Mustersatzung für Vereine

Hintergrund: Vereinigungsfreiheit und Grundrechte des Grundgesetzes #

Art. 9 Abs. 1 GG sichert deutschen Staatsbürgern das Recht zu, Vereine und Gesellschaften zu bilden.[1] Innerhalb von Vereinen können sich die Mitglieder in freier Selbstbestimmung eine eigene innere (demokratische) Ordnung geben, die weitgehend frei von staatlicher Reglementierung ist. Die Grenzen der Vereinsfreiheit sind erst erreicht, wenn der Verein gegen das Strafrecht, die Verfassung oder den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen sollte.[2]

Dabei schützt Art. 9 Abs. 1 GG aber in erster Linie „nur“ die vereinsspezifischen Betätigungen, d.h. sämtliche Betätigungen im Zusammenhang mit dem Entstehen und dem Bestehen der jeweiligen Vereinigung.[3] Dies umfasst insbesondere die autonome Gestaltung der Organisation, das Verfahren der Willensbildung, sowie die Führung der Geschäfte. Hierzu zählt jedoch auch das schlichte Recht, einem Verein generell fernzubleiben (sog. Negative Vereinigungsfreiheit). Eine privatrechtliche Pflichtmitgliedschaft wäre mithin dem Grunde nach unzulässig.[4]

Nicht von Art. 9 Abs. 1 GG geschützt ist hingegen das Verhalten, welches den Vereinszweck nach außen realisiert. Vielmehr ist hier der Schutzbereich der jeweils betroffenen und insoweit auch spezielleren Grundrechte, wie etwa der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, oder im Falle des Musizierens beispielsweise der Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus der Sicht mancher Musizierender, welche für den Verein womöglich auch gegen Entgelt spielen, ggf. auch die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, eröffnet.

Aber auch innerhalb des Vereinslebens sind die Grundrechte einzelner Mitglieder durchaus zu beachten. Zwar stellen Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte gegenüber dem Staat dar (so eben auch Art. 9 Abs. 1 GG hinsichtlich der jeweils vereinsspezifischen Betätigungen), sie bilden jedoch gleichzeitig auch eine objektive Werteordnung, die ihre Wirkung jedenfalls mittelbar unter Umständen auch im Privatrecht, sprich im rechtlichen Kontakt zwischen Privaten untereinander, entfalten können. Dies geschieht mittels entsprechender „Einbruchstellen“, etwa bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, bei welcher die objektive Werteordnung zu beachten ist.[5] In wieweit beispielsweise auch der im Alltag vergleichsweise wichtige Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zwischen „Privaten“ sogar unmittelbar angewendet werden kann, ist zwar rechtlich umstritten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass willkürliche Differenzierungen zwischen verschiedenen Vereinsmitgliedern vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG deswegen grundsätzlich und ganz ohne Weiteres zulässig wären.[6] Auf individuelle Rechte der einzelnen Vereinsmitglieder ist entsprechend Rücksicht zu nehmen. (Vgl. hierzu Fotos und Videos rechtssicher bei der Öffentlichkeitsarbeit verwenden)

Allgemeiner Anwendungshinweis zur Mustersatzung #

Die hier vorgeschlagene Mustersatzung zielt in erster Linie auf Ensembles der Amateurmusik ab, kann aber natürlich abgewandelt werden, wie insbesondere die drei Pünktchen und die Vorschläge in Klammern andeuten. Einige hier enthaltene Regelungen wie z.B. die Vorschriften zur virtuellen Mitgliederversammlung oder zur Jugendarbeit dienen zur Inspiration. Vereine ohne eine Jugendarbeit verzichten natürlich auf solche Vorgaben. Derartige verzichtbare Regeln sind kursiv dargestellt.

Zur virtuellen Mitgliederversammlung #

Die mit dem 01.09.2022 ausgelaufene Regelung des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 COVMG[7]  hatte die nötigen Abweichungen vom für Mitgliederversammlungen in seiner damalig Fassung einschlägigen § 32 BGB temporär ermöglicht, um Mitgliederversammlungen wahlweise auch virtuell stattfinden zu lassen.[8] (Vgl. Wie gelingen virtuelle Mitgliederversammlungen?) Mit dem Auslaufen dieser Regelungen bedurfte es ab Herbst 2022 deshalb zwischenzeitlich für Mitgliederversammlungen, welche virtuell stattfinden sollten, zumindest vorrübergehend einer dauerhaften und satzungsmäßigen Verankerung der Online-Verfahrensweise im Verein.

