Sorglose Kinderbetreuung im Ensemble

Viele Eltern sind dankbar, wenn man sie bei der Kinderbetreuung entlastet. Dafür bieten sich auch in der Amateurmusik viele Gelegenheiten: Man kann das Nachbarskind zur Probe fahren, am Probenwochenende auf die Jugend aufpassen oder während des Konzertes eine Kinderbetreuung anbieten.

Hier erfahren Sie, worauf solche „Babysitter*innen“ achten sollten und wie sie die anvertrauten Kinder musikalisch anregend beschäftigen. 

Inhalt

Wofür bin ich verantwortlich? 

Zuerst stehen natürlich die Eltern in der Pflicht, ihr Kind zu beaufsichtigen, bis es das 18. Lebensjahr erreicht hat (§ 1631 BGB). Diese Aufsichtspflicht können die Eltern auf andere Personen übertragen. Für die vorübergehende Übertragung genügt das bloße Einverständnis der Eltern, das z.B. schon darin ausgedrückt werden kann, die Kinder in den Bus zum Probenwochenende zu setzen. Die Aufsichtspflicht der Vertrauenspersonen endet erst, wenn sie die Kinder wieder an die Eltern übergeben. 

Wer Kinder betreut, ist für deren Unversehrtheit ebenso verantwortlich wie für die von den Kindern angerichteten Schäden. Man muss die Kinder also so beaufsichtigen, dass sie einerseits selbst vor Gefahren und Schäden bewahrt werden und dass sie andererseits daran gehindert werden, anderen Menschen einen Schaden zuzufügen. Dafür ist es notwendig, 

  • selbst keine Gefahren zu schaffen, also z.B. nicht mit den Kindern auf dünnes Eis zu gehen
  • vorhandene Gefahren zu beseitigen: „Messer, Gabel, Schere, Licht sind für kleine Kinder nicht.“ 
  • die Kinder vor Gefahren zu warnen, die sich nicht beseitigen lassen, z.B. vor freilaufenden Hunden im Park
  • aufzupassen, dass sich die Kinder an die Warnung halten und keinen Unfug treiben 
  • rechtzeitig einzugreifen, wenn trotzdem etwas passiert. 

Um seiner Aufsichtspflicht gut nachkommen zu können, ist es hilfreich, sich vor der Betreuung bei den Eltern über besondere Gewohnheiten oder gesundheitliche Probleme der Kinder zu informieren. Außerdem sollten feste Zeiten vereinbart werden, wann die Kinder abgeholt und zurückgebracht werden. 

Wie intensiv muss ich die Kinder betreuen? 

Je älter die Kinder und umso ungefährlicher die Situation, desto eher und länger darf man die Kinder auch mal unbeaufsichtigt lassen, ohne gleich die Aufsichtspflicht zu verletzen. Ein Baby darf man auch im geschützten Zimmer nur für wenige Augenblicke ohne Aufsicht lassen, Jugendliche dürfen mehrere Stunden allein in der Stadt unterwegs sein. Immer ist es wichtig zu wissen, wo die Kinder sind und was sie dort tun. Nie darf man die Betreuung ohne Rücksprache mit den Eltern an Dritte weiterdelegieren. 

Was, wenn dem Kind etwas passiert oder es etwas anstellt? 

Dann sind vor allem Pflaster und Konfliktlösungsstrategien gefragt. 

Selbst bei der besten Betreuung durch die eigenen Eltern kann Kindern immer etwas passieren. Darum gilt: Wer fremde Kinder mit der üblichen Sorgfalt betreut, muss keine rechtlichen Konsequenzen fürchten, wenn sich das Kind verletzen sollte. 

Wenn das betreute Kind einen Schaden anrichtet, hängt es vom Alter ab, wer für den Schaden aufkommen muss. Bei Kindern unter sieben Jahren muss niemand haften, weil kleinen Kindern kein Verschulden angelastet werden kann (§ 828 I BGB). Bei Schäden im Straßenverkehr gilt dies bis zum zehnten Lebensjahr (§ 828 II BGB). Der/die Betreuer*in kann dann höchstens aus Freundlichkeit Wiedergutmachung leisten. Ab dem siebten Geburtstag muss der/die Betreuer*in nur dann Schadensersatz zahlen, wenn das Kind nicht selbst erkennen konnte, dass es durch sein Verhalten einen Schaden verursachen würde. Je nach Situation und Reifegrad des Kindes muss der/die Betreuer*in dann ganz oder teilweise für den Schaden aufkommen (§ 828 III BGB). Hier springt meistens die Haftpflicht- oder Kasko-Versicherung ein. Wenn das Kind trotz sorgfältiger Betreuung absichtlich einen Schaden anrichtet, müssen die Eltern für den Schaden aufkommen. 

Womit kann ich die Kinder sinnvoll beschäftigen? 

Oft genügt es, die Kinder einfach miteinander spielen zu lassen und als Erwachsene*r nur im Hintergrund da zu sein. Bei längeren Betreuungszeiten und je nach Alter freuen sich die Kinder aber über feste Strukturen und Anleitung. Ideen für musikalische Bewegungsspiele finden sich z.B. hier: 

  • Für Kindergartenkinder: 

Musikstücke entdecken (Bewegen und Tanzen)
Hannes in der Knopffabrik

  • Für Grundschüler*innen: 

Spielideen zur Gruppendynamik und Erlebnispädagogik

  • Für Jugendliche: 

Theater und Bühne (Aufwärm- und Gruppenübungen)
Download: Spiele und Methoden für Workshops, Seminare, Erstsemestereinführungen oder einfach so zum Spaß

Dr. Kiyomi v. Frankenberg 
BDLO – Bundesverband Amateurmusik Sinfonie- und Kammerorchester e.V. 
Erstellt: April 2022
Zuletzt überprüft: April 2023