutritt festlegen. Die/der Eigentümer*in könnte zum Beispiel bestimmen, dass nur 80-Jährige in Hawaii-Hemden das Gebäude betreten dürfen. Dementsprechend darf der/die Eigentümer*in für sein/ihr Gebäude strengere Corona-Regeln festlegen, als die Corona-Verordnung verlangt.
Anders ist das allerdings, wenn das Betreten eines Gebäudes durch jede*n offensichtlich geduldet oder sogar gewünscht wird, also z.B. bei Geschäften, Rathäusern oder Kirchen, in denen es keine Zugangskontrolle gibt. Hier darf die/der Eigentümer*in den Zutritt nur mit einem sachlichen Grund reglementieren oder verweigern, z.B. wenn eine bestimmte Person durch ihr Verhalten stört. In solchen öffentlichen Gebäuden darf die/der Vermieter*in also nur mit einem besonderen Grund strengeren Corona-Regeln machen.
Außerdem gilt das nicht für private Wohnungen. Hier ist man durch das Grundgesetz geschützt: „Die Wohnung ist unverletzlich.“ (Art. 13 GG). Der Vermieter darf hier also keine Corona-Regeln erlassen.
Dr. Kiyomi v. Frankenberg
BDLO – Bundesverband Amateurmusik Sinfonie- und Kammerorchester e.V.
Erstellt: Mai 2021
Zuletzt bearbeitet: Mai 2023