Die in § 7 Nr. 4 und 5 der hier abgebildeten Mustersatzung vorgesehene Regelung ist daher auch mit einer solchen Formulierung für eine dauerhafte Verwendung im Verein versehen.

Inzwischen hat der Bundestag jedoch das „Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ verabschiedet, wodurch mit Geltung ab dem 21.03.2023 der § 32 BGB um folgenden Absatz 2 ergänzt wird[9]:

Wortlaut des „neuen“ § 32 Abs. 2 BGB

(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Das heißt: Es ist also nach Entscheidung des Ladungsorgans bzw. des Vorstands künftig einerseits jederzeit möglich, statt einer Präsenzversammlung auch eine hybride Mitgliederversammlung abzuhalten, bei der Mitglieder elektronisch zugeschaltet werden (wobei es letztendlich dem Mitglied selbst überlassen werden muss, „wie“ es teilnehmen möchte). Und andererseits ist es künftig auch möglich, eine Mitgliederversammlung überhaupt rein virtuell abzuhalten, ohne dass hierfür eine entsprechende Regelung in der Vereinssatzung enthalten sein muss.

Sowohl bei virtueller als bei hybrider Mitgliederversammlung sind im Rahmen der technischen Umsetzung die Mitgliederrechte wie Stimmrecht, Rederecht und Antragsrecht uneingeschränkt zu gewährleisten. Hier kann eine gesonderte Satzungsregelegung deshalb nachwievor sinnvoll sein, insbesondere um eine einheitliche, transparente und verbindliche Handhabe zu gewährleisten. Werden in der Vereinssatzung nämlich konkretere Regelungen zur virtuellen Mitgliederversammlung getroffen, als sie dem Grunde nach in § 32 Abs. 2 BGB vorgesehen sind, gelten die Regelungen der Vereinssatzung.

Das heißt daher: Auch wenn gem. § 32 Abs. 2 BGB Mitgliederversammlungen fortan auch ohne satzungsmäßige Verankerung virtuell durchgeführt werden dürfen, ist es weiterhin sinnvoll und empfehlenswert entsprechende Regelungen in die Vereinssatzung mitaufzunehmen und darin die jeweils vorgesehenen Abläufe möglichst konkret abzubilden. Da § 32 Abs. 2 BGB die technische Umsetzung einer digitalen Mitgliederversammlung bewusst offenlässt, können so bsplw. explizit auch Mischformen zwischen einer synchronen Teilnahme und einer anschließenden (damit dann asynchronen) schriftlichen Abstimmung ermöglicht werden. Insgesamt kommt für die virtuelle Teilnahme neben der gängigen Videokonferenz praktisch jede Form elektronischer Kommunikation in Frage. Trifft die Satzung allerdings keine eigene Regelung zu einer Möglichkeit der Trennung von Sitzung und Abstimmung, müssen die Abstimmungen gem. der Vorlage in § 32 Abs. 1 BGB immer im zeitlichen Rahmen der Versammlung selbst stattfinden.

Satzung des Mustervereins e.V. #

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Musterverein e.V.
  2. Er hat den Sitz in Musterhausen.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Musterhausen unter der Nummer 1234 eingetragen. Die Gründung des Vereins erfolgte am … 
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Amateurmusik im Bereich Chor / Orchester.
  2. Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch … (das gemeinsame Musizieren als Kammerchor, Bigband, …, regelmäßige Proben zum Ausbau musikalischer Fertigkeiten, Beschäftigung eines Dirigenten, … .
  3. … Die Jugendarbeit bildet einen besonderen Schwerpunkt des Vereins … .
  4. Der Zweckerfüllung dienen außerdem der Erwerb sowie die Instandhaltung der dem Verein gehörenden Instrumente, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  6. Der Verein ist Mitglied im … (Dachverband).

