Vereinsarbeit lebt von ehrenamtlichem Engagement. Viele Mitglieder bringen sich „einfach so“ ein, indem sie z.B. vor den Proben die Stühle aufbauen, zum Sommerfest Kuchen backen oder Stimmproben leiten. Darüber hinaus möchten sich einige Musikfreund*innen besonders intensiv in die Vereinsarbeit einbringen. Dann kann es sinnvoll sein, ihnen einen Platz für ein Praktikum (oder einen Bundesfreiwilligendienst bzw. ein Freiwilliges Soziales Jahr Kultur) anzubieten. Gerade für junge Menschen oder für Quereinsteiger*innen kann dies attraktiv sein. Hier finden Sie alle Infos, die Sie zur Beschäftigung von Praktikant*innen brauchen.
Braucht man einen Praktikumsvertrag? #
Nein, nicht unbedingt. Gerade, wenn man sich schon aus der ehrenamtlichen Zusammenarbeit kennt und nur ein kurzes Praktikum vereinbart (z.B. ein Schulpraktikum), genügen auch mündliche Vereinbarungen. Für ein Jahrespraktikum oder ein Praktikum mit Gehalt lohnt es sich, einen Vertrag aufzusetzen. Bei minderjährigen Praktikant*innen müssen die Eltern dem Vertrag zustimmen.
Mustervertrag für ein Praktikum #
Praktikumsvertrag
Zwischen Musterverein, Adresse
– nachfolgend „Verein“ genannt –
und Musterpraktikant*in, Adresse
– nachfolgend „Praktikant*in“ genannt –
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
§1 Gegenstand des Praktikums
Der/die Praktikant*in wird zur Vermittlung von Erfahrungen und Kenntnissen aus der Praxis eines Musikvereins / der Organisation eins Musik-Festivals / der Vermittlung kultureller Bildung / … im Betrieb des Vereins eingesetzt.
Insbesondere wird der/dem Praktikant*in die Möglichkeit gegeben, sich Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen anzueignen: Mitgliederverwaltung / Musikpädagogik / Chorleitung / …
§2 Beginn und Ende
1. Das Praktikum beginnt am… und endet am… ohne dass es einer Kündigung bedarf.
2. Die ersten vier Wochen des Praktikums gelten als Probezeit. Innerhalb dieses Zeitraums können beide Seiten den Vertrag jederzeit unter Einhalt einer Frist von zwei Tagen kündigen.
3. Nach Ablauf der Probezeit kann der Praktikumsvertrag nur gekündigt werden
a. aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
b. aus anderen Gründen (ordentliche Kündigung) mit einer Frist von vier Wochen.
4. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§3 Vergütung
1. Der Einsatz und die Tätigkeit der/des Praktikant*in erfolgt vergütungsfrei. Nach Ablauf der Probezeit behält die Firma sich vor, zunächst eine monatliche, nachträglich fällige Unterstützungsleistung von … € brutto an den Praktikanten zu zahlen.
2. Etwaige Unterstützungsleistungen sind freiwillig und begründen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft, auch wenn sie mehrfach und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgen.
3. Die Vergütung wird fällig am Monatsende.
§4 Urlaub
1. Pro Kalenderjahr beträgt der Urlaub der/des Praktikant*in … Werktage. / Der Praktikantin/dem Praktikanten wird ein Urlaub von … Werktagen gewährt.
(Zur Erklärung: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 Bundesurlaubsgesetz 24 Tage pro Jahr, dies gilt aber nicht für Pflichtpraktika, hierbei besteht kein Urlaubsanspruch. Jugendliche (freiwillige) Praktikanten haben einen größeren Urlaubsanspruch: unter 16 Jahren mindestens 30 Tage, unter 17 Jahren mindestens 27 Tage, unter 18 Jahren mindestens 25 Tage, § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz)
2. Der Urlaub ist rechtzeitig mit dem Verein abzustimmen.
3. Die etwaige Unterstützung gemäß § 3 dieses Vertrages wird auch während des Urlaubs gewährt.
§5 Anwesenheitszeiten
1. Die tägliche Anwesenheitszeit des Praktikanten im Betrieb beträgt 8 Stunden ausschließlich der einzuhaltenden Pausenzeit.
2. Die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Regelung der Pausen sind mit dem Verein abzustimmen.
§6 Pflichten der/des Praktikant*in
Der/die Praktikant*in verpflichtet sich,
- – die Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen;
- – mit allen Gegenständen, die ihr/ihm im Verein anvertraut werden, pfleglich umzugehen;
- – über Betriebsvorgänge, auch nach Beendigung des Praktikums gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren;
- – ihm/ihr übertragene Arbeiten gewissenhaft und umsichtig auszuführen;
- – im Falle der Verhinderung unter Angabe des Verhinderungsgrundes dem Verein Mitteilung zu machen. Im Falle einer Erkrankung muss bis zum 3. Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden;
- – …
§7 Pflichten des Vereins
Im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten verpflichtet sich der Verein,
- – alle für die Ausbildung erforderlichen Mittel kostenlos bereit zu halten;
- – nach Beendigung des Praktikums einen Tätigkeitsnachweis (Zeugnis) zu erstellen;
- – die für die Teilnahme am theoretischen Unterricht gebotene Zeit zur Verfügung zu stellen;
- – …
§8 Haftung und Versicherungsschutz
1. Für Schäden, die der/die Praktikant*in mit den ihr/ihm übertragenen Tätigkeiten oder bei Gelegenheit des Praktikums grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht, haftet sie/er bzw. die Erziehungsberechtigten nach den allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen.
2. Der/die Praktikant*in ist gegen Unfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften versichert.
3. Der/die Praktikant*in unterliegt nicht der Versorgungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
§9 Nebenabreden und Vertragsänderungen
Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
Ort, Datum, Unterschriften (vertretungsberechtigte Person des Vereins)
Ort, Datum, Unterschriften (Praktikant*in und ggf. Erziehungsberechtigte*r)
Dr. Kiyomi v. Frankenberg
Bundesverband Amateurmusik Sinfonie- und Kammerorchester e.V.
Erstellt: Juli 2022
Zuletzt bearbeitet: Juni 2023
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