Welche Geschenke darf ein gemeinnütziger Verein machen?

Runde Geburtstage, Hochzeiten, Jubiläen – es gibt viele Anlässe, zu denen der Verein seinen Mitgliedern etwas schenken möchte. Vielleicht möchten sich die Mitglieder mit einem Geschenk beim Vorstand für besondere Leistungen während der Corona-Krise bedanken. Geschenke sind immer eine schöne Anerkennung. Doch dabei muss man zurückhaltend sein, um nicht die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Hier erfahren Sie, wie teuer Geschenke sein dürfen.

Regel und Ausnahme #

Rechtlich lautet der Grundsatz: Ein gemeinnütziger Verein darf seinen Mitgliedern keine Geschenke machen, denn es entspricht nicht dem gemeinnützigen Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 I Nr 1 AO), die eigenen Mitglieder zu beschenken. Von diesem strengen Grundsatz gibt es aber Ausnahmen, die ein geselliges Vereinsleben ermöglichen.

Diese gesetzlichen Regeln gelten nur für Geschenke, die aus der Vereinskasse bezahlt werden, nicht für private Geschenke. Wenn also die Mitglieder untereinander Geld für ein Geschenk sammeln, unterliegen sie dabei keinen Beschränkungen.

Geschenke für einzelne Vereinsmitglieder #

Geschenke zu persönlichen Ereignissen (z.B. zur Geburt des ersten Kindes, zur Hochzeit, zum Vereinsjubiläum – nicht aber zu Weihnachten, das jedes Jahr alle feiern) sind erlaubt. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Man darf alles verschenken außer Geldgeschenke.
  • Der Wert von Sachgeschenken darf jährlich 60 € pro Person nicht überschreiten (Lohnsteuerrichtlinie R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR/2016). Diese Grenze gilt eigentlich für Geschenke an Mitarbeitende. Sie wird in der Regel auch auf Vereinsmitglieder übertragen, hier sollte aber sicherheitshalber das örtliche Finanzamt gefragt werden. In Einzelfällen können auch höhere Beträge zulässig sein. Den Finanzämtern geht es darum, dass einerseits ein geselliges Vereinsleben möglich ist und andererseits die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.

Geschenke für alle Vereinsmitglieder #

Wenn der Verein eine Weihnachtsfeier, eine Karnevalsveranstaltung oder ein Jubiläumsfest organisiert, kann das wie ein Geschenk an alle Vereinsmitglieder sein. Sie erhalten z.B. kostenlos Getränke, eine gemietete Hüpfburg oder eine Festschrift. Da diese Form der Geselligkeit immer zum Vereinsleben gehört, bedrohen solche maßvoll gefeierten Feste nicht die Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 7 AO). Zu solchen Anlässen dürfen maximal 10 % des Gesamtetats aus der Vereinskasse entnommen werden (Schwarz/Pahlke, Kommentar zur Abgabenordnung, § 58 Rn. 15).

Achtung: Werden bei solchen Feierlichkeiten Einnahmen erzeugt, z.B. durch den Verkauf von Speisen und Getränken an Gäste, so sind diese Einnahmen umsatzsteuerpflichtig.

Geschenke für Nicht-Mitglieder  #

Wenn der Verein Geschenke an Nicht-Mitglieder (z.B. an eine Dirigentin oder den Hausmeister) machen möchte, gelten weniger detaillierte Regeln. Trotzdem muss man dabei immer darauf achten, dass Vereinsmittel ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugutekommen. Am einfachsten dürfte es oft sein, für solche Fälle die Kaffeekasse und nicht die Vereinskasse zu nutzen. 

Michael Weber
Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V.

Dr. Kiyomi v. Frankenberg
BDLO – Bundesverband Amateurmusik Sinfonie- und Kammerorchester e.V.
Erstellt: Juli 2021
Zuletzt überprüft: April 2023

 

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Ehrenamtliches Engagement – Gewinnung, Einarbeitung und Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen

 

11 Kommentare
    • Katrin Petlusch
      Katrin Petlusch sagte:

      Liebe Regina,

      danke für die Rückfrage. Wir haben dies gleich als Anregung genommen, den Artikel um diese Fragestellung zu erweitern. Der letzte Absatz wird Ihre Frage beantworten.

