Versicherungen für Vereine

Derzeit gibt es für fast alles eine Versicherung. Für das Ensemble oder den Musikverein stellt sich daher die Frage, welche Versicherungen sinnvoll und notwendig sind. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte und bekommen einen Überblick über grundlegende Haftungsfragen und Möglichkeiten.

Inhalt

Auf dem ökonomisch ausgerichteten Versicherungsmarkt kann man schnell den Überblick verlieren. Das Versicherungswesen ist für die Anbieter und Makler*innen ein äußerst lukratives Geschäft. Für den Musikverein stellt sich daher die Frage, welche Versicherungen sinnvoll und notwendig sind.  

Der folgende Beitrag kann jedoch keine Einzelfallprüfung ersetzen. Denn welche konkreten Risiken und abzusichernden Haftungsfälle für den jeweiligen Verein relevant sind, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Vereinstätigkeiten ab. Da jeder Verein individuell ist und die abzusichernden Gefahren je nach Tätigkeit, Größe und Struktur des Vereins variieren, sollte immer ein individuelles Versicherungskonzept erstellt werden.  

Gleichfalls soll mit dem Artikel auf grundlegende Haftungsfragen und Möglichkeiten der diesbezüglichen versicherungsrechtlichen Absicherung eingegangen werden. Im Folgenden wird daher auf die wichtige Haftpflichtversicherung, die Veranstalter-Haftpflichtversicherung, die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und die Directors-and-Officers (D&O) Versicherung eingegangen.[1]  

Vereinshaftpflichtversicherung

Die Vereinshaftpflichtversicherung dürfte die wichtigste Versicherung für den Verein sein. Um Risiken für den Verein abzufedern, empfiehlt sich der Abschluss einer Vereinshaftpflichtversicherung. Diese greift für Personen- und Sachschäden, die bei der satzungsgemäßen Vereinsarbeit verursacht werden.  

Die Versicherung wird im Schadensfall die Haftung prüfen, berechtigte Ansprüche Dritter übernehmen, sowie unberechtigte Ansprüche Dritter abwehren.  

Ein Beispiel für einen Versicherungsfall wäre die Öffnung der Vereinsräumlichkeiten für eine Veranstaltung, wobei der Boden der Vereinsräume vom Wischen noch feucht blieb. Ein Besucher stürzt daher. Dieser verlangt nunmehr vom Verein Schadensersatz und Schmerzensgeld.  

Der Fall müsste nach den Versicherungsbedingungen unverzüglich der Versicherung gemeldet werden. Diese würde dann die weitere Prüfung übernehmen, Informationen anfordern und gegebenenfalls schon vorgerichtlich die Ansprüche ersetzen. Sofern der Anspruch unbegründet erscheint, würde die Versicherung auch die Abwehr des Anspruchs übernehmen. 

Veranstalter-Haftpflichtversicherung

Um weitere typische Risiken bei Veranstaltungen abzusichern, empfiehlt sich zusätzlich die spezifische Veranstalter-Haftpflichtversicherung. Diese greift grundsätzlich, sofern die allgemeinere Haftpflichtversicherung nicht mehr greift. Bei vorsätzlichem Handeln greift auch diese Versicherung aber nicht. 

Die Veranstaltungsversicherung umschließt regelmäßig die Besucher*innen, Gäste und weiteres Veranstaltungspersonal.  

Diesbezüglich sollte aber vor Abschluss der Veranstalter-Haftpflichtversicherung mit der jeweiligen Versicherung und deren Berater*innen gesprochen werden. Dabei müssen diesen im Vorfeld die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die geführten Gespräche und Beratungen müssen auch dokumentiert werden. Darauf basierend kann dann eine individuelle Versicherungsvereinbarung abgeschlossen werden. Es empfiehlt sich die Veranstaltung-Haftpflichtversicherung auf eine Schadenssumme in Höhe von mindestens 2 Millionen Euro zu setzen (da es hier auch zu Personenschäden kommen kann). 

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützt neben Vorstand und Geschäftsführer*in alle Vereinsmitglieder, die haupt- oder ehrenamtlich im Verein in satzungsgemäßem Auftrag tätig sind.  

