Fotos und Videos rechtssicher bei der Öffentlichkeitsarbeit verwenden

Eine grundlegende Kenntnis der gesetzlichen Möglichkeiten für eine rechtssichere Nutzung von Werken ist für jedes Ensemble unerlässlich.

Im Zentrum jeder Ensemblearbeit stehen natürlich die musikalischen Inhalte. Ein wichtiger Bestandteil ist aber auch eine gute Öffentlichkeitsarbeit. Bei der Bewerbung der eigenen Konzerte und Veranstaltungen, der Gestaltung der eigenen Internetseite, der Verbreitung in den sozialen Medien oder bei der Dokumentation der Vorhaben werden Fotos oder Videos gemacht, verwendet und veröffentlicht. Und hier kommen rechtliche Fragen wie Urheber- und Persönlichkeitsrechte, Fristen und Lizenzen ins Spiel, die unbedingt im Vorfeld geprüft werden müssen, um Gesetzesverstöße zu vermeiden, die Beschwerden oder gar Abmahnungen zur Folge haben können.

Aufgrund der besonderen rechtlichen Strukturen, Gegebenheiten und bestehenden Rahmenverträgen im kirchlichen Kontext kann es sein, dass dort bestimmte Aspekte dieses Artikels differenzierter oder abweichend betrachtet werden müssen. Darauf wird in diesem Artikel nicht eingegangen. Halten Sie daher am besten bei Unklarheiten Rücksprache mit dem entsprechenden (Erz-)Bistum oder der entsprechenden Landeskirche. 

Inhalt

Was ist ein Werk?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt die Nutzung von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, also beispielsweise von Romanen und Gemälden ebenso wie von Fotos, Filmen, Kompositionen und technischen Zeichnungen. Der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werkes, eine bloße Idee ist dagegen noch nicht geschützt.

Ein Werk im urheberrechtlichen Sinne ist eine persönliche geistige Schöpfung, die eine eigene schöpferische Ausdruckskraft und einen bestimmten Grad an Kreativität (sog. „Schöpfungshöhe“) aufweist sowie von einem Menschen geschaffen wurde. Körperschaften (z.B. eingetragene Vereine, Kommunen, Hochschulen, GmbH etc.)  können also keine Urheber sein. Auch Logos zählen zur (Gebrauchs-)Kunst und genießen damit Urheberschutz.

Urheber- und Persönlichkeitsrechte

Bei der Nutzung von Werken werden verschiedene Urheber- und Persönlichkeitsrechte berührt, die zu beachten sind:

Vermögensrechtliche Interessen

Das Urheberrecht spricht den Urheber*innen grundsätzlich das exklusive Recht zu, ihr Werk zu verwerten. Das bedeutet, dass nur die Urheber*innen ihr Werk vervielfältigen, verbreiten, senden und öffentlich zugänglich machen dürfen. Möchten andere Nutzer*innen das Werk veröffentlichen, muss ein Lizenzvertrag abgeschlossen werden.

Persönlichkeitsrechtliche Interessen

Daneben umfasst das Urheberpersönlichkeitsrecht auch, das Recht, als Urheber*in anerkannt zu werden, zu entscheiden, ob und wie das Werk veröffentlicht wird und auch das Recht, die Entfremdung des Werkes nicht zu erlauben. Für die Bearbeitung des Werkes bedarf es also der Zustimmung des Urhebers/der Urheberin.

Leistungsschutzrechtliche Ansprüche

Neben dem Urheberrecht ist im Urheberrechtsgesetz auch das Leistungsschutzrecht geregelt, das die Verbreitung von Werken betrifft. Leistungsschutzberechtigte sind unter anderem z.B. Verlage, Sänger*innen oder Tonträgerhersteller*innen, die zwar selbst keine schöpferische Leistung erbringen, aber an der Verbreitung oder Vermarktung des Werkes beteiligt sind. Es gelten zwei Besonderheiten: Inhaber*innen bestimmter Leistungsschutzrechte können auch juristische Personen sein. Die Schutzdauer des Leistungsschutzrechts endet früher, bei Tonträgern beispielsweise 70 Jahre und bei Filmen 50 Jahre nach dem Erscheinen.

