Grundsätzlich sind alle abhängig beschäftigten Personen sozialversicherungspflichtig, während für Selbständige keine Beiträge abgeführt werden müssen. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Beschäftigtengruppen ist manchmal aber kompliziert, es kommt sehr auf die Besonderheiten des Einzelfalls an.
Grob lässt sich definieren: Abhängig beschäftigt ist, wer zu festgelegten Zeiten an festgelegten Orten vorgegebene Aufgaben zu erfüllen hat und dabei an Anweisungen von Vorgesetzten gebunden ist. Selbständig ist dagegen, wer seine Zeit weitgehend frei einteilen kann, selbst darüber entscheidet, wie er/sie seine/ihre Aufgaben erledigt und ein gewisses unternehmerisches Risiko trägt. Ob Dirigent*innen oder Übungsleiter*innen Selbständige sind, sodass die Vereine keine Sozialversicherungsbeiträge leisten müssen, ist im Einzelfall genau zu prüfen.
Dies gilt umso mehr, als die Behörden bei Scheinselbständigkeit streng sind: Nicht wenige Unternehmen versuchen, ihre Gewinne dadurch zu steigern, dass sie keine Sozialabgaben abführen und so ihren Arbeitskräften Versicherungsleistungen vorenthalten. Dazu geben sie Arbeitskräfte zum Schein als Selbständige aus, obwohl diese keineswegs frei über ihre Arbeitszeiten und die Ausgestaltung ihrer Arbeit bestimmen können. Um diese strafrechtlich relevante Scheinselbständigkeit einzudämmen, werden Arbeitsverhältnisse genauer geprüft. Das kann auch Vereine treffen, auch wenn es hier allenfalls aus Unwissenheit zu Regelverstößen kommen könnte.
Zu Ihrem Schutz finden Sie in diesem Artikel eine grundlegende Orientierung. Sofern das Arbeitsverhältnis zwischen Ihrem Verein und Ihrer Dirigentin / Ihrem Dirigenten nicht eindeutig in eine der hier vorgestellten Kategorien fällt, sollten Sie sich weiteren Rat bei der Deutschen Rentenversicherung Clearingstelle.de (kostenfrei), einer verbandlichen Beratungsstelle oder Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater einholen. Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn es um Personengruppen wie z.B. Menschen mit Behinderung oder Rückkehrer aus dem Ausland geht; sie sind in der Regel sozialversicherungspflichtig.
Sozialversicherungspflichtig sind:
- Minijobs bis 538 Euro: Hier muss der Arbeitgebende Renten- und Krankenversicherung zahlen (nur der Arbeitnehmer muss keine eigenen Beiträge abführen). Wer einen Minijobber beschäftigt, muss dies über die Minijob-Zentrale der Sozialversicherung melden.
- Arbeitnehmerähnliche Selbständige: Wer dauerhaft hauptsächlich nur für einen Auftraggebenden tätig ist, d.h. wer mindestens 5/6 seines Einkommens bei einem Auftraggebenden verdient, muss versichert werden.
- Student*innen und Praktikant*innen
Nicht sozialversicherungspflichtig sind:
- Hauptberufliche Selbständige:
- Wer den Großteil seiner Zeit für seine Selbständigkeit verwendet (mehr als halbtags inklusive Vor- und Nachbereitung) und den Großteil seines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zieht und / oder
- wer als Selbständige/r selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden beschäftigt, muss nicht versichert werden.
- Aber Achtung! Nicht in diese Kategorie fällt, wer mehr als 20 Stunden pro Woche angestellt ist und (im Jahr 2021) mehr als 1645 Euro Arbeitsentgelt pro Monat verdient. Hier muss der Auftraggeber in die Versicherung einzahlen.
- Beamt*innen
Dr. Kiyomi v. Frankenberg
Bundesverband Amateurmusik Sinfonie- und Kammerorchester e.V.
Erstellt: März 2021
Zuletzt bearbeitet: März 2024