Künstlersozialkasse und Künstlersozialabgaben

Zur Beantwortung dieser Fragen stützen wir uns auf eine Informationsschrift der Künstlersozialkasse, die einen grundlegenden Überblick über die Abgabepflicht von Musikvereinen gibt und dabei helfen wird, die häufig noch herrschende Unsicherheit im Umgang mit diesem so wichtigen Thema zu beseitigen. 

Ist unser Ensemble künstlersozialabgabenpflichtig? Müssen wir für unsere*n Dirigent*in, für Solist*innen, für eine*n Grafiker*in Künstlersozialabgabe abführen? Was ist, wenn die/der von uns engagierte Solist*in kein Mitglied der Künstlersozialkasse (KSK) ist? Ist die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ KSK-relevant? Diese und weitere Fragen beschäftigen früher oder später jedes Ensemble in seinem organisatorischen Alltag. 

Inhalt

Was ist die Künstlersozialkasse? 

Sie ist die gesetzlich garantierte Kranken- und Rentenversicherung für selbständige Künstler*innen.  Aufgrund ihrer schwankenden Auftragslage und ihrer oft geringen Honorare können Künstler*innen kaum Vorsorge betreiben. Zu ihrem Schutz übernimmt die KSK die Hälfte der Versicherungskosten (mit Hilfe von Abgaben der Auftraggeber*innen und von staatlichen Zuschüssen), die andere Hälfte zahlen die Künstler*innen selbst (§ 14 KSVG).  

Müssen Amateurmusik-Ensembles Beiträge an die KSK abführen? 

Hier kann die Antwort nur ungenau lauten: Eher nicht. Denn in der Regel überwiegt bei Amateurmusik-Ensembles die Freude am gemeinsamen Musizieren gegenüber dem Interesse, mit Konzerten Geld zu verdienen. Wenn also die Freizeitgestaltung, die Förderung des Vereinslebens und der Spaß an der Musik im Vordergrund stehen, muss keine KSK-Abgabe gezahlt werden. 

Dagegen lautet die Antwort eher “ja” (§ 24 II KSVG), wenn 

  • die Vereinssatzung die Durchführung von Konzerten als Vereinszweck nennt, 
  • der Verein regelmäßig hohe Honorare an selbständige Künstler zahlt, die nicht dem Ensemble angehören[1], oder
  • das Ensemble regelmäßig mehr als drei Konzerte pro Jahr mit bezahlten externen Künstler*innen (also etwa Solist*innen, Korrepetitor*innen oder Dirigent*innen, die nicht Mitglied im Verein sind) spielt und 
  • dafür Eintrittsgelder verlangt. 

Gewissheit für ein konkretes Ensemble kann man nur durch Auskunft von der KSK erhalten. In Zweifelsfällen tendiert die KSK dazu, die Abgabepflicht zu bejahen. Es besteht keine Verpflichtung, sich bei der KSK anzumelden, wenn sich ein Ensemble nach sorgfältiger Prüfung (bei oberflächlicher Prüfung droht ein Bußgeld!) selbst als nicht abgabepflichtig einschätzt. Falls sich ein Ensemble falsch einschätzt, kann die KSK die Abgaben auch rückwirkend einfordern. Derzeit errechnet sich die Höhe der Abgabe aus 4,2 % der jährlich gezahlten Honorare (§§ 25, 26 KSVG). Eine Übersicht über frühere Abgabesätze findet sich hier: Künstlersozialkasse in Zahlen .  

Was müssen abgabepflichtige Vereine beachten? 

Abgabepflichtige Vereine haben jährlich Meldungen an die Künstlersozialkasse abzugeben und die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Die Rechnungen und Quittungen, die zur Auszahlung der Honorare an die selbständigen Künstler*innen geführt haben, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren. 