Beispiel: Bei der Veröffentlichung eines Zeitungsausschnittes oder einer Musikaufnahme im Internet muss neben der/dem Urheber*in (Journalist*in, Musiker*in) auch der Zeitungsverlag oder die Plattenfirma mit der Veröffentlichung einverstanden sein.

Wann benötigt man das Einverständnis der abgebildeten Person?

Gerade jetzt, wo digitale Angebote besonders stark genutzt werden, stellt sich die Frage, ob Vereine Fotos und Videos von ihren Mitgliedern ins Internet stellen dürfen, sei es auf der Vereins-Homepage oder bei kommerziellen Anbietern. Auch bei der Veröffentlichung von Bildern in der Vereinszeitschrift stellen sich Fragen zum Umgang mit dem Recht am eigenen Bild. Besondere Vorsicht ist bei Fotos von Kindern und Jugendlichen geboten.

Werden größere Menschenmengen fotografiert oder gefilmt, lässt sich oft kaum vermeiden, fremde Personen mit abzubilden. Die Veröffentlichung hängt davon ab, ob die abgebildete fremde Person zu erkennen ist: ist sie wesentlich für das Bild oder nur zufällig im Hintergrund zu sehen? Entscheidend für die Erkennbarkeit einer Person sind ihre Gesichtszüge, äußere Merkmale wie z.B. Haarschnitt, Körperhaltung, Kleidung, aber auch Anmerkungen zur Person im Begleittext. Die Erkennbarkeit ist nicht automatisch durch einen Balken über den Augen beseitigt.

Ist eine Person auf einem Bild abgebildet und zu erkennen, ist für die Nutzung des Bildes grundsätzlich das Einverständnis der abgebildeten Person erforderlich. Dieses sogenannte „Recht am eigenen Bild“ gehört zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten und es gilt zu Lebzeiten des/der Abgebildeten und noch zehn Jahre darüber hinaus. Das bedeutet, Verstorbene dürfen zehn Jahre lang nur mit Einwilligung der Angehörigen abgebildet werden, § 22 III KUG. Alte Aufnahmen, zu denen eine Einwilligung des damals noch lebenden Menschen vorliegt, dürfen weiter verwendet werden. Hier müssen die Angehörigen nicht um ihr Einverständnis gefragt werden.

Bevor Sie also Bilder aus dem Vereinsleben veröffentlichen, müssen Sie die abgebildeten Personen um Einverständnis bitten (§ 22 KUG; Art. 6 I a DSGVO). Alle Personen, die auf den Bildern erkennbar sind (z.B. an ihrem Gesicht, ihrer Frisur oder ihrem Körper) müssen sich vor der Veröffentlichung einverstanden erklären. Dazu müssen sie darüber informiert werden, welche Bilder an welchen Stellen zu welchen Zwecken veröffentlicht werden sollen.

Das Einverständnis kann auch durch bloßes Nicken oder Stillschweigen erklärt werden. Wenn Sie zum Beispiel in einer Probe ankündigen, Fotos und Videos vom Sommerfest zu Erinnerungszwecken auf die Vereins-Homepage zu stellen, dürfen Sie das problemlos tun, wenn niemand widerspricht.

Sicherer ist es aber, sich das Einverständnis schriftlich geben zu lassen, denn im Streitfall liegt die Beweislast bei demjenigen/derjenigen, der/die sich auf das Einverständnis beruft.

Von einer stillschweigenden Erlaubnis wird auch gesprochen, wenn beispielsweise eine Person einer/einem TV-Journalist*in ein Interview gibt und dabei gefilmt wird. Hier kann grundsätzlich von einem stillschweigenden Einverständnis der gefilmten Person hinsichtlich der späteren Veröffentlichung in einem Fernsehbeitrag ausgegangen werden.

