Passende Rechtsform für das Ensemble finden

Egal, ob Ihr Ensemble sich gerade neu gegründet hat, oder schon seit vielen Jahren musiziert: Von der Rechtsform hängt vieles ab. In diesem Artikel schauen wir uns daher an, welche Rechtsform für ein Ensemble der Amateurmusik in der Regel am besten geeignet ist.

Inhalt

Brauchen wir überhaupt eine Rechtsform?

Jedes Ensemble, das musikalisch aktiv ist, hat eine Rechtsform – egal, ob es sich diese aktiv ausgesucht hat, oder nicht. Der bloße Zusammenschluss für das gemeinsame Ziel des Musizierens stellt rechtlich betrachtet nämlich bereits die Rechtsform GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) dar. Wenn Sie sich die Frage stellen, ob Sie überhaupt eine Rechtsform brauchen, empfehlen wir Ihnen also zu prüfen, ob die GbR für Sie die richtige Rechtsform ist (siehe Abschnitt „Wieso ist eine Personengesellschaft wie eine GbR nicht die beste Wahl?“).

Kann nur ein Verein Steuerbefreiungen genießen und als gemeinnützig anerkannt sein?

Nein, diverse Steuerbefreiungen und die Gemeinnützigkeit sind nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden.

Was ist eine „juristische Person“?

Gründungen von Ensembles entstehen oftmals in Folge von losen Treffen zum gemeinsamen Musizieren, kurzfristigen Zusammenschlüssen zu konkreten Anlässen oder als Auskopplung bzw. Weiterentwicklung von bestehenden Ensembles. Das gemeinsame Musizieren steht für die Beteiligten im Vordergrund. Spätestens bei der Vorbereitung eines Konzerts stellt sich jedoch die Frage, ob die Bildung einer Körperschaft notwendig ist und welche Rechtsform zu dem Ensemble passt – sofern es sich nicht um ein Ensemble handelt, das innerhalb einer Trägerstruktur wie einer Kirchengemeinde, Schule oder Universität gebildet wird und insofern schon Teil einer Körperschaft ist. Als Körperschaft ist ein Ensemble eine juristische Person. Eine juristische Person kann ebenso wie eine natürliche Person wirtschaften, also beispielsweise Noten kaufen und Räume mieten. Sie tut dies jedoch nicht mit dem Geld natürlicher Personen, sondern mit dem eigenen Gesellschaftsvermögen.

Wieso ist eine Personengesellschaft wie eine GbR nicht die beste Wahl?

Im Gegensatz zu einer Körperschaft ist eine Personengesellschaft keine juristische Person, sondern der Zusammenschluss natürlicher Personen, die ein gemeinsames Ziel verfolgen und die auch grundsätzlich jeweils mit ihrem Privatvermögen haften. Wenn Menschen zusammenkommen, gemeinsam Musizieren und sich vornehmen, Konzerte zu spielen, bilden sie rechtlich gesehen bereits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).[1] Sofern sie dazu keine vertraglichen Regelungen wie bspw. Einzelvertretungsvollmachten getroffen haben, kommt es beispielsweise zu folgenden drei Fällen: Noten, die für das geplante Konzert gekauft wurden, gehören allen Musiker*innen gemeinschaftlich und können auch nur mit Zustimmung aller Musiker*innen wieder verkauft werden.[2] Verursacht ein/e Musiker*in einen Schaden, indem er/sie beispielsweise beim Tragen eines Podests einen Türrahmen beschädigt, so haften alle Musiker*innen des Ensembles mit ihrem Privatvermögen und der/die Vermieter*in des Probenraums hat aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung aller Einzelmusiker*innen die freie Wahl, von wem er/sie das Geld verlangt.[3] Verlässt ein/e Musiker*in das Ensemble und war dieser Fall nicht in einem Gesellschaftsvertrag geregelt, ist die gesamte Gesellschaft aufgelöst und alle laufenden Verträge werden beendet.[4] Personengesellschaften sind aus diesen und anderen jeweils spezifischen Gründen ungeeignet für Amateurmusikensembles.

Welche Körperschaften kommen also in Frage und welche ist am besten geeignet?

Körperschaften sind in den meisten Fällen besser geeignet für Ensembles der Amateurmusik. Für eine Vereinigung von Privatpersonen kommen verschiedene Körperschaften privaten Rechts in Frage.

