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Was ist warum und wie lange verboten?
Das Urheberrechtsgesetz verbietet es grundsätzlich, Werke der Musik (Noten und Songtexte) zu vervielfältigen, also zu kopieren, abzufotografieren, zu scannen oder anderweitig zu digitalisieren, zu speichern und weiterzuverbreiten. Dies gilt auch für private Zwecke (§ 53 IV UrhG).1 Das Recht dazu haben nur die Urheber*innen selbst (§ 15 UrhG). Kopien noch nicht gemeinfreier Werke dürfen nur angefertigt werden, wenn die Rechteinhaber*innen – falls ein Werk noch nicht gedruckt ist, die Komponist*innen selbst, ansonsten meistens der Verlag oder die VG Musikedition – einwilligen oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt (§ 53 IV UrhG). Erlaubt ist ausschließlich nur das eigenhändige Abschreiben von Noten zum eigenen Gebrauch. Auch eine solche Abschrift darf jedoch nicht kopiert oder digitalisiert werden.
Das Urheberrechtsgesetz schützt damit das geistige Eigentum der Komponist*innen. Sie können nur dann ihren Lebensunterhalt verdienen, wenn man für die Nutzung ihrer Werke bezahlt.
Dieser Schutz gilt 70 Jahre lang ab dem Todesjahr der Komponist*innen. Danach sind die Werke gemeinfrei und dürfen kopiert werden. Die gleiche Schutzdauer gilt auch für Bearbeitungen. Wissenschaftliche Ausgaben, die oft an einem Vorwort und einem Revisionsbericht zu erkennen sind, dürfen 25 Jahre nach ihrem Erscheinen, bzw. ihrer Herstellung frei kopiert werden. Diese kürzere Frist gilt auch für Erstausgaben gemeinfreier Werke, z. B. aus dem Nachlass von Komponist*innen.
Wer urheberrechtlich geschützte Werke der Musik ohne Einwilligung kopiert, muss den Rechteinhaber*innen mindestens Schadensersatz zahlen (§ 97 UrhG), es besteht aber auch die Gefahr einer Freiheitsstrafe (§ 106 UrhG).
Darf man in Proben aus Notenkopien spielen?
Das Kopierverbot ist streng. Die Praxis, in Proben kopierte Noten zu nutzen, wenn ein vollständiger Satz des Originals erworben oder ausgeliehen wurde, um für eine Bezahlung der Komponist*innen zu sorgen, ist weit verbreitet, aber rechtlich nicht gedeckt und trotz allem nur zulässig, wenn die Rechteinhaber*innen, bzw. der Verlag eine explizite Kopiergenehmigung erteilt haben.
In einigen Bereichen (z. B. Kirchen, Schulen, Kinder- und Seniorenbetreuungseinrichtungen etc.) existieren Pauschalverträge zwischen Institutionen und der VG Musikedition, die bestimmte Kopien erlauben.2 Diese gelten jedoch nicht für Chor‑ oder Orchesterstimmen im Konzertbetrieb.
Noten aus dem Internet – was ist legal?
Im Internet finden sich unzählige Angebote und Portale, über die Noten oder Songtexte kostenfrei heruntergeladen werden können. Doch kostenfrei heißt nicht gleich legal! Es ist in jedem Fall geboten, die Quelle und Qualität der Angebote kritisch zu prüfen. Rechtlich sind die Vorgaben des am jeweiligen Ort der Nutzung geltenden nationalen Urheberrechts zu beachten. In Deutschland gilt also auch hinsichtlich des Downloads und der Nutzung von Werken der Musik aus dem Internet das deutsche Urheberrechtsgesetz.
Ein seriöses und hilfreiches digitales Angebot, das auch Hochschulen, Bibliotheken und Orchester nutzen, ist die Musikdatenbank IMSLP Petrucci Music Library . Dort findet sich eine Vielzahl gemeinfreier Ausgaben. Zu beachten ist, dass das Projekt sich nach dem kanadischen Urheberrechtsschutz richtet. Dieser unterscheidet sich insofern vom deutschen Urheberrecht, dass Werke in Kanada schon nach 50 Jahren gemeinfrei werden. Werke, die in Deutschland nicht heruntergeladen werden dürfen, sind allerdings mit „Non-PD EU“ gekennzeichnet (non public domain European Union, d. h. nicht gemeinfrei in der EU). So kann man sich leicht orientieren und riskiert nicht, Inhalte illegal herunterzuladen, zu kopieren und zu verbreiten.
Zu bedenken bleibt, dass sowohl die IMSLP als auch viele andere Online-Portale keine amtlichen Rechtsquellen sind und trotz aller Bemühung um Verlässlichkeit Fehler enthalten können. Letztlich liegt die Verantwortung also stets bei den Nutzer*innen, beim Download von Werken der Musik aus dem Internet die Inhalte hinsichtlich der eigenen Verwendung aufmerksam zu prüfen.
Wo finde ich weitere Hilfe?
Verlässliche Informationen zum Thema Kopieren (Vervielfältigen) von Noten und was bei Noten aus dem Internet zu beachten ist, finden sich in einem umfangreichen und laufend aktualisierten Fachbeitrag „Noten vervielfältigen, bearbeiten, veröffentlichen und verbreiten“ auf der Webseite des Musikinformationszentrums (miz).
Hilfreiche Werkzeuge bei der Recherche nach Urheber*innen von Werken oder ob ein Werk nach den §§ 70/71 UrhG noch geschützt ist, können auch die Werksuche der GEMA oder der Werkkatalog der VG Musikedition sein, sofern die gesuchten Werke dort enthalten sind.
Bei allen Fragen hinsichtlich der Rechte zur Nutzung oder Vervielfältigung von Werken der Musik sollten aber zunächst immer die Rechteinhaber*innen (Komponist*in, Textdichter*in, Bearbeiter*in etc.), bei verlegten Werken in der Regel der Verlag, die VG Musikedition oder die ausleihende Stelle (z. B. eine Musikbibliothek) kontaktiert werden.

Prof. Dr. Kiyomi v. Frankenberg
BDLO – Bundesverband Amateurmusik Sinfonie- und Kammerorchester e. V.
Erstellt: Juli 2021
Aktualisiert: Dr. Tobias Grill, BMCO, Juni 2026


Fachbeitrag „Noten vervielfältigen, bearbeiten, veröffentlichen und verbreiten“ des Musikinformationszentrums (miz):
https://miz.org/de/tutorials/noten-vervielfaeltigen-bearbeiten-veroeffentlichen-und-verbreiten
Werkkatalog der VG Musikedition:
https://vg-musikedition.de/nutzer/wissenschaftliche-ausgaben-nachgelassene-werke/werkkatalog-70-71-urh-g
Werksuche der GEMA:
https://portal.gema.de/app/repertoiresuche/werksuche
Musikdatenbank IMSLP:
https://imslp.org/
Fachbeitrag „Noten und Urheberrecht“ der Anwaltskanzlei Weiß & Partner:
https://www.ratgeberrecht.eu/aktuell/noten-und-urheberrecht/#a10
Urheberrecht im kirchlichen Kontext:
https://www.kirchenmusikrecht.de/urheberrecht
Fußnoten
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) vom 9. September 1965, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), https://www.gesetze-im-internet.de/urhg (abgerufen am 10.06.2026). ↩︎
- VG Musikedition: Vervielfältigungen: https://vg-musikedition.de/nutzer/vervielfaeltigungen (abgerufen am 10.06.2026). ↩︎