Kein Einverständnis ist erforderlich, wenn die Person im Zusammenhang mit einem Ereignis oder einer Person der Zeitgeschichte abgebildet ist, wenn die Person nur in einer größeren Gruppe von Menschen zu sehen ist und nicht besonders herausgestellt wird. Zuschauer*innen bei Konzerten oder Teilnehmer*innen von Festumzügen dürfen also grundsätzlich auch ohne Erlaubnis auf einem veröffentlichten Bild zu sehen sein. Hierbei ist aber Voraussetzung, dass die Kamera auf die gesamten Zuschauerreihen beziehungsweise den ganzen Festumzug und nicht auf einzelne Personen gehalten wurde. Lediglich Personen, die aufgrund ihrer Funktion aus der Masse herausstechen, zum Beispiel als Dirigent*in oder Solist*in dürfen auch auf dem Bild besonders hervorgehoben werden.

Sollen Minderjährige abgebildet werden, ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich. Bei Bildern von Jugendlichen ab 14 Jahren müssen zusätzlich auch die Jugendlichen selbst um Einverständnis gefragt werden.

Kann ein Ensemble-Mitglied sein Einverständnis widerrufen?

Ja, aber nicht so leicht.

Die Datenschutzgrundverordnung gilt für alle digitalen Aufnahmen, die nicht rein private Ereignisse zeigen wie z.B. Ensemble-Proben, Familienfeiern oder Schulveranstaltungen (Art. 2 II c DSGVO). Bei Aufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen kann ein Mitglied sein Einverständnis jederzeit mit Gründen widerrufen (Art. 21 DSGVO). Werden solche Aufnahmen z.B. zur Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt (Art. 6 I f DSGVO), muss aber abgewogen werden, ob nicht die Interessen des Vereins die Persönlichkeitsrechte des einzelnen Mitglieds überwiegen.

Wenn die DSGVO nicht greift, können Mitglieder ihr Einverständnis nur aus wichtigem Grund widerrufen (§ 42 UrhG analog), nämlich wenn die Aufnahmen stigmatisierend sind oder wenn sich die Einstellung des Mitglieds grundlegend verändert hat, sodass die Veröffentlichung nicht zumutbar ist. Unter Umständen macht sich das Mitglied durch den Widerruf schadensersatzpflichtig und muss für die Kosten aufkommen, die sich zum Beispiel aus der Bearbeitung des Videos oder der Veränderung des Layouts ergeben.

Schutzfristen und freie Nutzung

Die Regelschutzfrist (§ 69 UrhG) beträgt in der Regel 70 Jahre nach dem Tod der/des letzten Miturheberin/Miturhebers; bei anonymen Werken sind es 70 Jahre nach der Veröffentlichung. Ausnahmen sind z.B. Lichtbilder (50 Jahre) und Datenbanken (15 Jahre nach Herstellung), auch sind international unterschiedliche Fristen zu beachten (z.B. Mexiko 100 Jahre, Kanada und Japan 50 Jahre). Werke mit abgelaufenem Urheberrechtsschutz werden danach „gemeinfrei“ (Stichtag 1. Januar – „public domain day“).

Dennoch sind einige Punkte zu beachten, wie das folgende Beispiel zeigt: „Eine kleine Nachtmusik“ von Wolfgang Amadeus Mozart ist ge­meinfrei. Das Stück darf beispielsweise für einen Vi­deoclip als Titelmusik verwendet werden. Allerdings ist die Leistung derjenigen, die das Musikstück auf­führen und die es aufzeichnen, ebenfalls geschützt. Eine Audioaufnahme von einem Mozart-Werk fällt damit unter das Leistungsschutzrecht. Hat jemand bereits auf Basis eines gemeinfreien Werks ein neues Werk erstellt, unterliegt dieses wieder dem Urheber­recht. Ein Techno-Song auf Basis von „Eine kleine Nachtmusik“ darf nicht ohne Zustimmung des Rech­teinhabers des Musikstücks genutzt werden.

