Gründung eines eingetragenen Vereins

Viele Ensembles oder Musikgruppen stehen irgendwann vor der Frage, wie ein eingetragener Verein gegründet wird. Was Sie dabei beachten sollten, finden Sie im folgenden Beitrag.

Vereine können in das Vereinsregister eingetragen werden. Das hat ausschließlich Vorteile:  Erst mit der Eintragung werden Vereine rechtsfähig, sie können also z.B. Musikinstrumente oder ein Grundstück kaufen. Außerdem bewahrt die Eintragung die einfachen Vereinsmitglieder vor einer persönlichen Haftung für die Geschäfte und Handlungen, die im Namen des Vereins ausgeführt werden. Das Vereinsregister wird bei den Amtsgerichten geführt. Zuständig ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Dort kann sich jeder über den Verein, insbesondere über dessen Vorstand und die Satzung informieren.

Formale Schritte

Folgende Punkte sind bei einer Vereinsgründung zu beachten:

Gründungsversammlung

In der Gründungsversammlung wird die Satzung verabschiedet und von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben (§ 59 BGB). Außerdem werden die Ämter (insbesondere Vorstand und Kassenwart) durch Wahlen besetzt. Über alle Vorgänge wird ein Protokoll (Beispiel s.u.) geführt, das ebenfalls alle Gründungsmitglieder unterschreiben.

Für die Einladung zur Gründungsversammlung sind keine besonderen Formen einzuhalten. 

Eintragung in das Vereinsregister

Für die Anmeldung zur Eintragung benötigt man:

  • Anmeldeschreiben (Beispiel s.u.) mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der Vorstände sowie deren notariell beglaubigte Unterschriften (§ 77 BGB; in manchen Bundesländern – Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz – übernehmen auch Gemeindevorsteher*innen oder Ratsschreiber*innen die Beglaubigung)
  • Satzung (mit den Unterschriften der Gründungsmitglieder), siehe: Mustersatzung für Vereine
  • Gründungsprotokoll, das erkennen lässt, wer zum Vorstand gehört

Wenn ein*e Notar*in die Eintragung übernimmt, werden Notargebühren in Höhe von rund 80 Euro fällig. Von den Gerichtsgebühren (rund 100 Euro) kann man sich als gemeinnütziger Verein befreien, indem man dem Finanzamt die Satzung vorlegt. So kann man dem Gericht die Gebührenbefreiung nachweisen. Bitte beachten Sie, dass die Eintragung oft mehrere Wochen dauert.

Download: Musterprotokoll und Anschreiben

Dr. Kiyomi v. Frankenberg
BDLO – Bundesverband Amateurmusik Sinfonie- und Kammerorchester e.V. 
Erstellt: April 2022
Zuletzt bearbeitet: Juni 2023