Auch im Verein Lehrende und Dirigent*innen sind von der Versicherung umschlossen. Sie tritt ein, wenn durch deren Versäumnisse oder Fehlentscheidungen ein Vermögensschaden entsteht. Dabei kann in der Regel von Versicherungssummen von 125.000 – 500.000 Euro ausgegangen werden. 

D&O Vereinsversicherung

Eine weitere sehr wichtige Versicherung[2] für den Verein kann die D&O Versicherung (Directors-and-Officers) sein. Die D&O-Versicherung bietet nur Schutz für die Organe des Vereins, nicht aber für den Verein selbst. 

Der Versicherungsschutz umfasst zwei Ansprüche: den Anspruch auf Erstattung der Abwehrkosten für den Fall der unbegründeten Inanspruchnahme (Rechtsschutzfunktion) sowie den Anspruch auf Freistellung (also Übernahme) von begründeten Schadensersatzforderungen (Freistellungsfunktion). Anspruchsberechtigt ist die versicherte Person, nicht der Versicherungsnehmer (also der Verein). Eine Abtretung des Freistellungsanspruchs durch die versicherte Person an den Verein ist jedoch möglich. 

Deckung besteht bei Sorgfaltspflichtverletzungen ohne Vorsatz bzw. wissentlicher Pflichtverletzung im Innen- oder Außenverhältnis. Ersetzt werden normalerweise alle Vermögensschäden, die während der Versicherungsperiode verursacht wurden und bei denen die Anspruchserhebung noch innerhalb der Versicherungslaufzeit erfolgt. 

Die Versicherung greift insbesondere, wenn der Vorstand selbst durch den Verein bzw. Dritte in die Haftung genommen wird, bei fehlerhaftem Handeln bezüglich Steuern und Abgaben, bei unzutreffender Quittierung, Verbuchung und Verwendung von Spendengeldern, bei durch Vorstandsmitglieder verursachten Fehlern bei Aufwandsentschädigungen, bei Fehlern bezüglich der Fördermittelverwendung und dem Verlust der Gemeinnützigkeit.  

Da all diese Handlungsfelder des Vereinsvorstands rechtlich hochkomplex sind und zudem hohe Schadensposition verursachen können, sollte die Deckungssumme bis zu 1 Million Euro betragen. 

Was tun im Versicherungsfall?

Zum Abschluss sollen noch ein paar Handlungsorientierungen für einen Versicherungsfall gegeben werden.  

Zunächst einmal ist es wichtig, zu erkennen, dass überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt. Es gilt also den Kontakt mit Steuerberater*innen oder Rechtsanwält*innen zu halten, und die gegebenen Strukturen/Verträge/Compliance-Systeme zu überprüfen.  

Soweit es sich um einen akuten Schadensfall (z.B. Unfall) handelt, muss zunächst der Schaden begrenzt werden. Daraufhin sollte der Vorgang ordentlich dokumentiert und im Folgenden unmittelbar die Versicherung diesbezüglich angeschrieben werden. Soweit hier Unsicherheit über die konkrete Schadensmeldung besteht, sollte unbedingt zeitnah mit einem/r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Kontakt aufgenommen werden. Die Schadensmeldung darf unter keinen Umständen verzögert werden und sollte von einem/einer Sachkundigen formuliert sein. Denn die Art und Weise der Schadensmeldung kann ausschlaggebend für das Eintreten der Versicherung sein! 

Wie der Artikel aufgezeigt hat, empfiehlt sich besonders für Vereine mit den gegebenen Haftungsmodalitäten sich mit dem Thema der Versicherung zu beschäftigen und eine passende Versicherung abzuschließen. 

Jonas D. Jacob 
Allgemeiner Cäcilienverband für Deutschland e. V. 
Erstellt: Juni 2023



Fußnoten

[1] Die weiteren in Betracht kommenden Versicherungen (Rechtsschutzversicherung, IT-Versicherung etc.) würden den hiesigen Rahmen sprengen. Diese können im Einzelfall – je nach Größe des Vereins – aber durchaus sinnvoll sein. 

[2] Dies gilt insbesondere aufgrund der beschriebenen Haftung der Vorstandsmitglieder mit dem Privatvermögen.