Tipp: Übersicht von Urhebern, deren Werke nach Ablauf der Schutzfrist in die Gemeinfreiheit übergehen: Wikisource oder Wikipedia . Nach gemeinfreien Noten kann beispielsweise auch auf IMSLP recherchiert werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch freie Nutzungen ohne die Zustimmung der/des Urheberin/Urhebers möglich:

Panoramafreiheit (§ 59 UrhG)

Werke wie Kunstwerke, öffentliche Gebäude oder Architektur dürfen von außen frei aufgenommen und verwendet werden, wenn diese sich im öffentlichen Raum dauerhaft am selben Ort befinden, für jede Person sichtbar sind und ohne Hilfsmittel (wie Drohne oder Leiter) fotografiert werden. Für Innenaufnahmen ist in der Regel eine Genehmigung der/des Eigentümerin/Eigentümers erforderlich. Zu beachten ist aber, dass die Panoramafreiheit nicht in allen Ländern der Europäischen Union gilt.

Freie Benutzung (§ 24 UrhG)

Auch ist eine freie Nutzung möglich, wenn ein neues selbständiges Werk entsteht, das ursprüngliche Werk so verfremdet wird, dass es als solches nicht mehr erkennbar ist. Ein „hinreichender Abstand“ zum benutzen Werk (z.B. Parodie, Satire) muss vorhanden sein. Wird das Werk aber nur bearbeitet oder umgestaltet, muss das Einverständnis der/des Urheberin/Urhebers vorliegen (§ 23).

Zitatrecht (§ 51 UrhG)

Das Zitatrecht ermöglicht die Verwendung von Ausschnitten von Werken als Zitate. Für diese zustimmungs- und vergütungsfreie Nutzung gelten die folgenden Regeln: Das Zitat muss einem Zweck dienen, beispielsweise um einen Sachverhalt in der eigenen Arbeit zu erläutern, zu unterstreichen oder zu belegen. Das Zitat muss in seinem Umfang auf das notwendige Minimum beschränkt sein. Es darf das eigene Werk, in das es eingebunden ist, nicht dominieren. Die Grenzen zwischen Zitat und Urheberrechtsverletzung sind fließend, daher empfiehlt sich eine direkte Anfrage bei der Person der Urheberschaft.

Urheber- und Persönlichkeitsrechte beim Live-Streaming

Von der Möglichkeit, Geschehnisse live im Internet zu streamen, wird heute immer öfters Gebrauch gemacht. Im Unterschied zu Videos, die auf Plattformen YouTube oder Vimeo vor der Veröffentlichung in der Regel geschnitten oder bearbeitet werden können, gelangt das live gestreamte Video sofort ins Internet. Es ist also nicht möglich, Personen unkenntlich zu machen oder Szenen herauszuschneiden. Daher muss vorher das Einverständnis der Personen eingeholt werden. Außerdem sind auch Werke bei der Veröffentlichung in Videoaufnahmen vom Urheberrecht geschützt. Es ist also nicht erlaubt, Kunstwerke, Kinofilme oder Inhalte, die im Pay-TV gesendet werden, zu übertragen. Auch Hintergrundmusik ist sorgfältig auszuwählen. In der Regel müssen hier GEMA-Gebühren gezahlt werden.[1]

Veröffentlichen Sie ein Musikvideo auf Ihrer Homepage, müssen Sie das an online@gema.de oder auf GEMA Lizenzshop melden. Dann fallen Sie unter den Tarif VR-OD 10, wobei Sie bei weniger als 200.000 Aufrufen und weniger als 24.000 Euro Gewinn (inklusive Spenden) nur eine Pauschale zahlen müssen. Im günstigsten Fall zahlen Sie dann eine Jahresgebühr von 240 Euro. Außerdem räumt die GEMA gemeinnützigen Vereinen einen Nachlass in Höhe von 15 % ein. Für einen „richtigen“ Konzertfilm ab 40 Minuten Länge zahlen Sie den Tarif VR-OD 4.

Kein Fall für die GEMA ist es, wenn Sie das Musikvideo nur einem festen Teilnehmerkreis (z.B. Ihrer Familie oder Ihren Vereinsmitgliedern) zugänglich machen, in dem alle Teilnehmer persönlich miteinander verbunden sind.