Die Kapitalgesellschaftsformen Aktiengesellschaft (AG) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind für Ensembles der Amateurmusik ungeeignet, da sie eines Startkapitals von 50.000 bzw. 25.000 Euro bedürfen. Die eingetragene Genossenschaft (eG) scheidet ebenfalls aus, da hierbei eine Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband gesetzlich vorgeschrieben ist, für welche Beiträge zu zahlen sind. Außerdem ist die eG als juristische Person Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), was zu besonderen Rechten und Pflichten und zur Gültigkeit von Handelsbräuchen führt. Daraus resultierende Risiken könnten von einem ehrenamtlich organisierten Ensemble kaum überblickt werden. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) („UG (haftungsbeschränkt)“) als Unterform der GmbH kann bereits mit einem Startkapital ab einem Euro gegründet werden.[5] Gegenüber der einzig anderen verbleibenden Gesellschaftsform, dem Verein, ist jedoch die Belastung durch bürokratische Aufgaben höher, da erstens Bilanzen erstellt werden müssen und zweitens im Falle eines Gesellschafterwechsels die entsprechenden Geschäftsanteile durch notarielle Beurkundung übertragen werden müssen. Hinzu kommt im Vergleich zum Verein, dass die UG (haftungsbeschränkt) von den Gesellschaftern, also Einzelpersonen, geführt wird und weniger gut mit demokratischen Ansätzen der Ensembleorganisation in der Amateurmusik zusammenpasst. Durch die Eintragung im Vereinsregister erlangt ein Verein eine Rechtspersönlichkeit als juristische Person und darf das Kürzel „e.V.“ für „eingetragener Verein“ tragen.[6]

Fazit: Der Verein ist die Rechtsform der Wahl

Die Gründung eines Vereins[7] erfordert kein Startkapital und die Führung eines Vereins kann ohne laufende Kosten erfolgen. Die Eintragung des Vereins ist jedoch mit einmaligen Kosten verbunden. Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen, sofern die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.[8] Der eingetragene Verein ist fast ausnahmslos die Rechtsform der Wahl für selbstständig organisierte Amateurmusikensembles und hat sich als solche bewährt.

Ein Verein zu sein, schließt Modernität und Agilität nicht aus

Die Rechtsform des Vereins bringt an sich nur wenige starre Strukturen mit sich. Ja, eine Mitgliederversammlung ist wohl schon noch erforderlich. Über dem rechtlichen Grundgerüst eines Vereines können Sie aber eigene Strukturen entwickeln. Falls Sie dafür von unserer Mustersatzung abweichen möchten, empfehlen wir Ihnen eine Beratung durch fachkundige Jurist*innen.

Jasko Dolezalek
BDLO – Bundesverband Amateurmusik Sinfonie- und Kammerorchester e.V.

Co-Autor: Jonas D. Jacob
Allgemeiner Cäcilienverband für Deutschland e. V.
Erstellt: Juni 2023



Fußnoten

[1] Das gilt, sofern die gemeinsame Tätigkeit nicht bereits in einer Körperschaft organisiert ist.

[2] vgl. §§ 718 und 709 BGB.

[3] Vgl. §§ 427 und 705 BGB.

[4] Eine entsprechende Regelung zur Vermeidung dieses Falls funktioniert selbstverständlich nur bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt des Austritts einer Person noch aus mehr als zwei Personen bestand, denn eine Gesellschaft benötigt immer mindestens zwei Personen.

[5] Anschließend ist man in der UG (haftungsbeschränkt) verpflichtet, eine gesetzliche Rücklage in Höhe von 25 % des Jahresüberschuss zurückzulegen bis die Höhe des regulären Stammkapitals einer GmbH (25.000 Euro) erreicht ist. Das wäre bei einem Amateurmusikensemble voraussichtlich ein sehr langer Zeitraum, der mit entsprechender Bürokratie verbunden ist.

[6] Auch der nichtrechtsfähige Verein ist seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR zumindest teilrechtsfähig: er kann klagen und verklagt werden.

[7] Im Weiterein steht der Begriff „Verein“ stets für den nicht wirtschaftlichen, eingetragenen Verein.

[8] Vgl. § 31a, Abs. 1 BGB.