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Welche Aufgaben hat die Mitgliederversammlung?
Die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) ist das oberste Organ eines Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht laut Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie wählt und kontrolliert die anderen Vereinsorgane, insbesondere den Vorstand. Nur die Mitgliederversammlung kann die Satzung ändern. Sie entscheidet über die Mitgliedsbeiträge. Sie prüft den Jahresabschluss und entlastet den Vorstand. Entlastung bedeutet, dass der Verein nach Prüfung des Geschäftsberichtes und des Kassenprüfberichtes mit der Vorstandsarbeit zufrieden ist und auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand verzichtet.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Bei Bedarf können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Bedarf besteht z.B. bei sehr bedeutsamen Vorkommnissen, ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklung oder bei einem begründeten Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder (Minderheitsbegehren, § 37 BGB).
Wie läuft die Mitgliederversammlung ab?
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Das tut er in der Form (z.B. per Brief) und in der Frist (z.B. in vier Wochen), die in der Satzung festgelegt ist. Der Vorstand legt auch die (vorläufige, aber detaillierte) Tagesordnung fest und fügt sie der Einladung bei. Alle Mitglieder haben die Möglichkeit, eine begründete Ergänzung der Tagesordnung zu beantragen.
Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung – wenn er nicht eine/n andere/n Versammlungsleiter*in bestimmt. Dabei eröffnet er die Versammlung und prüft, ob genügend Mitglieder für die Beschlussfähigkeit anwesend sind. Hierzu lässt er die Teilnehmer*innen eine Anwesenheitsliste unterschreiben. Dann erkundigt er sich, ob die Tagesordnung von allen genehmigt ist und ruft die weiteren Tagesordnungspunkte auf. Er achtet mit Hilfe einer Redner*innenliste darauf, dass alle zu Wort kommen und niemand seine Redezeit überschreitet. Alle Mitglieder haben das Recht zur freien Meinungsäußerung. Das heißt, sie dürfen durchaus auch scharfe Kritik äußern. Dabei dürfen sie aber niemanden beleidigen und auch keine Lügen verbreiten. Kritik muss immer am Problem orientiert sein und darf nicht auf die bloße Abwertung einer Person zielen.
Auch bei Wahlen kümmert sich der Vorstand um einen ordnungsgemäßen Ablauf.
Über alle Tagesordnungspunkte wird Protokoll geführt. Der Vorstand und die/der Protokollführer*in unterschreiben das Protokoll am Ende der Versammlung. Dann ist Zeit für informellen Austausch, z.B. „bei einem Bierchen“.
Download: Musterprotokoll
Wie ist das Verhältnis zwischen Mitgliederversammlung und Vorstand?
Jeder Verein muss einen Vorstand haben, der aus mindestens einer Person besteht. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB), er übernimmt also die Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand plant und steuert die Entwicklung des Vereins. Er kümmert sich um die Mitarbeiter und betreut die Mitglieder. Er repräsentiert den Verein auch nach außen. Bei allen seinen Aufgaben ist er dem Verein gegenüber weisungsgebunden und muss ihm Rechenschaft ablegen.
Während der Vorstand immer aktiv ist, kommt die Mitgliederversammlung in der Regel nur einmal im Jahr zusammen, um die Arbeit des Vorstandes zu kontrollieren. Erst die auch gesetzlich vorgesehene Zusammenarbeit von Mitgliederversammlung und Vorstand ermöglicht ein gelingendes Vereinsleben. Zur Entlastung des Vorstandes können in der Satzung weitere Organe des Vereins festgelegt werden, die sich um bestimmte Aufgaben kümmern (§ 30 BGB). Außerdem können bei Bedarf Beiräte, Kassenprüfer oder Ausschüsse gewählt werden.
Dr. Kiyomi v. Frankenberg,
Bundesverband Deutscher Liebhaberorchester e.V.
Erstellt: März 2021
Zuletzt bearbeitet: Mai 2023