Wenn Sie ein Musikvideo bei YouTube, Facebook, Instagram oder TikTok (nicht: Vimeo) einstellen oder dort Live-Streaming nutzen, müssen Sie das ebenfalls nicht der GEMA melden. Denn in diesen Fällen zahlen die Unternehmen über pauschale Lizenzverträge die GEMA-Gebühren für die Musiknutzung. Auch manche Kirchen oder Seniorenheime haben einen Rahmenvertrag mit der GEMA abgeschlossen, von dem Sie profitieren können. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Veranstalter.[1]

Wer regelmäßig für einen größeren Kreis an Zuschauer*innen oder Hörer*innen senden möchte, sollte vorab prüfen, ob eine Sendelizenz notwendig ist. Nach dem neuen Medienstaatsvertrag vom 7. November 2020 wird eine Rundfunklizenz nicht mehr benötigt, wenn die Programme nur eine „geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder die [Programme] im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden. Die zuständige Landesmedienanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung.“[3]

Urheber- und Persönlichkeitsrechte in den sozialen Medien

Auch in den sozialen Netzwerken im Internet sind die besprochenen Rechte zu beachten. Dort geht es meist um Fotos, Videos, Musik und Texte, die auf Kanälen wie Instagram, Twitter oder Facebook gepostet, geliked oder geteilt werden. Auch hier dürfen keine Urheber- und Persönlichkeitsrechte verletzt werden, jedoch ergeben sich durch die speziellen Funktionen der Plattformen, die auf ständige Interaktion und schnelle Verbreitung von Inhalten ausgerichtet sind, einige Besonderheiten.

Zunächst sollten Nutzer*innen von sozialen Medien wissen, dass es dazu häufig keine rechtlichen Grundsatzurteile gibt, sodass Grauzonen entstehen und selbst eine Einhaltung der hier genannten Regelungen nicht in jedem Fall ausreicht, um juristische Konsequenzen zu vermeiden. Das bedeutet: Die Urheber- und Persönlichkeitsrechte betreffend gibt es für Nutzer*innen von sozialen Medien keine absolute Sicherheit.[4] Aus der rechtlichen Sichtweise ist es hingegen in der Regel egal, ob sich eine Urheberrechtsverletzung im realen oder digitalen Raum ereignet. Gerade deswegen sollten Sie mindestens folgende Maßnahmen beachten:

Werden selbst erstellte Fotos oder Videos gepostet, stellt das rein urheberrechtlich zunächst kein Problem dar. Allerdings sollten Sie auch auf die Persönlichkeitsrechte schauen, die dann berührt werden können, wenn Personen zu sehen sind. Um sicher zu gehen, müssen betroffene Personen vor einer Veröffentlichung dieser erst einwilligen („Recht am eigenen Bild“, siehe oben). Das gilt immer, aber ganz besonders, wenn mit dem Medium Werbung betrieben werden soll.

Fremde Werke dürfen nur dann genutzt werden, wenn zusätzlich zu den Persönlichkeitsrechten von abgebildeten Personen auch der/die Urheber*in selbst eine Veröffentlichung erlaubt hat. Erfragen Sie eine unmissverständliche schriftliche Erklärung, auf die Sie jederzeit Zugriff haben. Geben Sie den Namen des/der Fotograf*in an. Sollten Sie nicht herausfinden können, von wem das Werk stammt, geben Sie es keinesfalls als eigenes aus, sondern verzichten Sie auf eine Veröffentlichung. Bedenken Sie, dass nur durch die Bearbeitung eines Fotos oder Videos noch kein eigenes Werk entsteht. Außerdem benötigt auch eine solche Veränderung die Zustimmung der/des Urheberin/Urhebers.[5] Screenshots sind natürlich keine Möglichkeit, das Urheberrecht zu umgehen, schließlich steht nur der/dem Fotograf*in das Vervielfältigungsrecht an ihren Bildern zu.