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

§ 4 Vereinsfarben und Flagge
Die Farben des Vereins sind … Die Flagge zeigt …

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Voraussetzung ist, dass eine Zustimmung zum Beitragseinzugsverfahren für die Dauer der Mitgliedschaft erteilt wird. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Der Verein besteht aus: aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und minderjährigen Mitgliedern. Ehrenmitglieder können mit einstimmigem Beschluss vom Vorstand ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven Mitgliedes. Ehrenvorsitzende haben den Status eines Ehrenmitglieds und werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Kinder und Jugendliche zwischen 7 Jahren und Vollendung des 18. Lebensjahres üben ihre Rechte und Pflichten im Verein persönlich aus. Die Zustimmung der Sorgeberechtigten wird mit dem Aufnahmeantrag erteilt. Die Sorgeberechtigten haften für die Verbindlichkeiten des Kindes bzw. des Jugendlichen. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum … (Monatsende, Jahresende) möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von … (4 Wochen, 3 Monaten).
  6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für … Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von … nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss ist gerichtlich nicht anfechtbar.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und der Emailadresse, ihrer Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen / zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
  • – Satzungsänderungen 
  • – Auflösung des Vereins
  • – Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
  • – den jährlichen Vereinshaushalt
  • – eingereichte Anträge
  • – Gebührenbefreiungen
  • – Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
  • – Mitgliedsbeiträge
  • …. 
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im … Quartal einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann vollständig virtuell stattfinden. … Der Vorstand … entscheidet darüber, ob die Mitgliederversammlung virtuell, in persönlicher Anwesenheit oder in hybrider Form stattfindet. Alle … zwei Jahre … muss eine Mitgliederversammlung in persönlicher Anwesenheit stattfinden.
    • – Die virtuelle Mitgliederversammlung findet über … die Plattform XY … statt.
    • – Wird die Versammlung mittels digitaler Teilhabe in hybrider Form abgehalten, werden die Mitgliederrechte, insbesondere Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Abstimmungsrechte der Online-Teilnehmer vollständig gewährleistet. Dies kann im Wege jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung und auch durch Kombination unterschiedlicher Übertragungswege geschehen. Die Verfahrensweise im Einzelnen wird mit der Einladung, sowie zu Beginn jeder hybriden Mitgliederversammlung durch … den Vorstand … festgelegt und erläutert.
    • – Geheime Wahlen finden bei virtueller und hybrider Mitgliederversammlung über … das online-Tool XY / über ein geeignetes online-Tool … statt. Körperlich anwesende Mitglieder wählen bei hybrider Verfahrensweise … vor Ort / ebenfalls über das online-Tool XY … .  Der ordnungsgemäße Ablauf des Wahlvorgangs wird durch … den Wahlleiter … Mitglieder haben auch die Möglichkeit zur Briefwahl.
  3. Die einzelnen Mitglieder sind für die technischen Teilnahmevoraussetzungen an ihren Endgeräten selbst verantwortlich. Der Verein gewährleistet lediglich die wesentliche Bereitstellung der virtuellen, sowie ggf. fernmündlichen Zugangsmöglichkeiten hinsichtlich der am Versammlungsort befindlichen und vom Verein gestellten Technik. Bei allgemeinen technischen Störungen muss die Mitgliederversammlung zeitnah wiederholt werden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von … (der Hälfte, zwanzig Prozent der) Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens … Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. Emailverkehrs. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Jeder Antrag eines Mitgliedes ist auf die Tagesordnung zu setzen. Er muss dem Vorstand mindestens … Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht und begründet werden.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  7. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  8. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  9. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt / Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung der/des 2. Vorsitzenden doppelt.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. und der/dem 2. Vorsitzenden, den Vorständ*innen Finanzen und Schriftführung sowie bis zu … weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von …. Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die/der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder die Vereinsordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. So hat ein Vorstandsmitglied gem. §§ 27, 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder des Vorstands eine Aufwandspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG erhalten, die jährlich neu fest zu legen ist.
  4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens … Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens … Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens … Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit … (einfacher, 2/3-) Mehrheit.
  6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von … zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. 

§ 12 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern (gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) und f) DS-GVO) in jedem Fall folgende Daten erhoben und elektronisch gespeichert: Vorname, Nachname, Adresse, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Matrikelnummer, …
  2. Der Verein erhebt ggf. weitere Daten auf Grundlage einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, namentlich der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
  3. Als Mitglied eines Dachverbandes gibt der Verein ggf. Daten seiner Mitglieder an den Dachverband gem. Art. 6 Abs. 1 b) und f) DS-GVO weiter, sofern dies zur organisatorischen Zwecken erforderlich ist und sofern kein berechtigter Widerspruch gem. Art. 21 Abs. 1 S. 1 DS-GVO vorliegt.
  4. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern in den Fällen des Art. 6 Abs. 1. S. 1 DS-GVO nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung, sowie ggf. mit konkreter Einwilligung der betroffenen Mitglieder und nimmt darüber hinaus die Daten von Mitgliedern heraus, welche einer Veröffentlichung widersprochen haben oder ihre Einwilligung widerrufen haben. 
  5. Alle Vereinsmitglieder verpflichten sich, vertrauensvoll mit den ihnen zugänglichen persönlichen Daten umzugehen.
  6. Koordinator und Ansprechpartner für Datenschutz im Verein ist … der Vorstand… . Er kann diese Aufgabe mit einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung an einzelne Vereinsmitglieder delegieren, welche dafür eine eigene datenschutzrechtliche Einweisung erhalten und sich ihrerseits schriftlich zur Einhaltung wesentlicher Grundsätze des Datenschutzes bekennen.