Die Künstlersozialabgabe muss jährlich für alle selbständigen Künstler*innen gezahlt werden, ganz gleich, ob die Künstler*innen selbst der Versicherungspflicht nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) unterliegen oder nicht. 

Von einer selbständigen Tätigkeit ist auszugehen, wenn die/der Künstler*in im Verein nicht abhängig als Arbeitnehmer*in beschäftigt ist, sondern auf freiberuflicher Basis tätig wird. Eine anderweitige hauptberufliche Tätigkeit ist hier ohne Belang. Bei den für die Musikvereine tätigen Chor-, Übungsleiter*innen und Dirigent*innen handelt es sich in aller Regel um selbständig Tätige.  

Honorare an vereinseigene Chorleiter*innen oder Dirigent*innen werden nicht im KSK-Beitrag angerechnet – es sei denn, es handelt sich bei dem Verein um einen “typischen Verwerter” (wie es aus Sicht der KSK z. B. ein Konzertchor ist). 

Wofür muss die Abgabe entrichtet werden? 

Abgabepflichtiges Entgelt ist alles, was der abgabepflichtige Verein aufwenden muss, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, also Gagen, Honorare, Entschädigungen oder Sachleistungen. Zum Entgelt gehören auch alle Auslagen (z. B. Telefon) und Nebenkosten (z. B. für Material, Noten), die der/dem Künstler*in vergütet werden. Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen: 

  • Die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers/der selbständigen Künstlerin 
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL)  
  • Reise- und Bewirtungskosten, die der/dem Künstler*in im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden  
  • Zahlungen, die nicht an einzelne Künstler*innen, sondern an juristische Personen gezahlt werden.  
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Familienheimfahrten usw.)  
  • Übungsleiterpauschale. Hier aber aufgepasst: Da jede/r Steuerpflichtige*r die Vergünstigung der Übungsleiterpauschale nur einmal beanspruchen kann, wird die Künstlersozialkasse dies nur berücksichtigen, wenn die/der Künstler*in dem Verein jedes Jahr schriftlich bestätigt, dass sie/er die Steuerbefreiung nicht noch bei einem anderen Verein/Auftraggeber*in geltend macht. 

Nähere Informationen: Informationsschrift Nr. 12 – Abgabepflicht von Musikvereinen der Künstlersozialkasse, 01/2021 sowie Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.06.2022, B3 KS 3/21.

Kiyomi v. Frankenberg,
BDLO – Bundesverband Amateurmusik Sinfonie- und Kammerorchester e.V.

Ralf Schöne,
Verband Deutscher KonzertChöre e.V.

Lukas Amberger
Bundesmusikverband Chor & Orchester e.V.

Erstellt: März 2021 
Zuletzt bearbeitet: Juni 2023 



Fußnoten

[1] Während auf Grund der gesetzlichen Formulierung des diesbezüglich einschlägigen § 24 Abs. 2, S. 1 und S.2, sowie Abs. 3 S. 1 KSVG bisher noch die Annahme möglich erschien, dass die dort vorgesehene Geringfügigkeitsgrenze von 450,- Euro bereits bei einer jährlich einmaligen Zahlung von über 450,- Euro überschritten werden könne, solange zudem insgesamt mehr als drei relevante Veranstaltungen im Jahr durchgeführt würden (auch wenn diese jeweils unter der Bagatellgrenze lagen), hat das Bundesozialgericht in seinem Urteil vom 01.06.2022 nun klargestellt: Soweit es ansonsten an der in § 24 Abs. 2 S. 2 KSVG genannten Regelmäßigkeit fehlt (d.h. bei drei Veranstaltungen im Jahr oder weniger), löst ein einmaliges, sogar deutliches, Überschreiten der für das Jahr vorgesehenen Geringfügigkeitsgrenze von 450,- Euro noch keine Künstlersozialabgabepflicht aus. Zum Vergleich: Im verhandelten Fall ging es um ein einmalig geleistetes Honorar von 1.750,- Euro.