Das Teilen von Inhalten und damit eine Weiterleitung dieser auf Facebook oder Twitter ist zulässig, wenn deren ursprüngliche/r Administrator*in den entsprechenden „Teilen“-Button freischaltet. Dadurch, dass diese Möglichkeit gegeben wird, ist das Teilen durch den/die Absender*in juristisch erlaubt. Gibt es keine Option zum Teilen des Originalbeitrags, sollten Sie von einer Weiterverbreitung des Werkes absehen. Stellen die Inhalte des Beitrags selbst schon eine Rechtsverletzung dar, verzichten Sie ebenfalls auf das Teilen. Ganz ähnlich funktioniert das sogenannte „Embedding“, also das Einbetten von Inhalten wie Fotos oder Videos aus den sozialen Medien, z.B. auf der eigenen Homepage (siehe unten). Wie beim Teilen blieben die Daten auf der ursprünglichen Seite, sind aber zusätzlich als Kopie auf der eigenen einzusehen. Das Einbetten stellt in aller Regel juristisch kein Problem dar. Die Inhalte sind bereits öffentlich – solange die Weiterverbreitung nicht explizit untersagt wird, ist eine Einbettung möglich.

In den sozialen Medien sind Verletzungen von Urheber- oder Persönlichkeitsrechten häufig keine böse Absicht. Sollten Sie Opfer einer solchen Verletzung werden, bitten Sie den/die Betroffene*n deswegen zuerst, das entsprechende Werk zu entfernen. Eine Alternative ist es, das Social-Media-Unternehmen direkt darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt – diese wird dann, leider nicht in jedem Fall nach einer Prüfung des Sachverhaltes – gelöscht. Zusätzlich können Sie, wenn notwendig, zivilrechtlich vorgehen.[6]

Verwendung von Werken

Wenn ein Ensemble ein Werk, beispielsweise aus dem Internet, verwenden möchte, muss es sich um die Einräumung der Nutzungsrechte kümmern (§ 31 UrhG). Dabei gibt es verschiedene Unterscheidungen und Geltungsbereiche wie z.B. exklusive und nicht-exklusive Lizenzen, übertragbare oder nicht übertragbare Lizenzen, auch gelten räumliche, zeitliche und territoriale Beschränkungen.

Lizenzen, die z.B. öffentliche Filmvorführungen oder die Verwendung von Musik berühren, werden beispielsweise über das Unternehmen MPLC (Motion Picture Licensing Company) und die GEMA geregelt.

Bei der Nutzung von Werken wie z.B. Bildern, Videos, Musik und Software, aber auch wissenschaftliche Arbeiten und andere Arten von Werken empfiehlt es sich, frei lizensierte Werke zu nutzen, die ein kostenlose Nutzung erlauben. Aber auch hier gilt, dass auch diese freien Lizenzen Bedingungen enthalten, die Rechteinhaber für die Verwendung ihrer Werke festgelegt haben. Denn „freie Nutzung“ bedeutet nicht automatisch „uneingeschränkt freie Nutzung“.

Creative Commons (CC)

Zu den am meisten verwendeten Lizenzen, die eine freie und kostenlose Nutzung erlauben und damit der Öffentlichkeit eine einfache Möglichkeit der Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten bieten, gehören die Creative Commons-Lizenzen (CC). Creative Commons ist eine Non-Profit-Organisation, die mit vorgefertigten verschiedenen Lizenzverträgen Urheber*innen bei der Freigabe rechtlich geschützter Inhalte unterstützt (bestimmte Freiheiten/Bedingungen z.B. bei Namensnennung, Link-Nennung, Bearbeitungsmöglichkeit, kommerzielle Nutzung etc.). Die einzelnen Nutzungsrechte werden durch Kürzel und verschiedene Icons dargestellt, der/die Nutzer*in muss also nicht erfragen, unter welchen Bedingungen das Werk verwendet werden darf.

Beispiel Bilder: Man muss nur anhand der Angaben zum Bild darauf achten, ob das Bild wirklich für jedermann frei nutzbar ist (Kürzel CC-0) oder ob man z.B. den Namen der/des Fotograf*in angeben muss (CC-BY). Bei anderen Bildagenturen erfährt man aus den Lizenzbedingungen, ob sie eine genauere Kennzeichnung verlangt, z.B. die Nennung der Agentur unter dem Bild.