      Mit herzlichen Grüßen
      Katrin Petlusch

      Antworten
  1. Ela
    Ela sagte:

    Hallo,
    Ich habe schon Internetrecherche betrieben, aber bis auf ihre Infos nichts näheres finden können.
    Darf man an die förderbegünstigte Fördereinrichtung des Vereins (Kindertageseinrichtung) eine Barspende von ca. 150 € machen?
    Falls ja, wie stelle ich das an?
    Grund ist: Eine Erzieherin, dort sei 40 Jahren, geht in Rente und der Verein möchte das Geschenk von allen Eltern und der Einrichtung zusammen, aufstocken.
    Es wird ein Abschiedsfest statt finden, auf dem Grundstück der Kita.
    Das Geschenk soll wohl ein Gutschein werden, für eine bestimmte Sache werden.
    Wir wollen natürlich auch unsere Gemeinnützigkeit nicht verlieren.
    Im Falle eines Verlustes der Gemeinnützigkeit würde das Gesamtvermögen aber auch an die Einrichtung gehen.
    Vielen Dank und eine gut verständliche Seite haben sie gemacht.
    Viele Grüße
    Ela

    Antworten
    • Katrin Petlusch
      Katrin Petlusch sagte:

      Liebe Ela,

      danke, dass Sie nachfragen, bevor Sie die Erzieherin so freundlich verabschieden.

      Spenden sind immer möglich. Bei Beträgen bis zu 300 € genügt dafür ein vereinfachter Spendennachweis (enthält nur Namen, Kontoverbindungen, Betrag und Spendenzweck). Barspenden sind auch möglich, werden vom Finanzamt aber nicht so gern gesehen. Vor allem aber müssen Spenden dem Vereinszweck direkt zugutekommen – und leider nicht einer verabschiedeten Erzieherin.

      Könnte es für Sie eine Lösung sein, die 150 € privat von den Mitgliedern einzusammeln, anstatt das Geschenk aus der Vereinskasse zu nehmen? Dann würden Sie keinen Beschränkungen unterliegen.

      Alternativ könnten Sie versuchen, beim Finanzamt vor Ort nachzufragen, ob Ihr Verein ausnahmsweise Spendengelder für diesen Zweck verwenden darf. Das Finanzamt lauert nicht darauf, Vereinen ihre Gemeinnützigkeit zu entziehen, passt aber auf die richtige Mittelverwendung auf.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dr. Kiyomi von Frankenberg

      Antworten
      • Ela
        Ela sagte:

        Hallo Frau von Frankenberg,
        Vielen Dank für ihre ausführliche Antwort. Sie hat mir sehr weiter geholfen.
        Von den Eltern und den Erzieherinnen wurde bereits gesammelt, wir stocken nur minimal auf.
        Die Mitglieder sind ja bereits die Eltern der Kinder.
        Daher kommt die private Einsammlung für uns nicht in Frage, da das ja schon passiert ist.
        Da es nur eine Kleinspende ist, werden wir das Bar machen und ich schreibe ” für Anschaffungen erhalten” oder sowas drauf.
        Vielen Dank nochmal und macht weiter so.
        LG Ela

        Antworten
  2. Willi
    Willi sagte:

    Hallo,
    wir planen eine Jubiläumsveranstaltung, bei der Aktive- und Passive geehrt werden. Zusätzlich wollten wir die Ehepartner der zu Ehrenden einladen. Die Kosten für Getränke und Essen soll de Verein übernehmen. Was müssen wir steuerlich beachten?
    Gelten hier die 60,00 € pro Person für die Ativen und die Passiven? Können die Ehepartner unberücksichtigt bleiben oder müssen wir hier auch etwas beachten?

    Gruß Willi

    Antworten
    • Kiyomi v. Frankenberg
      Kiyomi v. Frankenberg sagte:

      Lieber Willi,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Es ist gut, dass Sie nachfragen, denn so kann ich einige der Informationen präzisieren:

      Geschenke sind immer als Ausnahme zu betrachten, denn alle Arbeiten für den Verein sind als selbstlos anzusehen, bei denen man nicht auf eine Belohnung schielt. Trotzdem dürfen besondere Leistungen oder Anlässe mit einem symbolischen Geschenk honoriert werden, ohne gleich die Gemeinnützigkeit zu gefährden.

      Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Vereinsjubiläum an sich und dem Vereinsjubiläum einzelner Mitglieder. Wer z.B. 25 Jahre lang Mitglied ist, darf mit einem Geschenk (bis 60 €) geehrt werden. Wenn aber der Verein 100 Jahre alt wird, dürfen nicht alle Mitglieder ein eigenes TEURES Geschenk erhalten. Sie dürfen nur von den Feierlichkeiten an sich profitieren, also von allem, was der Verein mit maximal 10 % seines Etats an Speisen, Dekoration, Unterhaltung und KLEINEN Geschenken besorgt. Alle “mitnehmbaren” Vorteile zusammen dürfen pro Mitglied nicht 60 € überschreiten. Wenn Sie beispielsweise pro Person mit 20 € Essenskosten rechnen, dürfen Sie jeder Person ein Geschenk im Wert von 40 € machen. Fallen bei einem Mitglied z.B. runder Geburtstag und Jubiläum in einem Jahr zusammen, darf dieses Mitglied für 2×60 € beschenkt werden – falls das nicht den Vereinsbeitrag überschreitet, denn kein Geschenk darf teurer sein als der Jahresmitgliedsbeitrag. Achten Sie bitte auch darauf: Die 60 €-Grenze gilt für ein ganzes Jahr. Wer z.B. schon zum Geburtstag ein Geschenk für 30 € erhalten hat, darf zu seinem Vereinsjubiläum im selben Jahr maximal ein Geschenk für 30 € erhalten.

      Nicht-Mitglieder sind etwas einfacher zu beschenken, weil dabei weniger leicht der Eindruck entstehen kann, hier würden Vereinsmitglieder das Steuerprivileg ausnutzen und es sich gut gehen lassen. Allerdings muss man auch hier den Grundsatz im Kopf behalten, dass Vereinsmittel immer nur gemeinnützigen Zwecken zugute kommen dürfen.

      Soweit die Ehepartner*innen beschenkt werden sollen, bietet es sich an, zwischen solchen zu unterscheiden, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben und “normalen” Externen (die als Ehepartner*innen zudem sehr nah an den Vereinsmitgliedern stehen). Besondere Leistungen dürfen auch hier besonders anerkannt werden, aber bitte immer nur in der 60 €-Grenze. Wenn es gegenüber den “normalen” Externen mehr um die Geste geht, könnten Sie im Rahmen der Einkäufe für das Fest auch Blumen besorgen (10 %-Grenze bedenken).

      Sie scheinen viele Geschenke zu diesem besonderen Anlass zu planen. Daher möchte ich Ihnen empfehlen, auch beim Finanzamt vor Ort nachzufragen. Dort dürfen Sie auf Entgegenkommen rechnen, jedenfalls lauert das Finanzamt nicht darauf, Ihrem Verein die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Wenn es sich um ein herausragendes Jubiläum handelt, wenn Sie schon lange nicht mehr groß gefeiert haben oder wenn Ihr Verein in ganz besonderer Weise für den Zusammenhalt in Ihrem Ort aktiv ist, haben Sie gute Argumente, um zu fragen, ob eventuell die ein oder andere Ausnahme von diesen Geschenk-Grenzen gemacht werden könnte.

      Außerdem bleibt immer der “Ausweg”, die Gelder nicht aus der Vereinskasse zu nehmen, sondern (zusätzlich) eine Jubiläums-Sammlung bei den Mitgliedern zu machen.

      Für weitere Rückfragen stehe ich selbstverständlich und gern zur Verfügung.

      Viel Freude bei den Jubiläumsvorbereitungen
      Kiyomi v. Frankenberg

      Antworten
    • Jonas Jacob
      Jonas Jacob sagte:

      Das haben Sie richtig verstanden. Ausgenommen sind Vergünstigungen bei einer Vereinsweihnachtsfeier für alle Mitglieder. Dies ist möglich.

      Antworten
  3. Diana
    Diana sagte:

    Hallo,

    ich habe da noch Fragen/ Offene Punkte zum Thema Geschenke vom Verein.

    Geschenke an Vereinsmitglieder:

    1. Besonderes persönliches Ereignis
    (Geburtstag, Hochzeit, Geburt, Jubiläum)

    – pro Ereignis 60 € (max. aber Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags)
    Wenn ein Mitglied z.B. im selben Jahr heiratet, einen runden Geburtstag hat und Vater/Mutter wird also 3x 60 € möglich.
    – dem folgenden Satz (siehe oben) stimme ich nicht zu
    Achten Sie bitte auch darauf: Die 60 €-Grenze gilt für ein ganzes Jahr. Wer z.B. schon zum Geburtstag ein Geschenk für 30 € erhalten hat, darf zu seinem Vereinsjubiläum im selben Jahr maximal ein Geschenk für 30 € erhalten.

