Transparenzregister

Anfang 2021 erhielten viele Ensembles überraschend Post vom Bundesanzeiger Verlag. Darin wurden die Vereine aufgefordert, rückwirkend Gebühren für das Transparenzregister zu zahlen. Das ist tatsächlich rechtmäßig.

Dieser Beitrag soll erklären, was dahintersteckt und wie Sie Ihren Verein in Zukunft von diesen Gebühren befreien können. Außerdem informiert dieser Beitrag darüber, warum sich die Vereine nur bis 2024 mit dem Transparenzregister beschäftigen müssen.

Inhalt

Warum wurde das Transparenzregister eingeführt?

Eine EU-Richtlinie sorgt dafür, dass sich alle Vereine (ebenso wie Handelsgesellschaften, Unternehmen und Stiftungen) in das Transparenzregister eintragen müssen. Mit diesem Register kann man leicht feststellen, wer hinter einem Verein steht. Im Register sind Name, Adresse und Geburtsdatum derjenigen eingetragen, die dem Verein vorstehen bzw. denen die GmbH oder OHG gehört. So sollen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Steuerhinterziehung verhindert werden. Denn bislang konnte man sich als natürliche Person aufgrund der vielen einzelnen Register (Vereinsregister, Handelsregister, Genossenschaftsregister u.a.m.) leicht hinter juristischen Personen, nämlich verschachtelten Gesellschaften verstecken und sich so seinen Rechtspflichten entziehen.

Warum schreibt mir der Bundesanzeiger Verlag?

Die Gebühren für die Eintragung zieht der Bundesanzeiger Verlag ein. Genauer hat das Bundesfinanzministerium im Geldwäschegesetz (§ 18 I 1 GwG) die (privatisierte) Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der (hoheitlichen) Aufgabe beliehen, als registerführende Stelle die Gebühren für das Register zu erheben. Diese GmbH weiß nicht, welcher Verein gemeinnützig ist und schreibt deswegen alle Organisationen an.

Muss ich meinen Verein eintragen?

Ja, Vereine müssen sich – genauer den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse ihres Vorstandes – derzeit noch in das Transparenzregister eintragen lassen. Die bloße Eintragung in das Vereinsregister genügt hierfür nicht. (Achtung: Umgekehrt befreit die Eintragung in das Transparenzregister nicht von der Pflicht, sich in das Vereinsregister eintragen zu lassen, um als eingetragener Verein anerkannt zu werden. Siehe Gründung eines eingetragenen Vereins). Beim Antrag auf Gebührenbefreiung (die Gebühr beträgt jährlich 4,80 €) ist der Freistellungsbescheid des Finanzamtes einzureichen. Anfang 2022 genügte es, im Antrag die Gemeinnützigkeit lediglich anzukreuzen, um für die Jahres 2021 bis 2023 keine Gebühren für das Register zahlen zu müssen. Ab 2024 werden gemeinnützige Vereine automatisch in das Register eingetragen und von den Gebühren befreit.

Wie kann ich mich von den Gebühren befreien?

Gemeinnützige Vereine können sich von dieser Gebühr hier www.transparenzregister.de befreien.

Alternativ können Sie das dort zur Verfügung sehende Musteranschreiben nutzen.

Jasko Dolezalek
BDLO – Bundesverband Amateurmusik Sinfonie- und Kammerorchester e.V.
Erstellt: Juli 2021
Zuletzt bearbeitet: Juni 2023