Tipp: kostenlose Bilddatenbanken:

Einbettung von Werken

Es ist auch empfehlenswert, urheberrechtlich geschütztes Material auf der Internetseite einzubetten, anstatt es neu hochzuladen. Beim „Einbetten“ wird ein bereits veröffentlichtes Werk durch das Kopieren des Programmiercodes auf einer anderen Plattform zugänglich gemacht. So ist beispielsweise ein Video, das auf einer anderen Plattform angezeigt wird, dann auch auf der eigenen Website zu sehen. Das Video bleibt also beim Einbet­ten auf der Plattform, auf der es ursprünglich hoch­geladen wurde.

Zunächst sollte vor dem Einbetten von Fotos oder Videos erst geprüft werden, ob ein Werk tatsächlich rechtmäßig eingestellt wurde, das heißt durch die/den Urheber*in selbst oder mit der Einwilligung von Dritten. Ein Einbettungscode, den eine Plattform bereitstellt, ist keine Garantie für eine rechtmäßige Quelle. Im Zweifel sollte daher lieber auf eine Einbettung verzichtet werden.

Beispiel: Abrufen des Einbettungscodes bei YouTube:

  • Video bei YouTube aufrufen
  • Rechts unter dem Videofenster auf „teilen“ klicken
  • Im erscheinenden Fenster „Einbetten“ auswählen
  • Häkchen bei „Erweiterten Datenschutzmodus ak­tivieren“ setzen
  • Einbettungscode kopieren und auf neuer Plattform im dafür vorgesehenen Feld einfügen

Möglichkeiten der Einbettung von Grafiken und Videos bieten auch Portale wie Facebook, Instagram oder Twitter.

Verhalten bei Rechtsverletzungen

Trotz sorgfältiger Prüfung passiert es manchmal, dass ein Werk nicht urheberrechtskonform ver­wendet wird. Der/die Urheber*in hat ein Recht auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz (entgangener Gewinn oder Herausgabe des Gewinns) und die Vernichtung von Vervielfältigungsstücken. Voraussetzung dafür ist, dass der/die Rechteinhaber*in den/die Nutzer*in abmahnt, die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 102 UrhG). Eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 106 UrhG) ist möglich.

Eine Abmahnung ent­hält in der Regel die folgenden Punkte: Beschreibung des Sachverhalts und der Rechtsansicht; Aufforderung zur Beseitigung der Rechtsverlet­zung (Was soll der/die Empfänger*in tun?); Unterlassungserklärung (Aufforderung zur Unter­schrift, die dazu verpflichtet, die beschriebene Rechtsverletzung nicht zu wiederholen); Schadensersatz und Auskunftsanspruch (Was soll der/die Empfänger*in bezahlen und wie lange wurde das Werk verwendet?); Abmahnungskosten (Welche Kosten fallen für den Rechtsbeistand an?) sowie Androhung gerichtlicher Schritte.

Erhält der/die Nutzer*in eine Abmahnung, gilt zunächst: Ruhe bewahren. Es wird empfohlen, nicht sofort zu unterschreiben und zu zahlen, aber auch keine Fristen verstreichen zu lassen. Die Echtheit der Abmahnung muss geprüft werden, besonders bei Abmahnungen per E-Mail. Anwaltskanzleien versenden Abmahnungen normalerweise per Brief. Bei Bedarf ist eine Beratung seitens der Verbraucherzentrale oder durch eine Anwältin/einen Anwalt einzuholen. Eine Unterlassungserklärung sollte nicht ohne juristische Beratung unterschrieben werden.

Wird innerhalb der gesetzten Frist nur eine unzurei­chende oder gar keine Unterlassungserklärung abge­geben, kommt es in der Regel zu einem vereinfachten, besonders schnellen Gerichtsverfahren. Hier ist bereits mit erheblichen Kosten zu rechnen. B­ei schuldhaftem Verhalten können zudem Schadens­ersatzansprüche hinzukommen. Wer eine recht­mäßige Abmahnung erhält, muss also in jedem Fall reagieren.[7]

Katrin Petlusch
Mitarbeit: Judith Bock
Verband Deutscher KonzertChöre e.V.

Co-Autorin: Dr. Kiyomi v. Frankenberg
BDLO – Bundesverband Amateurmusik Sinfonie- und Kammerorchester e.V.

Erstellt:  März 2021
Zuletzt bearbeitet: Juni 2023