Vereinsauflösung – wenn nichts mehr geht

Es kann Gründe geben, die ein Fortbestehen aus eigener Kraft nicht mehr möglich machen, wie z.B. Mitgliederschwund, eine drohende Insolvenz oder Nachwuchssorgen bei der Besetzung der Ämter.

Die Corona-Pandemie stellte viele Ensembles vor große Herausforderungen, denen meist mit viel Engagement und Enthusiasmus begegnet wurde. Trotzdem konnte es passieren, dass ein Ensemble in eine Schieflage gerät. Auch unabhängig von der Corona-Problematik kann es Gründe geben, die ein Fortbestehen aus eigener Kraft nicht mehr möglich machen. Ist das Ensemble als eingetragener Verein organisiert, kann eine Fusion mehrerer Vereine eine Chance zur Sicherung der Zukunft sein (Vereinsfusion als neue Chance nutzen). Ist dies aber nicht möglich, bleibt nur noch die Auflösung des Vereins.

Inhalt

Voraussetzungen für die Vereinsauflösung

Die Auflösung eines Vereins ist an bestimmte rechtliche Grundlagen geknüpft und besteht aus mehreren aufeinanderfolgenden Schritten: die Auflösung des Vereins, die Liquidation/Abwicklung und zuletzt die Löschung im Vereinsregister.

Auflösung des Vereins

Der rechtliche Rahmen für eine Vereinsauflösung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 41 BGB) geregelt: Ein Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt wurde, ist dafür ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit im Rahmen der Mitgliederversammlung erreicht, gilt der Prozess der Vereinsauflösung als rechtlich anerkannt.  

Wichtig ist, dass der Verein mit dem Beschluss zur Auflösung noch nicht aufhört, formal zu existieren. Er befindet sich dann im sogenannten Liquidations- oder Abwicklungsstadium. Alle Tätigkeiten und Ämter werden bis zur vollständigen Auflösung weitergeführt. Auch gut zu wissen ist, dass der von der Mitgliederversammlung gefasste Beschluss zur Vereinsauflösung auch wieder rückgängig gemacht werden kann, solange die Liquidation noch nicht beendet wurde.

Abwicklung der Liquidation

Vermögen und Insolvenz

In der Regel wird der Verein noch über ein Vermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten verfügen – hier sieht nun der Gesetzgeber die Liquidation vor. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Löschung des Vereins bereits zu diesem Zeitpunkt im Vereinsregister angemeldet werden. Hat der Verein Schulden, kann diese aber nicht tilgen, so ist ein Insolvenzverfahren nach § 42 BGB zu eröffnen. Hierbei ist wichtig, dass der Vorstand umgehend – nämlich sobald er die Zahlungsunfähigkeit absehen kann – beim Amtsgericht die Eröffnung des Verfahrens beantragt, um für den Schutz der Gläubiger zu sorgen.

Liquidatoren

Die Liquidation erfolgt gem. § 48 BGB durch die Liquidatoren – das sind der Vorstand oder andere durch die Mitgliederversammlung bestimmte Personen. Diese Liquidatoren müssen nach dem Auflösungsbeschluss durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Liquidatoren haben die Rechtsstellung des Vorstands, dürfen aber nur noch Geschäfte tätigen und Aufgaben übernehmen, die dem Zweck der Liquidation dienen:

  • ordnungsgemäße Beendigung aller noch bestehender Rechtsgeschäfte, Dienst- und Arbeitsverhältnisse etc.
  • Erfüllung aller steuerlichen Verpflichtungen
  • Verwertung aller Vermögensgegenstände, Einziehung von Forderungen, Befriedigung der Gläubiger
  • gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
  • zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen
  • Auszahlung des verbleibenden Vereinsvermögens an den Anfallberechtigten (= natürliche oder juristische Person, an die das Vermögen eines Vereins nach dessen Auflösung fällt; dies wird in der Satzung bestimmt)

Die Liquidatoren müssen daran denken, Beträge für Kosten, die im Rahmen der Beendigung der Liquidation noch anfallen (z.B. Notarkosten, Veröffentlichung) zurück zu halten. Weiterhin muss beachtet werden, dass Liquidatoren, die schuldhaft ihre Verpflichtungen verletzen, gegenüber den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich sind (§ 53 BGB).

Bekanntmachung im Vereinsregister

Die Bestellung (also die Ernennung) der Liquidatoren sowie die Auflösung des Vereins müssen im Vereinsregister angemeldet werden. Im Zuge der Bekanntmachung sind auch die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung muss öffentlich durch einen Notar oder eine andere ermächtigte Behörde beglaubigt werden und in dem Bekanntmachungsblatt (i.d.R. Tageszeitungen) veröffentlicht werden, das durch die Satzung bestimmt ist. Wenn die Satzung hierzu nichts regelt, ist in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (§ 50a BGB) – entscheidend ist hier der Sitz des Vereins, nicht welches Registergericht zuständig ist.

Unverbindliches Muster für den Veröffentlichungstext:

Name des Vereins, Adresse

Der Verein ….(Name) in … (Sitz) ist aufgelöst.

Die Gläubiger des Vereins werden aufgefordert, sich beim Liquidator zu melden.

Ort, Datum

Der Liquidator

Sperrjahr

Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Vereinsauflösung im Bekanntmachungsblatt tritt ein Sperrjahr in Kraft (§ 51 BGB). In dieser Zeit haben die Liquidatoren die Aufgabe, das Vereinsvermögen zu Geld zu machen, offene Forderungen einzuziehen und Verbindlichkeiten der Gläubiger zu tilgen. Bekannte Gläubiger müssen auch nach Ablauf des Sperrjahres befriedigt werden.

Wenn nach Ablauf des Sperrjahres noch Vereinsvermögen vorhanden ist, erhält das die Organisation, die in der Satzung dafür vorgesehen ist (Anfallberechtigter). Ist in der Satzung kein Anfallsberechtigter bestimmt, kann die Mitgliederversammlung bestimmen, dass das Vermögen einer öffentlichen Anstalt oder Stiftung zufällt, oder das Vermögen ist an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen zu verteilen (§ 45 BGB) – allerdings nur, wenn der Verein satzungsgemäß den Interessen seiner Mitglieder diente. Andernfalls erhält der Fiskus das restliche Vermögen.

Beendigung der Liquidation

Abschließend haben die Liquidatoren noch die Pflicht, der Mitgliederversammlung eine Schlussrechnung vorzulegen (§§ 48 Abs. 2 i. V. m. 27 Abs. 3 BGB) und das Recht auf Entlastung durch die Mitgliederversammlung.

Mit Ende des Sperrjahres und Auskehrung des Vermögens wird die Vereinsauflösung mit der Löschung aus dem Vereinsregister vollzogen. Die Anmeldung zur Löschung muss von den Liquidatoren unterzeichnet werden. Ab diesem Zeitpunkt ist die Vereinsauflösung offiziell, die Liquidation ist beendet und der Verein hört auf zu bestehen.

Aufbewahrung der Dokumente nach Vereinsauflösung 

Was passiert mit den Vereinsunterlagen? Die Aufbewahrungsfrist von Unterlagen und Dokumenten nach einer Vereinsauflösung ist nicht gesetzlich geregelt. Es ist aber ratsam, die Dokumente nach Handelsrecht für zehn Jahre aufzubewahren. Der Ort der Aufbewahrung sollte am besten auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.  

Katrin Petlusch
Verband Deutscher KonzertChöre e.V.
Erstellt: Januar 2022
Zuletzt bearbeitet: Juni 2023