Neben allgemeingültigen Erleichterungen wie beispielsweise der Möglichkeit, in einem vereinfachten Verfahren und auf Antrag Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden oder Vorauszahlungen herabzusetzen oder anzupassen, gibt es auch eine Reihe von vereinsspezifischen Erleichterungen: Darf ein Verein unabhängig vom eigentlichen Satzungszweck Spenden im Zusammenhang mit der Corona-Krise einwerben? Verliert ein Verein seine Gemeinnützigkeit, wenn er Mittel aus den Vorjahren angesammelt hatte und diese aufgrund der Corona-Krise im Jahr 2020 oder 2021 nicht ausgeben konnte? Durfte der Übungsleiter eines Vereins, der wegen der Corona-Krise vorübergehend seine Tätigkeit nicht ausführen konnte, weiterbezahlt werden, ohne dass die Gemeinnützigkeit gefährdet wird? Diese und andere Fragen hat das Bundesministerium der Finanzen in den FAQ Corona (Steuern) (07.07.2022) unter dem Punkt „Maßnahmen im Gemeinnützigkeitssektor und für gesellschaftliches Engagement in der Corona-Krise“ zusammengestellt. Die Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.
Das Ministerium weist darauf hin, dass die Entscheidung im Einzelfall nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern obliegt. Die Übersicht wird laufend aktualisiert.
Eine umfangreiche Auflistung von allgemeingültigen nützlichen Steuerratgebern für Vereine, die von den Finanzverwaltungen der Bundesländer und auch des Bundes zur Verfügung gestellt werden, sind hier zu finden: Steuerratgeber für Vereine im Überblick.
Katrin Petlusch
Verband Deutscher KonzertChöre e.V.
Erstellt: Februar 2021
Lukas Amberger
Bundesmusikverband Chor & Orchester e.V.
Bearbeitet: Oktober 2022
Zuletzt bearbeitet: Mai 2023