    2. Vereinsveranstaltungen

    – Was gilt alles als entsprechende Vereinsveranstaltung? (Weihnachtsfeier, Vereinsjubiläum)
    – Wie ist es, wenn der Verein allen aktiven Mitgliedern z.B. das ProbeWoE bezahlt?
    Geschenk oder eventuell auch als Ehrenamtspauschale titulierbar – Aufwandsentschädigung für die Vorbereitung auf das Konzert – ?
    – Muss die Jahreshauptversammlung auch als eine entsprechende Veranstaltung gesehen werden wenn Essen und Trinken frei ist?
    – Wie ist es, wenn bei einem Konzert/Straßenfest die aktiven SpielerInnen/ HelferInnen Essen und Trinken frei haben aber alle Konzertbesucher/Festbesucher (auch wenn Sie Mitglied sind) für Ihre Getränke/Speisen bezahlen?
    – Gilt bei Vereinsveranstaltungen auch der Grundsatz wie im Lohnsteuerrecht max. 2 Veranstaltungen pro Jahr
    – Oben stand die 10% Regel (max 10% vom Vereinsvermögen) – Muss ich die Gesamtkosten der Veranstaltung dann zusätzlich durch die Anzahl der Beschenkten teilen und das Ergebnis darf den Jahresmitgliedsbetrag (bzw. 60 €) nicht übersteigen? Im Lohnsteuerrecht sind es 110 € pro TN pro Veranstaltung

    Beste Grüße
    Diana

    Antworten
    • Jonas Jacob
      Jonas Jacob sagte:

      Vielen Dank für Ihre Frage!

      Zu 1. Besonderes persönliches Ereignis:

      Bei persönlichen Anlässen darf das Geschenk einen Wert von ca. 60 € haben. Diese Grenzen sind auch nicht apodiktisch zu verstehen und betreffen selbstverständlich nur Vereine mit festgestellter Gemeinnützigkeit.

      Das ist kein besonderer Vereinsanlass (Weihnachtsfeier/Vereinsausflug) sondern Erfüllung des Satzungszwecks.

      Zu 2. Vereinsveranstaltungen:

      Die Jahresversammlung gehört zum Vereinszweck. Das Stellen von Verköstigung dürfte dabei ebenfalls zum Vereinszweck gehören.

      Bei Geldzuwendungen ist zwischen Tätigkeitsvergütungen und Erstattung von Aufwendungen zu unterscheiden. Tätigkeitsvergütungen, zu denen auch Aufwandspauschalen für Zeiteinsatz zählen, müssen ausnahmslos in der Satzung verankert sein (vgl § 27 III 2 BGB, der für den Vorstand eines Vereins von einer unentgeltlichen Tätigkeit ausgeht); andernfalls liegt auch ein Verstoß gegen das Gemeinnützigkeitsrecht vor. Das Gebot der Selbstlosigkeit ist auf jeden Fall verletzt, wenn die Satzung von ehrenamtlicher, dh unentgeltlicher Tätigkeit einer Person ausgeht und trotzdem ein, wenn auch sonst angemessenes Entgelt gezahlt wird. Eine satzungswidrige Zuwendung liegt nicht nur vor, wenn eine Zuwendung nicht vom satzungsmäßigen Zweck getragen wird, sondern auch dann, wenn die Auszahlung einer Gegenleistung für Dienste, die der Körperschaft zugutekommen, nicht in der Satzung vorgesehen ist.

       § 58 Nr 6 AO erlaubt die Finanzierung geselliger Zusammenkünfte § 58 Nr 7  erlaubt die Durchführung geselliger Zusammenkünfte unter der Voraussetzung, dass diese Veranstaltungen im Verhältnis zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass gesellige Veranstaltungen, die im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung sind, wegen Verstoßes gegen das Gebot der Selbstlosigkeit steuerschädlich sind. Einnahmen aus geselligen Zusammenkünften, zB durch Verkauf von Eintrittskarten) führen zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

      Bei weiteren Fragen, schreiben Sie gerne eine E-Mail an info@frag-amu.de.

      Antworten

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