(Hinweis: Beachten Sie im Detail den Artikel Wir kennen uns – Datenschutz aus Vereinsperspektive)

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Gerichtsstand 
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist Musterhausen.

…………………………………… …………………………………… 

(Ort) (Datum) (Unterschriften) 

Mit dem Auslaufen des COVMG[10] ist auch die erleichterte Möglichkeit entfallen, Beschlüsse auch ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung herbeizuführen. Konnte bisher eine Zustimmung temporär auch in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen und war ein entsprechender Beschluss vorrübergehend auch ohne die Erforderlichkeit einer Zustimmung aller Vereinsmitglieder möglich, so gilt seit dem 01.09.2022 wieder die gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 3 BGB (in seiner Neufassung vom 09.02.2023[11]). Danach ist es aktuell erforderlich, dass in diesem Fall alle Vereinsmitglieder einem solchen Beschluss schriftlich zustimmen. Wenn jedoch weiterhin Beschlüsse auch außerhalb einer Mitgliederversammlung im insoweit „vereinfachten Beschlussverfahren“ möglich sein sollen, erfordert dies eine entsprechende Satzungsänderung.

Die hier abgebildete Mustersatzung verzichtet bewusst auf eine solche Klausel. Sie können Ihre Vereinssatzung allerdings bei Bedarf auch nach dem zwischenzeitlichen Auslaufen der Regelungen des COVMG ggf. um folgende Formulierung ergänzen:

(X) „Schriftliche Beschlüsse“

Abweichend von § 32 Abs. 3 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

Dr. Kiyomi v. Frankenberg
BDLO – Bundesverband Amateurmusik Sinfonie- und Kammerorchester e.V.
Erstellt: März 2021

Lukas Amberger
Bundesmusikverband Chor & Orchester
Zuletzt bearbeitet: Mai 2023

 

Haftungsausschluss: Dieser Artikel ist mit Sorgfalt recherchiert, sowie durch Quellennachweise belegt, und soll Ihnen als Orientierungshilfe dienen, indem er Sie bei der Entlastung ihres Ehrenamtes mit grundlegenden rechtlichen Anhaltspunkten unterstützt. Es wird dabei jegliche Form der Haftung bzgl. angesprochener Inhalte ausgeschlossen.

[1] Vgl. zu näheren Konkretisierungen auch den Gesetzestext von § 2 Abs. 1 VereinsG.

[2] Vgl. BeckOK BGB/Schöpflin § 21 BGB vor Rn. 1, sowie Rn. 55 f.

[3] Vgl. BVerfG, NJW 1996, 1203.

[4] Vgl. BVerfGE 13, 174 (175) = NJW 1961, 2251; BVerfGE 30, 227 (230) = NJW 1971, 1123; sowie BeckOK/Schöpflin § 21 BGB Rn. 56.

[5] vgl. BVerfGE 7, 198; NJW 1994, 36.

[6]Vgl. insoweit die Ausführungen des BVerfG NJW 2018, 1667 (1670), Rn. 45 zur Ausstrahlung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das Zivilrecht; sowie Dr. Simon Jobst NJW 2020, 11 (12 a.E.).

[7] Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie.

[8] Vgl. auch OLG München, Beschluss v. 23.11.2020 – 31 Wx 405/20, Verlangen der Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung bei derzeitiger COVID-19-Pandemie.

[9] Vgl. zu Umfang und Begründung der Gesetzesänderung im Detail Bundestagsdrucksache 20/5585.

[10] Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie.

[11] Vgl. zum neuen Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen auch die Bundestagsdrucksache 20/5585.

 

Weitere Links:

Transparenzregister

Was ist die Kassenprüfung im Verein?

Vereinsfusion: Wie das Vereins-Aus vermieden und neue Chancen ergriffen werden können

Notarielle Beglaubigungen digital erhalten

Sinn und Zweck einer Vereinsgeschäftsordnung

Wissenswertes rund um Fördermitglieder und Förderorganisationen wie Fördervereine

Welche Rechtsform ist die richtige für mein Ensemble?

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert